
Der Einsatz generativer Sprachmodelle in Abschlussarbeiten kann weitreichende Konsequenzen haben, die über ein bloßes Nichtbestehen hinausgehen. So bestätigte das VG Kassel am 25.02.2026 den Ausschluss zweier Studierender, nachdem der Einsatz künstlicher Intelligenz in ihren Prüfungsleistungen festgestellt worden war (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel die Klagen zweier Studierender abgewiesen, die gegen ihre Exmatrikulation nach KI-gestützten Prüfungsleistungen vorgingen. Das Gericht bestätigte damit die harte Linie der Universität Kassel, die den Einsatz künstlicher Intelligenz in einer Bachelorarbeit sowie einer Master-Hausarbeit nicht nur als einfachen Täuschungsversuch, sondern als qualifizierten Verstoß wertete, der eine Wiederholung der Leistung dauerhaft ausschließt.
Diese Entscheidung verdeutlicht zum einen die immer größere Bedeutung, die künstliche Intelligenz im Studienalltag einnimmt, zum anderen aber auch die Schwierigkeiten der Universitäten, deren Nutzung wirksam zu regulieren. Während der Einsatz von KI an manchen Hochschulen – wie etwa an der Universität Kassel – strikt untersagt ist, wird er andernorts sogar ausdrücklich gefördert. So bietet die Universität des Saarlandes Coachings an, um Studierende im Umgang mit KI bei Studienleistungen zu schulen. Die Frage der KI-Nutzung ist damit offenkundig hoch umstritten.
Warum eine derartige Strenge?
Die Entscheidung des VG Kassel fiel eindeutig aus. Das Gericht bestätigte die von der Universität Kassel ergriffenen Maßnahmen, die nicht nur darin bestanden, die unter Einsatz von KI erstellten Prüfungsleistungen – eine Bachelorarbeit im Fach Informatik sowie eine Hausarbeit im Verwaltungsrecht – mit „nicht bestanden“ zu bewerten, sondern die betroffenen Studierenden zudem von der Prüfungswiederholung auszuschließen.
Diese außergewöhnliche Sanktion beruht auf der Einstufung der Fälle als „schwere Täuschung“ gegenüber der Universität, die unter Umständen sogar den Tatbestand des § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt) erfüllen kann. Hintergrund ist, dass Studierende bei der Abgabe ihrer Arbeiten eine Eigenständigkeitserklärung unterzeichnen, mit der sie versichern, die Leistung selbstständig und ohne fremde Hilfe erbracht zu haben.
Uneinheitliche Regelungen an deutschen Hochschulen
Die Entscheidung des VG Kassel reagiert auf eine technologische Disruption, die den Studienalltag bereits grundlegend transformiert hat. Laut dem aktuellen KI Monitor 2025 des Hochschulforums Digitalisierung (HFD) haben bereits 15 % der Hochschulen eine eigene KI-Strategie verabschiedet, während sich weitere 50 % im Entwicklungsprozess befinden.
Besonders groß ist der Handlungsdruck im Prüfungswesen: Beeindruckende 97 % der Hochschulen befassen sich mit den Auswirkungen von KI auf Prüfungen. Während bereits 87 % der Institutionen ihre Eigenständigkeitserklärungen aktualisiert haben, hinkt die rechtlich verbindliche Basis hinterher: Erst 43 % der Hochschulen haben ihre Prüfungsordnungen tatsächlich angepasst.
Die unterschiedlichen Regelungen der Bildungseinrichtungen führen zu spürbaren Ungleichheiten unter Studierenden und zu teils widersprüchlichen Vorgaben. Dies erschwert es insbesondere, die zulässigen Grenzen der KI-Nutzung klar zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund entschied das Verwaltungsgericht Hamburg Ende 2025, dass der Einsatz von KI durch Studierende ausschließlich dann zulässig ist, wenn dieser ausdrücklich erlaubt wurde.
Noch unklare Auswirkungen
Da das Urteil des VG Kassel vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VG) angefochten werden kann, ist es noch nicht rechtskräftig. Sollte die Entscheidung jedoch bestätigt werden, wären die hessischen Verwaltungsgerichte gehalten, sich an dieser Rechtsprechung zu orientieren.
Dieser Effekt könnte zusätzlich dadurch verstärkt werden, dass das VG Kassel seine Entscheidung als Grundlage für „verallgemeinerungsfähige Regeln“ zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen eingeordnet hat.
Unsere Empfehlungen: Was ist aus dieser Entscheidung mitzunehmen?
Auch wenn das Urteil bislang noch keine unmittelbaren praktischen Folgen entfaltet, deutet es auf eine deutliche Verschärfung der Haltung vieler Universitäten gegenüber der nicht genehmigten Nutzung von KI hin.
Studierende sollten daher unbedingt die jeweiligen Vorgaben zur Erstellung von Prüfungsleistungen anhand der Prüfungsordnung ihrer Universität überprüfen. Die Regelungen unterscheiden sich erheblich – ein genauer Blick schadet in diesem Fall keinesfalls!