Das OLG Schleswig beschäftigte sich Ende letzten Jahres mit der Frage, ob YouTube entgegen des Creator-Willens eine Altersbeschränkung für bestimmte Videos festlegen darf. Unter anderem aus Gründen des Jugendschutzes wurde das Vorgehen von YouTube als rechtmäßig bewertet.

Altersbeschränkungen haben grundsätzlich den Zweck Kinder und Jugendliche vor schädlichen Inhalten zu schützen, so auch auf der Plattform YouTube. Mit diesem Thema musste sich nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig befassen und entschied zugunsten von YouTube (Beschl. v. 14.12.2022, Az. 9 U 123/22).

Geklagt hatte ein YouTube-Creator mit etwa 25.000 Abonnenten. Auf seinem YouTube-Kanal verbreitete er unter einem Pseudonym Videos mit Inhalten, die die einer bestimmten Partei nahestanden. Eins seiner Videos enthielt Ausschnitte aus Straßenkrawallen in Stuttgart aus dem Jahr 2020.  Dort war es zu einer gewaltvollen körperlichen Auseinandersetzung zwischen einem Polizisten und einer anderen Person gekommen, welche im Video explizit gezeigt und sogar im Zoom und Zeitlupe wiederholt wurde. In dem Video ist zu sehen, wie eine Person „mit Anlauf und gestrecktem Bein in einen Polizisten, der sich zu einer festgehaltenen Person herunterbeugt, hineinspringt, so dass dieser zu Boden geworfen wird“, so das Gericht. Eingeleitet wurde die Szene mit den kommentierenden Worten „Besonders erschreckend ist diese Szene…“.

YouTube hatte dieses Videos kurze Zeit später mit einer Altersbeschränkung versehen, sodass nur noch erwachsene User mit einem YouTube-Account auf das Video zugreifen konnten. Der Creator sah hierin eine Rechtsverletzung und erhob Klage vor dem Landgericht (LG) Lübeck (Urt. v. 01.07.2022, Az. 6 O 205/20), ohne Erfolg. Daraufhin erhob der YouTuber zunächst Berufung, die jedoch auf den Hinweisbeschluss des OLG hin wieder zurückgenommen wurde.

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YouTube darf Altersbeschränkung festlegen

Das Gericht entschied zugunsten des Plattformbetreiber und stellte klar, dass YouTube für bestimmte Videos auch gegen den jeweiligen Willen des YouTube-Creators Altersbeschränkungen festlegen darf. Begründet wurde dies einerseits mit der jugendgefährdenden Wirkung der Gewaltszenen, die in dem speziellen Video gezeigt wurden. YouTube stützte sich bei seinem Vorgehen auf die Richtlinie zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten und die Richtlinie zu Hassrede.

Eine Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens YouTubes sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. In den Nutzungsbedingungen sei die Möglichkeit der Auferlegung einer Altersbeschränkung wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB im Zusammenhang mit den AGB-Regelungen sei ebenfalls nicht gegeben.

Kein Eingriff in die Meinungsfreiheit

Der Eingriff in das Recht des Creators auf freie Meinungsäußerung sei hier ebenfalls gerechtfertigt. YouTube habe zulässigerweise von seinen vertraglich vereinbarten Rechten Gebrauch gemacht und die Rechte des Creators nicht in unzulässiger oder unverhältnismäßiger Weise beschränkt.

Die Maßnahme sei außerdem nicht willkürlich und ein sachlicher Grund für die Altersbeschränkung fehle ebenfalls nicht. Vielmehr sei die spezifische Gewaltszene nur eine von mehreren Aspekten gewesen, die eine Altersbeschränkung rechtfertigen würden. Die jugendgefährdende Wirkung ergebe sich hier schon aus der Gesamtschau von Inhalt und der Kommentierung des Videos.

ezo