Markenschutz im Überblick
Die eigene Marke stellt für viele Unternehmen nicht einfach nur das Aushängeschild nach außen dar, sondern bildet auch den Kern der ureigenen Unternehmensidentität ab, die eng mit Markentreue und Vertrauen in die Marke verbunden ist. Das macht eine Marke für viele Firmen sehr wertvoll. Umso ärgerlicher wäre es da, wenn Konkurrenten die eigene Marke für ihre eigenen Zwecke verwenden. Durch das sogenannte „Brandjacking“, also dem missbräuchlichen Verwenden von fremden Marken zu eigenen Geschäftsinteressen, entstehen deutschen Unternehmen Schätzungen zufolge jährlich mehrere Milliarden Euro Schaden. Schützen können sich Firmen vor allem durch eine offizielle Markenanmeldung. Wie das funktioniert, was konkret als Marke angesehen wird und welche Kosten auf Unternehmen zukommen finden Sie hier kompakt im Überblick.
Auf einen Blick
- Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) eingetragen werden. Dadurch entsteht ein Schutz gegen die missbräuchliche Verwendung Unbefugter.
- Als Marke zugelassen ist „jedes Zeichen, das geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
- Eine Marke kann also ein Wort oder eine Zeichenfolge sein, ein Bild oder Logo, ein Jingle oder andere Zeichen mit Wiedererkennungswert.
- Eine Marke kann durch Benutzung oder Eintragung entstehen. Mehr Rechtssicherheit erlangt ein Markeninhaber aber durch die Eintragung.
Eine Eintragung beim DPMA kann selbstständig oder mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes erfolgen. Mehr zur Markenanmeldung hier.
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Was ist eine Marke?
Eine Marke kann prinzipiell alles sein, das zur Wiedererkennung eines Unternehmens verwendet werden kann. Offiziell spricht das deutsche Markenrecht von einem „Zeichen, das geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Bei der Eintragung ins Markenregister muss der Eintragende kenntlich machen, um welche Marke es sich handelt. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Zeichen sind die Wortmarken (zum Beispiel Markennamen) und die Wort-Bildmarken (zum Beispiel Logos, die zusammen mit dem Firmennamen abgebildet sind).
Beispiele für Marken:
- Wortmarken (Wörter/Zeichenfolgen)
- Wort-Bildmarken (Logos/Bilder)
- Ton-Marken (Jingles/Erkennungsmelodien)
- Farbschemata
- Verpackungen und Formen
- Filmqeseuenzen
- Kabelkennfadenmarken
- Positionsmarken
- Hologrammmarken
Wann kann eine Marke geschützt werden?
Dass eine Marke tatsächlich eingetragen und geschützt werden kann, bezeichnet man als „Markenfähigkeit“. Welche Eigenschaften für diese Eintragungsfähigkeit vorliegen müssen, bestimmt das Markengesetz (kurz: MarkenG) in §3:
(1) „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“
§3 Markengesetz (kurz: MarkenG)
Wesentlich ist demnach die Unterscheidungskraft des Zeichens. Es muss in der Lage sein, ein Unternehmen von seinen Wettbewerbern unterscheidbar zu machen.
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Hemmnisse beim Schutz einer Marke
Geht beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf die Eintragung eines Marke ein, so muss die Behörde prüfen, ob der Eintragung sogenannte Schutzhemmnisse entgegenstehen – ob es also aus behördlicher Sicht Gründe gibt, die dagegen sprechen, dem anzumeldenden Zeichen Markenschutz durch die Eintragung zu gewähren. Dies soll verhindern, dass jeder irgendwelche Zeichen als Marke eintragen lassen kann, bei denen es gar keiner Schutzwirkung bedarf.
Die vom DPMA zu prüfenenden Schutzhemmnisse finden sich in §8 des Markengesetzes:
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
§8 Markengesetz (MarkenG)
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. | denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, | |
2. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, | |
3. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, | |
4. | die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, | |
5. | die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, | |
6. | die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, | |
7. | die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, | |
8. | die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, | |
9. | die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, | |
10. | die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, | |
11. | die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, | |
12. | die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, | |
13. | deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder | |
14. | die bösgläubig angemeldet worden sind. |
Bei der Markenanmeldung ist darauf zu achten, möglichen Schutzhemmnissen vorsorglich entgegenzuwirken. So sollte direkt beim Antrag darauf geachtet werden, dass die graphische Darstellbarkeit der Marke gegeben ist – übersenden Sie also eine ausführliche Beschreibung und abgebildete graphische Beispiele zu Ihrer Marke direkt mit.
Ist der Antrag beim DPMA eingegangen, kann es vorkommen, dass die Behörde dem Eintragungsantrag wiederspricht und mögliche Hemmnisse benennt. An dieser Stelle sollte man in der Lage sein, dem Amt gegenüber genauestens begründen zu können, inwiefern eine Unterscheidungskraft des Zeichens vorliegt – hier lässt sich am besten mit analogen Beispielen und Aufzählungen relevanter Mitbewerber agieren.
Mehr zur Eintragungsfähigkeit einer Marke mit ausführlichen Beispielen finden Sie hier.
Wie erfolgt die Markenanmeldung?
1. Entscheidung zum Schutzbereich
Eine Markenanmeldung kann sowohl national, europaweit als auch international erfolgen.
Die Zuständigkeiten:
Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Europa: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Weltweit: Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
In der Regel reicht es, die Marken beim DPMA eintragen zu lassen und anzugeben, dass die Marke auch europaweit geschützt sein soll. Die Gebühren für eine deutsche Eintragung beginnen bei 300 Euro; die europäische Eintragung schlägt mit ab 900 Euro zu Buche.
2. Markenrecherche
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob ihre einzutragende Marke eventuell bereits durch Wettbewerber geschützt ist oder es ähnliche Marken gibt. Grundsätzlich hat die ältere, bereits eingetragene Marke Priorität. Alles weitere zur Markenrecherche finden Sie hier. https://www.wbs.legal/markenrecht/markenanmeldung/markenrecherche/
3. Prüfung Eintragungsfähigkeit
Hier sollte geprüft werden, ob der Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg hat oder ob es irgendwelche Gründe gegen die Eintragung geben könnte. Alles Wichtige zur Eintragungsfähigkeit finden Sie auch noch einmal hier.
4. Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Dem Markenantrag muss ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angehangen sein. Hierin definiert der Antragsteller, für welche Produkte oder Produktkategorien der Markenschutz gelten soll. Dabei muss sich an den sogenannten Nizza-Klassen orientiert werden. Hier sollte genau abgewogen werden, welche und wie viele Klassen beantragt werden sollen. In einem Standardantrag sind drei Klassen standardmäßig enthalten; jede weitere Klasse erzeugt zusätzliche Anmeldekosten. Dennoch kann es für Unternehmen durchaus sinnvoll sein, für eventuell zukünftig geplante Projekte oder Portfolio-Erweiterungen vorauszudenken.
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Selbst anmelden oder durch einen Anwalt?
Eine Markenanmeldung kann prinzipiell durch jeden selbstständig vorgenommen werden. Oft stoßen Anmeldende jedoch auf Hindernisse, die sie nicht alleine und ohne Vorkenntnisse bewältigen können.
Daher bieten wir als WBS Ihnen die Möglichkeit, selbstständig zu entscheiden, welches Vorgehen für Sie besser geeignet ist.
Für die Selbstanmelder stellen wir auf unseren Seiten umfangreiche Materialien und Anleitungen zur Markenanmeldung als kostenlose Downloads zur Verfügung. Die enthalten unter anderem eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Für diejenigen, die selbst Aufwand einsparen möchten, bieten wir auch eine All-in-One-Lösung an, sodass WBS die komplette Markenanmeldung für Sie übernimmt.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Markenanmeldung. Melden Sie sich einfach bei uns.
Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich Sie jederzeit bei der Schaffung, Verteidigung und Kommerzialisierung Ihrer Kennzeichnungsrechte. Wir beraten Sie gerne auch bereits vor der Registrierung Ihrer Marke(n) zu Fragen der Schutzfähigkeit, des Schutzbereichs und eventueller Konflikte mit bereits bestehenden Marken. Gemeinsam sichern wir Sie bestmöglich ab und achten dabei immer auch auf die wirtschaftlichen Aspekte.
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