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Markenrechtsklage

Welche Rechte habe ich, um meine Marke zu schützen?

Der Markeninhaber hat nach der Markenanmeldung einige Ansprüche, um sein Markenrecht vor Markenrechtsverletzungen zu schützen. Der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 Markengesetz (MarkenG), ermöglicht es, Verletzungshandlungen zu unterbinden und die Benutzung des geschützten Zeichens durch Dritte zu verbieten. Gemäß § 19 MarkenG hat kann der Inhaber einer Marke verlangen, dass beispielsweise Einzelhändler Auskunft erteilen darüber, wo die rechtsverletzenden Produkte herkommen und über welche Händler sie vertrieben wurden.

Wie der Auskunftsanspruch dient auch der Besichtigungsanspruch gemäß §§ 19a, 19b MarkenG dazu, die anderen Ansprüche des Markeninhabers zu unterstützen und deren Verfolgung zu ermöglichen. Sie werden daher selten isoliert geltend gemacht.

YouTube-Video: "Was kann man bei einer Markenrechtsverletzung tun?"
YouTube-Video: “Was kann man bei einer Markenrechtsverletzung tun?”

Außerdem umfasst der Markenschutz nach § 18 MarkenG das Recht, die widerrechtlich gekennzeichneten Waren vernichten und zurückrufen zu lassen.

In der Praxis sehr wichtig ist schließlich der Schadensersatzanspruch des Markeninhaber gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG. Der Schadensersatzanspruch setzt zum einen eine schuldhafte Verletzungshandlung voraus, kann dann jedoch auf drei Arten berechnet werden.

  • Der Markeninhaber kann den ihm konkret entstandenen Schaden inklusive des entgangenen Gewinns verlangen, also einen klassischen Schadensersatz geltend machen, oder
  • Sich eine hypothetische Lizenzgebühr zahlen lassen, die ihn so stellt, als hätte er die Markenbenutzung lizenziert (Lizenzanalogie) oder
  • Er verlangt den Gewinn des Verletzers heraus, den dieser durch die widerrechtliche Markenbenutzung erwirtschaftet hat.

Jedoch ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn die Abmahnung und weitere Geltendmachung von Ansprüchen tatsächlich berechtigt war. Bei einer sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, also beispielsweise einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung, steht hingegen dem Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch zu.

Schließlich können regelmäßig auch die Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht werden. Das sind in der Regel die Anwaltskosten, die dem Markeninhaber für die Abmahnung entstanden sind. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt in der Regel übernommen werden müssen. Dies gilt in einfach gelagerten Fällen allerdings nicht für Kosten, die durch die zusätzliche Konsultation eines Patentanwaltes entstanden sind.

Des Weiteren entstehen durch Gerichtsverfahren zusätzliche Kosten, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind.

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Sollte vor einer Markenrechtsklage abgemahnt werden?

Abmahnung

Wenn ein Markeninhaber bei einer Markenüberwachung eine Markenverletzung feststellt, wird er grundsätzlich den Rechtsverletzer in der Regel zunächst abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Sollte sich der Abgemahnte weigern, diese Erklärung abzugeben, ist die nächste Eskalationsstufe der einstweilige Rechtsschutz. Damit beantragt der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Abgemahnte wird mit der Verfügung durch das Gericht zur Unterlassung verpflichtet. Gegen das Verfügungsverfahren, das regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann sich der Betroffene durch die präventive Hinterlegung einer Schutzschrift wappnen.

Was muss ich bei einer Markenrechtsklage berücksichtigen?

Neben der Löschungsklage kommen vor allem Klagen wegen Markenrechtsverletzung im Markenrecht in Betracht. Mit der Löschungsklage kann dabei die Entfernung einer Marke aus dem Register begehrt werden. Auf diese wird im Rahmen des Löschungsverfahrens eingegangen.

Für die Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Markensachen gelten einige Besonderheiten. Es gibt besondere Gerichtszuständigkeiten, die in § 140 bzw. 125e MarkenG geregelt sind. Für alle markenrechtlichen Verfahren sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Das bedeutet, es herrscht für gerichtliche Verfahren Anwaltszwang. Sie müssen sich daher von einem Anwalt vertreten lassen. Darüber hinaus haben die meisten Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Markenverfahren an spezialisierten Landgerichten zu bündeln. So übernimmt das Landgericht Köln die Markensachen auch für die Landgerichtsbezirke Aachen und Bonn. Dies gilt auch für Streitigkeiten wegen Gemeinschaftsmarken, allerdings ist für diese Verfahren das LG Düsseldorf für ganz Nordrhein- Westfalen zuständig.

Wenn ein ordentliches Gericht sich mit dem Markenrecht befasst, geht es inhaltlich in der Regel um Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzansprüche. Es muss dann wie in anderen zivilgerichtlichen Verfahren jede Seite ihren Vortrag mit Beweisen untermauern. Der Kläger muss also darstellen, dass er Inhaber einer Marke ist, diese auch benutzt und der Beklagte diese verletzt hat. Bei Schadensersatzforderungen ist auch ein Verschulden nachzuweisen. Der Ablauf entscheidet sich nur insofern von anderen Gerichtsverfahren, dass gegebenenfalls das Verfahren ausgesetzt werden kann, bis ein Löschungsverfahren entschieden wurde.

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Wie viel kostet einer Markenrechtsklage?

Da der Streitwert, wie in den meisten Zivilgerichtsverfahren, über die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren entscheidet, führt ein hoher Streitwert auch zu hohen Verfahrensgebühren. Die Verfahrensgebühren hat die unterliegende Partei zu tragen, sodass ein markenrechtliches Verfahren meist mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden ist.

In markenrechtlichen Verfahren wird häufig von überhöhten Streitwerten gesprochen. Jedoch ist der Gegenstandswert regelmäßig vom Markeninhaber anhand seines Interesses an der Marke zu bewerten. Das führt dazu, dass regelmäßig 50.000 Euro als Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wesentlich höhere Streitwerte sind möglich, wenn es um bekannte und entsprechend wertvolle Marken geht. Auch die Gefährlichkeit der streitigen Verletzungshandlung, der sogenannte Angriffsfaktor, hat Einfluss auf den Streitwert.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Wenn Sie ein markenrechtliches Gerichtsverfahren anstrengen möchten oder in ein solches verwickelt wurden, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Angesichts der komplexen Materie und des hohen finanziellen Risikos empfiehlt es sich, einen auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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