Wenn Marken verletzt werden, kann der Markenschutz auch gerichtlich
geltend gemacht werden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten
Klagearten und Verfahren im Markenrecht.
Welche Rechte habe ich, um meine Marke zu schützen?
Der Markeninhaber hat nach der Markenanmeldung einige Ansprüche, um sein Markenrecht vor Markenrechtsverletzungen zu schützen. Der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 Markengesetz (MarkenG), ermöglicht es, Verletzungshandlungen zu unterbinden und die Benutzung des geschützten Zeichens durch Dritte zu verbieten. Gemäß § 19 MarkenG hat kann der Inhaber einer Marke verlangen, dass beispielsweise Einzelhändler Auskunft erteilen darüber, wo die rechtsverletzenden Produkte herkommen und über welche Händler sie vertrieben wurden.
Wie der Auskunftsanspruch dient auch der Besichtigungsanspruch gemäß §§ 19a, 19b MarkenG dazu, die anderen Ansprüche des Markeninhabers zu unterstützen und deren Verfolgung zu ermöglichen. Sie werden daher selten isoliert geltend gemacht.
YouTube-Video: „Was kann man bei einer Markenrechtsverletzung tun?“
Außerdem umfasst der Markenschutz
nach § 18 MarkenG das Recht, die widerrechtlich gekennzeichneten Waren vernichten und zurückrufen zu lassen.
In der Praxis sehr wichtig ist
schließlich der Schadensersatzanspruch
des Markeninhaber gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG. Der
Schadensersatzanspruch setzt zum einen eine schuldhafte Verletzungshandlung
voraus, kann dann jedoch auf drei Arten berechnet werden.
Der Markeninhaber kann den ihm konkret entstandenen Schaden inklusive
des entgangenenGewinns verlangen, also einen klassischen Schadensersatz geltend
machen, oder
Sich eine hypothetische Lizenzgebühr zahlen
lassen, die ihn so stellt, als hätte er die Markenbenutzung lizenziert (Lizenzanalogie) oder
Er verlangt den Gewinn des Verletzers heraus, den dieser durch die widerrechtliche
Markenbenutzung erwirtschaftet hat.
Jedoch ist zu beachten, dass der
Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn die Abmahnung und weitere
Geltendmachung von Ansprüchen tatsächlich berechtigt war. Bei einer sogenannten
unberechtigten Schutzrechtsverwarnung,
also beispielsweise einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung, steht hingegen dem Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch
zu.
Schließlich können regelmäßig
auch die Abmahnkosten gegenüber dem
Abgemahnten geltend gemacht werden. Das sind in der Regel die Anwaltskosten,
die dem Markeninhaber für die Abmahnung entstanden sind. Dabei ist zu beachten,
dass die Kosten für einen Rechtsanwalt in der Regel übernommen werden müssen. Dies gilt in einfach gelagerten Fällen
allerdings nicht für Kosten, die durch die zusätzliche Konsultation eines
Patentanwaltes entstanden sind.
Des Weiteren entstehen durch
Gerichtsverfahren zusätzliche Kosten, die von der unterliegenden Partei zu tragen
sind.
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Sollte vor einer Markenrechtsklage abgemahnt
werden?
Wenn ein Markeninhaber bei einer Markenüberwachung eine Markenverletzung
feststellt, wird er grundsätzlich den Rechtsverletzer
in der Regel zunächst abmahnen und
zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Sollte sich der Abgemahnte weigern,
diese Erklärung abzugeben, ist die nächste Eskalationsstufe der einstweilige
Rechtsschutz. Damit beantragt der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Abgemahnte
wird mit der Verfügung durch das Gericht zur
Unterlassung verpflichtet. Gegen das Verfügungsverfahren, das regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt
wird, kann sich der Betroffene durch die präventive Hinterlegung einer Schutzschrift wappnen.
Was muss ich bei einer Markenrechtsklage berücksichtigen?
Neben der Löschungsklage kommen vor allem Klagen wegen Markenrechtsverletzung im Markenrecht in Betracht. Mit der Löschungsklage kann dabei die Entfernung einer Marke aus dem Register begehrt werden. Auf diese wird im Rahmen des Löschungsverfahrens eingegangen.
Für die Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Markensachen gelten einige
Besonderheiten. Es gibt besondere
Gerichtszuständigkeiten, die in § 140 bzw. 125e MarkenG geregelt sind. Für alle
markenrechtlichen Verfahren sind ausschließlich
die Landgerichte zuständig. Das bedeutet, es herrscht für gerichtliche
Verfahren Anwaltszwang. Sie müssen
sich daher von einem Anwalt vertreten lassen. Darüber hinaus haben die meisten
Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Markenverfahren an spezialisierten Landgerichten zu
bündeln. So übernimmt das Landgericht Köln die Markensachen auch für die
Landgerichtsbezirke Aachen und Bonn. Dies gilt auch für Streitigkeiten wegen
Gemeinschaftsmarken, allerdings ist für diese Verfahren das LG Düsseldorf für
ganz Nordrhein- Westfalen zuständig.
Wenn ein ordentliches Gericht
sich mit dem Markenrecht befasst, geht es inhaltlich
in der Regel um Unterlassungsansprüche
oder Schadensersatzansprüche. Es
muss dann wie in anderen zivilgerichtlichen Verfahren jede Seite ihren Vortrag mit Beweisen untermauern.
Der Kläger muss also darstellen, dass er Inhaber einer Marke ist, diese auch
benutzt und der Beklagte diese verletzt hat. Bei Schadensersatzforderungen ist
auch ein Verschulden nachzuweisen. Der Ablauf entscheidet sich nur insofern von
anderen Gerichtsverfahren, dass gegebenenfalls das Verfahren ausgesetzt werden
kann, bis ein Löschungsverfahren entschieden wurde.
Wir sind bekannt aus
Wie viel kostet einer Markenrechtsklage?
Da der Streitwert, wie in den
meisten Zivilgerichtsverfahren, über die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren
entscheidet, führt ein hoher Streitwert
auch zu hohen Verfahrensgebühren.
Die Verfahrensgebühren hat die unterliegende
Partei zu tragen, sodass ein markenrechtliches Verfahren meist mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden
ist.
In markenrechtlichen Verfahren
wird häufig von überhöhten Streitwerten gesprochen. Jedoch ist der Gegenstandswert regelmäßig vom Markeninhaber anhand seines Interesses an der Marke zu bewerten.
Das führt dazu, dass regelmäßig 50.000
Euro als Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Auch wesentlich höhere Streitwerte
sind möglich, wenn es um bekannte
und entsprechend wertvolle Marken geht. Auch die Gefährlichkeit der streitigen
Verletzungshandlung, der sogenannte Angriffsfaktor, hat Einfluss auf den
Streitwert.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Wenn Sie ein markenrechtliches
Gerichtsverfahren anstrengen möchten oder in ein solches verwickelt wurden,
müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Angesichts der komplexen Materie
und des hohen finanziellen Risikos empfiehlt es sich, einen auf Markenrecht
spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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