Der rbb musste den Spitzenkandidaten der FDP für die Landtagswahl am Sonntag nicht in seine Wahlkampfsendung „Kandidatencheck“ einladen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren des FDP-Landesverbandes Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten zu der Sendung „rbb 24 – Ihre Wahl: Der Kandidatencheck“ am 17. September 2024 einzuladen (Beschluss vom 13. September 2024, Az. OVG 3 S 103/24).

FDP nicht zu TV-Debatte eingeladen

Der rbb hatte entschieden, die FDP von der TV-Wahldebatte auszuschließen, da ihre Umfragewerte als zu niedrig angesehen wurden. Diese Entscheidung veranlasste den Landesverband der FDP in Brandenburg rechtliche Schritte einzuleiten, um doch noch ihre Teilnahme an der TV-Debatte zu sichern. Der Eilantrag wurde beim Verwaltungsgericht Potsdam eingereicht und richtete sich gegen den rbb, der die Debatte veranstaltet.

Laut rbb sollen nur Parteien eingeladen werden, die eine realistische Chance auf einen Einzug in den Landtag haben. In den aktuellen Umfragen jedoch liege die FDP lediglich zwischen zwei und drei Prozent.

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“Schlechtes Programm”: Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich?

FDP-Spitzenkandidat Zyon Braun kritisierte hingegen, dass durch die Entscheidung des rbb den Zuschauern eine wichtige Wahloption genommen werde. Auch andere Parteien mit niedrigen Umfragewerten, wie die Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler, seien zur Debatte eingeladen worden. Die Relevanz einer Partei bestimme sich nicht nach der letzten Meinungsumfrage, sondern nach ihrer bundes- und landespolitischen Bedeutung, argumentierte die FDP schließlich vor Gericht.

FDP-Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt

Damit hatte die FDP jedoch keinen Erfolg. Sie bleibt also leidglich Zuschauer. Nach dem zugrunde liegenden redaktionellen Konzept der Sendung dürfen nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG. Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit des rbb gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl. Der Landesverband der FDP, der derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen wird, werde in dem Gesamtkonzept des rbb zur Vorwahlberichterstattung angemessen berücksichtigt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

tsp