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Löschungsantrag Markenamt

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch starke Markenrechte aus dem Markenregister gelöscht werden. Unter welchen Umständen ein Löschungsantrag zulässig ist, erfahren Sie hier.

Markenrecht kann gelöscht werden

Eine Marke kann auf verschiedene Weise und wegen verschiedener Gründe gelöscht werden. Vor dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) besteht die Möglichkeit, die Löschung zu beantragen beziehungsweise ein Löschungsverfahren durchzuführen. Ein vergleichbares Verfahren kann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nicht durchgeführt werden, da die International Registrierte Marke nur vor den Markenämtern der Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Als Löschungsgründe sind insbesondere zu nennen:

  1. Verzicht (48 MarkenG)
  2. Bestehen von absoluten Schutzhindernissen (§ 50 MarkenG)
  3. Verfall, d.h. wegen nicht markenmäßiger Benutzung (§ 49 MarkenG)
  4. Verletzung älterer Rechte (§ 55 MarkenG)

Verzicht durch Markeninhaber

Der Inhaber einer Marke kann zu jeder Zeit beschließen, dass er die Marke nicht mehr benötigt und per Antrag beim Markenamt auf die Marke verzichten. Dadurch entstehen keine Kosten für den Antragenden. Das Verzichtsrecht ist in § 48 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Es handelt sich um die einfachste und schnellste Möglichkeit, eine Marke aus dem Register zu löschen. Der Verzichtsantrag darf aber nur vom Markeninhaber gestellt werden.

Löschung durch Dritte

In der Praxis werden jedoch häufiger Löschungsanträge durch Dritte gestellt. Dabei gilt wie für alle Verfahren beim DPMA, dass kein Anwaltszwang besteht. Die Löschungsanträge können also von jedem selbst gestellt werden. Es ist bei Anträgen vor dem DPMA auch grundsätzlich keine ausführliche Begründung des Antrages erforderlich, die über das Benennen des Löschungsgrundes hinausgeht. Jedoch ist natürlich eine ausführliche Begründung dem Antrag zuträglich. Dagegen ist bei Anträgen zur Löschung von Unionsmarken gegenüber dem EUIPO, der Antrag zu begründen, Art. 63 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Formulare zur Stellung der Anträge finden sich auf den Webseiten der Markenämter.

dpma

Das Löschungsverfahren vor dem DPMA läuft dabei so ab: Nach Eingang des Löschungsantrages wird der Markeninhaber über das eingeleitete Löschungsverfahren informiert. Wenn hiergegen innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch erhoben wird, wird die Marke ohne sachliche Prüfung des Antrags gelöscht, §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 MarkenG.

Rechtstipp: „Wenn ein Löschungsverfahren gegen Ihre Marke läuft, ist dringender Handlungsbedarf geboten. Wenn nicht widersprochen wird, wird die Marke gelöscht.“

Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit

Nach § 50 MarkenG können Marken gelöscht werden, wenn die Eintragung trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Als absolute Schutzhindernisse werden die Voraussetzungen bezeichnet, die in § 8 MarkenG normiert sind und bei deren Verletzung die Marke nicht ins Register eingetragen werden darf.

Diese absoluten Schutzhindernisse verbieten die Eintragung einer Marke z.B. dann, wenn sie keine Unterscheidungskraft besitzt oder rein beschreibend sind. Es gibt jedoch auch noch andere Gründe.

Ein Beispiel: Sie möchten die Flagge der Bundesrepublik Deutschland als Marke für Ihre schwarz rot goldenen Textilprodukte verwenden.

Dem könnte ein absolutes Schutzhindernis entgegenstehen, z.B. § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG:

„(…) ausgeschlossen sind Marken (…) die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, (…)“

Die Nichtigkeit kann jedoch auch deswegen vorliegen, weil der eingetragene Markeninhaber nicht geeignet ist, Inhaber von Marken zu sein (§ 7 MarkenG). Oder man kann das eingetragene Zeichen nicht als Marke schützen, weil ihm die Markenfähigkeit fehlt (§ 3 MarkenG).

Löschungsverfahren bei möglicher Nichtigkeit

Das Löschungsverfahren kann dabei entweder auf Antrag oder von Amts wegen betrieben werden. Für Anträge, die sich auf § 8 Abs. 2 MarkenG stützen, also das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses monieren, gilt grundsätzlich, dass dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpunkt des Löschungsantrags vorliegen muss, § 50 Abs. 2 MarkenG.

Eine Löschung von Amts wegen ist dabei nur während der ersten zwei Jahre nach Eintragung möglich. Der Antrag von jedem Dritten kann prinzipiell jederzeit gestellt werden, § 54 Abs. 1 MarkenG. Jedoch führen Anträge, die sich auf die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG beziehen, nur dann zur Löschung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Eintragung der Marke gestellt werden.

Besonderheiten bestehen außerdem dann, wenn sich der Löschungsantrag darauf bezieht, dass die Marke bösgläubig angemeldet wurde. Die böswillige Anmeldung hat keinerlei Vertrauensschutz, daher muss im Zeitpunkt des Löschungsantrages keine Böswilligkeit mehr vorliegen und der Löschungsantrag kann auch nach mehr als 10 Jahren noch gestellt werden. Wer eine Marke böswillig anmeldet, muss also immer damit rechnen, dass diese gelöscht wird. Eine böswillige Markenanmeldung liegt zum Beispiel dann vor, wenn sie zur sittenwidrigen Behinderung anderer oder zu einem anderen sittenwidrigen oder unbilligen Zweck angemeldet wurde.

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse müssen beim DMPA Gebühren in Höhe von 300 Euro innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung des Antrages bezahlt werden. Für die Löschung einer Unionsmarke bei dem EUIPO wird eine Gebühr von 630 Euro fällig. Hier gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

Antrag auf Löschung wegen wegen Verfalls

Für Marken herrscht Benutzungszwang26 MarkenG). Daher kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Dabei gilt nach der Eintragung der Marke zunächst eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. Das bedeutet, dass die Marke erst 5 Jahre nach der Eintragung mit dem Einwand gelöscht werden kann, sie werde nicht benutzt. Marken verfallen außerdem nach § 49 Abs. 2 MarkenG,

  • wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung werden,
  • wenn sie zur Täuschung des Rechtsverkehrs geeignet sind oder
  • wenn der Inhaber nicht mehr die Anforderungen des § 7 MarkenG erfüllt, also nicht mehr Inhaber einer Marke sein kann.

Der Verfall kann geltend gemacht werden, indem ein Löschungsantrag beim Markenamt eingereicht wird oder eine Nichtigkeitsklage vor den ordentlichen Gerichten erhoben wird. Dabei ist bei einem Löschungsantrag gegenüber dem DPMA eine Löschungsgebühr in Höhe von 100 Euro und bei einem entsprechenden Antrag vor dem EUIPO eine Löschungsgebühr in Höhe von 630 Euro zu entrichten. Bei einer Klage entstehen regelmäßige Verfahrenskosten, die sich nach dem Streitwert in der Sache richten. Das gerichtliche Verfahren muss gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG dann betrieben werden, wenn der Inhaber der Marke, die wegen Verfalls gelöscht werden sollte, der Löschung widerspricht. Eine Sachentscheidung vor dem Markenamt findet also nicht statt.

Wir sind bekannt aus


Rechtsfolge des Löschungsantrags

Die Konsequenz eines Löschungsantrages ist regelmäßig die vollständige oder teilweise Löschung der Marke. Die Marke wird also insoweit gelöscht, wie dies beantragt wurde. Wenn kein Widerspruch des Markeninhabers erfolgt, wird keine materielle Prüfung des Antrages vorgenommen.

Löschungsverfahren vor dem DPMA

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DPMA in Berlin

Nachdem der Antrag auf Löschung beim Markenamt eingegangen ist, wird der Inhaber der eingetragenen Marke gemäß §S 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 MarkenG informiert und erhält ein Widerspruchsrecht. Übt er dieses Widerspruchsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, wird die Marke gelöscht.

Wenn der Markeninhaber dem Löschungsantrag widerspricht, gibt es zwei Möglichkeiten. Bei einer Löschung wegen Nichtigkeit (also in der Regel dem Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen) wird das Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt, § 54 Abs. 2 MarkenG. Das Markenamt überprüft also, ob tatsächlich absolute Schutzhindernisse bestehen. Es erfolgt somit eine materiell-rechtliche Prüfung des Antrags durch das Amt. Gegen diese Entscheidung kann gegenüber dem Patentgericht Beschwerde eingelegt werden.

Wird mit dem Löschungsantrag geltend gemacht, dass die Marke verfallen ist und der Markeninhaber widerspricht diesem Antrag, dann verweist das Markenamt den Antragenden an die ordentlichen Gerichte. Hier kann der Antragende dann die Löschungsklage betreiben.

Löschungsklage

Die Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 55 MarkenG richtet sich gegen den Inhaber der Marke, die gelöscht werden soll. Es wird also nicht gegen das Markenamt prozessiert, sondern zwischen den zwei privaten Parteien.

Als Klagegründe kommen dabei zum einen die Verfallsklage gemäß § 49 MarkenG und die Verletzung älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG in Betracht. Die Verfallsklage kann dabei von jedermann angestrengt werden, die Klage wegen Bestehens älterer Rechte nur von den aus diesen Rechten Berechtigten. Für die Verfallsklage gilt das oben zum Löschungsantrag wegen Verfalls Gesagte.

Vor Erhebung einer Löschungsklage wegen älterer Rechte sollte über das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG nachgedacht werden. Dieses kann innerhalb von drei Monaten nach Markenanmeldung bzw. Eintragung betrieben werden und ist mit 120 Euro Widerspruchsgebühr deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren. Das Widerspruchsverfahren kann vor dem DPMA gegen deutsche und gegen international registrierte Marken erhoben werden, die Wirkung für Deutschland beanspruchen.

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann das ältere eigene Recht nur noch auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Hierzu gilt es zunächst zu beachten, dass nach § 140 MarkenG in Kennzeichenstreitsachen grundsätzlich immer die Landgerichte zuständig sind. Daher ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht verpflichtend. Wer ohne Anwalt in der Verhandlung auftaucht, riskiert den Prozess schon allein deswegen zu verlieren. Das Löschungsverfahren vor Gericht ist auch wesentlich teurer als das behördliche Verfahren. Dabei richten sich die Kosten nach dem Streitwert, der bei Löschungssachen in der Regel bei 50.000 Euro liegt. Dieser Regelstreitwert kann jedoch auch nach unten oder oben korrigiert werden, wenn besondere Umstände vorliegen, also zum Beispiel die angegriffene Marke nicht benutzt wird (niedriger) oder wenn es um eine sehr bekannte Marke geht (dann höher).

Soforthilfe vom Anwalt

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Wenn Sie Markenschutz anstreben oder Ihre eingetragene Marke schützen wollen, gibt es verschiedenste Möglichkeiten, Marken zu löschen. Daher empfiehlt es sich, eine gründliche Markenrecherche durchzuführen, bevor man eine Marke anmeldet. Nur so lasst sich verhindern, dass die Marke später wieder wegen Verletzung älterer Rechte gelöscht wird.

Ein Beispiel: Sie möchten die Marke „Maggi“ für eine Gewürzpaste eintragen lassen. Hier werden Sie sehr wahrscheinlich Schwierigkeiten mit den Rechteinhabern der zeitlich älteren Marke „Maggi“ bekommen, die eine breite Spanne von Würzprodukten umfasst. In diesem Fall wäre ein relatives Schutzrecht – konkret das bestehende Markenrecht von Nestlé an der Bezeichnung Maggi – betroffen.

Wenn Sie bereits eine Marke haben, sollten Sie stets eine Markenüberwachung durchführen, damit Marken, die Ihre eigene verletzen, schnell und kostengünstig wieder aus dem Register entfernt werden können.

Sollten Sie ein Löschungsverfahren anstreben, oder selbst von einem Antrag auf Löschung betroffen sein, stehen wir Ihnen mit unserem juristischen Know-How gern zur Seite.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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