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Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Vertretung gegenüber dem Markenamt

Muss man bei der Markeneintragung von einem Anwalt vertreten sein? Und welche Vorteile bringt eine anwaltliche Vertretung?

Grundsätzlich kein Anwaltszwang

dpma

Im Kontakt mit dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) herrscht für Markensachen grundsätzlich kein Anwaltszwang. Dies gilt sowohl für die Markenanmeldung als auch für das Widerspruchsverfahren. Das heißt, jeder kann eine Markenanmeldung selbst durchführen.

Diese Regelung gilt jedoch nur für solche juristische oder natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder eine dauerhafte Niederlassung haben. Personen, denen eine solche Verbindung fehlt, müssen sich von einem sogenannten Inlandsvertreter vertreten lassen (vgl. § 96 Markengesetz (MarkenG)).

euipo

Entsprechendes gilt auch für das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Auch hier müssen Markenanmelder, die nicht über einen dauerhaften Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügen, sich vertreten lassen. Dabei ist das Einreichen des Markenantrags noch ohne Vertreter möglich, jedoch muss ein Vertreter nach entsprechender Rüge des EUIPO benannt werden. Dieser Vertreter muss im Wirkungsbereich der Unionsmarke seinen Sitz haben.

Das Vertretungserfordernis für Ausländer dient der schnellen und direkten Erreichbarkeit der Markeninhaber, damit Verfahren zur Anmeldung der Marke ohne große Probleme erledigt werden können.

Dazu wird der Vertreter im Markenregister namentlich eingetragen. Vertreter sein können in erster Linie Rechtsanwälte und Patentanwälte. Patentanwälte dürfen dabei gegenüber dem DPMA und dem Bundespatentgericht (BPatG) die Interessen ihres Mandanten wahrnehmen. Sie dürfen außerdem in Patentsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auftreten und vor den ordentlichen Gerichten in den Fällen tätig werden, in denen kein Anwaltszwang herrscht.

Vor den ordentlichen Gerichten darf, wenn Anwaltszwang besteht, jedoch nur ein Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen. Der Rechtsanwalt ist außerdem auch vor dem Markenamt und dem Patentgericht vertretungsbefugt. Da Markenstreitigkeiten häufig auch zivilrechtliche Ansprüche beinhalten empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Vorteile der Eintragung eines Vertreters

Anwalt

Auch wenn in den meisten Fällen keine Verpflichtung besteht, sich bei Markenangelegenheiten vertreten zu lassen, so kann es dennoch sehr sinnvoll sein. Zum einen kann ein Anwalt wertvolle Unterstützung bei der Vorbereitung der Markenanmeldung leisten und gewährleisten, dass die kontrollierbaren Risiken einer Markenanmeldung minimiert sind. Zum anderen sorgt aber die Eintragung eines anwaltlichen Vertreters dafür, dass mögliche Streitigkeiten direkt an Ihren Anwalt herangetragen werden und der Anwalt Sie so von Anfang an bei der Verteidigungsstrategie unterstützen kann. Zudem kann der Anwalt auch die Markenüberwachung für Sie übernehmen und aus der Marke entstehende Ansprüche für Sie geltend machen.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Die anwaltliche Vertretung vor dem Markenamt ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Mit anwaltlicher Unterstützung verfügen Sie über die nötige Expertise für eine erfolgreiche Markeneintragung. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Markenanmeldung


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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