Ein knappes „Ja“ im Interview, später gestrichen, und eine Word-Datei mit internen Randnotizen haben eine bundesweite Debatte ausgelöst. Der Spiegel veröffentlichte beides gegen den Willen der Berliner Linken-Spitzenkandidatin Elif Eralp. Juristen sehen darin zwei Fragen, die man sauber trennen muss, und beim Presserat liegen bereits Beschwerden vor.

Ob eine Redaktion an eine vereinbarte Autorisierung gebunden ist, galt lange als Frage journalistischer Fairness. Der Fall Eralp zeigt, dass sie auch eine handfeste rechtliche Seite hat. Der Spiegel hatte die Politikerin interviewt und ihr den Text wie üblich zur Freigabe geschickt. Eralp strich eine Frage samt Antwort. Das Magazin brachte die Antwort trotzdem, außerdem interne Kommentare aus ihrem Büro, die versehentlich in der Rücksendung standen. Eralp spricht von einer Grenzüberschreitung und will sich nach Medienberichten an den Deutschen Presserat wenden. Gerichtlich entschieden ist bislang nichts.

Eine Word-Datei mit Kommentaren, die nie für die Redaktion gedacht waren

Der Ablauf lässt sich aus den Berichten der Deutschen Presse-Agentur gut nachzeichnen. Der Spiegel führte das Gespräch an einem Montag Ende Oktober. Am folgenden Tag ging die schriftliche Fassung an Eralps Sprecher. Einen Tag später kam das Dokument zurück, allerdings mit Anmerkungen aus ihrem Büro, die nur für das eigene Team bestimmt waren. Am Donnerstag, dem 29. Oktober 2026, veröffentlichte der Spiegel seinen Bericht.

Inhaltlich ging es im Interview auch um Antisemitismus in der Partei und um einen bekannten Palästina-Aktivisten, der bei einer Wahlparty der Linken aufgetreten war. Auf eine Nachfrage zu diesem Mann antwortete Eralp knapp mit „Ja“. Im Autorisierungsverfahren wollte sie die Frage und die Antwort vollständig streichen. Der Spiegel druckte die Antwort dennoch, und zwar in einem eigenen Beitrag neben dem Interview.

Brisanter waren allerdings die Randnotizen. Darin äußerte Eralp den Berichten zufolge die Sorge, sich und ihre Familie in Gefahr zu bringen, wenn sie sich ausdrücklich zu dem Aktivisten äußere. Außerdem habe ihr eine Sicherheitsbehörde früher geraten, keine konkreten Namen öffentlich zu nennen. Ihr Team bat das Magazin nach eigenen Angaben, diese Notizen nicht zu verwenden. Der Spiegel tat es trotzdem.

Die Redaktion verteidigt ihre Entscheidung. Chefredakteur Dirk Kurbjuweit verwies auf lange interne Beratungen, auch mit der Rechtsabteilung, und auf das erhebliche öffentliche Interesse. Der Leiter des Hauptstadtbüros, Christoph Hickmann, sprach in einem Podcast von einer einhelligen Entscheidung. „Wir haben damit gehadert“, sagte er zugleich. Eralp erklärte dagegen in einem Video, bei der Sicherheit ihrer Familie gebe es Grenzen, und diese seien nun überschritten. Eine Sprecherin des Presserats bestätigte, dass Beschwerden eingegangen sind.

Die Autorisierung als Vertrag zwischen Redaktion und Interviewten

In Deutschland ist es seit Jahrzehnten üblich, dass Interviewte ihre Wortlaut-Interviews vor dem Druck gegenlesen. Dabei glätten sie Formulierungen, korrigieren Missverständnisse oder streichen Passagen. Ein Gesetz schreibt das nicht vor. Die Pflicht entsteht erst, wenn Redaktion und Gesprächspartner sie vereinbaren. Juristisch kommt dann ein Vertrag zustande, der die Redaktion schuldrechtlich bindet. Formvorschriften gibt es dafür keine, sodass auch eine mündliche Zusage oder eine kurze E-Mail genügt.

Der Medienrechtler Nicolas Jim Nadolny hat den Fall für das Fachportal beck-aktuell analysiert. Wer eine Autorisierung zusagt, binde sich nach seiner Auffassung auch dann, wenn der Interviewte unbequeme Aussagen nachträglich entschärfen will. Gerade dafür sei das Verfahren schließlich da. Ob die Redaktion das gestrichene „Ja“ wörtlich oder nur sinngemäß wiedergibt, spiele keine Rolle. Ansonsten liefe jede Autorisierungsabrede leer.

Erlaubt bleibt der Redaktion dagegen etwas anderes. Sie darf öffentlich machen, dass eine Antwort gestrichen wurde und an welcher Stelle. Viele Medien tun das seit Jahren, um die Praxis der Freigaben transparent zu machen. Nur den Inhalt der gestrichenen Passage darf sie nicht in die Welt tragen.

Hinzu kommt die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Gerichte legen vertragliche Beschränkungen von Veröffentlichungen in ihrem Licht aus. Trotzdem ist hier Zurückhaltung geboten, denn auch die Vertragsfreiheit hat Verfassungsrang. Niemand zwingt eine Redaktion, sich auf eine Autorisierung einzulassen. Ein nachträglich entdecktes, besonders hohes Informationsinteresse hebt die freiwillig eingegangene Bindung deshalb nicht ohne Weiteres auf.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Interne Notizen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Bei den Randnotizen liegt der Fall anders. Sie waren keine Antworten im Interview, sondern interne Kommunikation zwischen Eralp und ihrem Team. Eine Autorisierungsabrede ist keine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung für alles, was rund um das Gespräch geschieht. Eralp kann sich insoweit also nicht auf den Vertrag stützen, sondern nur auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt unter anderem die Vertraulichkeit privater und interner Kommunikation.

Die Gerichte wägen dann im Einzelfall ab, ob der Schutz der Person oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer wiegt. Ausführliche Hinweise zu dieser Abwägung bei Prominenten finden Sie in unserem Beitrag zu Persönlichkeitsrechten in der Presse. Ein wichtiger Maßstab ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu E-Mails eines früheren Brandenburger Ministers. Dessen privater Laptop war verloren gegangen, und eine Boulevardzeitung berichtete über darin enthaltene Mails. Der BGH hielt die Berichterstattung für zulässig (BGH, Urt. v. 30.09.2014 – Az. VI ZR 490/12).

Entscheidend war damals, dass die Zeitung die Mails nicht selbst rechtswidrig beschafft hatte. Sie zog lediglich Nutzen aus einem Vertraulichkeitsbruch, den andere begangen hatten. Nach dem BGH macht das einen erheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt. Im Fall Eralp ist die Lage für die Presse sogar noch günstiger. Die Notizen gelangten durch ein Versehen ihres eigenen Büros an die Redaktion, rechtswidrig beschafft hat sie also niemand. Allerdings macht eine rechtmäßige Kenntnis eine Veröffentlichung noch nicht automatisch zulässig.

Für die Abwägung zählt vor allem der politische Gehalt. Eralp will Regierende Bürgermeisterin von Berlin werden. Ob eine Spitzenpolitikerin ihre öffentlichen Aussagen aus Angst vor extremistischen Akteuren zurückhält, betrifft die politische Willensbildung unmittelbar. Deshalb scheint eine Veröffentlichung der Notizen eher zulässig. Ob ein Gericht das am Ende genauso sähe, gilt unter Fachleuten allerdings als offen. Gegen eine Veröffentlichung spricht immerhin, dass es um die Sicherheit einer Familie geht.

Was der Presserat prüft und was Eralp rechtlich bleibt

Der Deutsche Presserat ist kein Gericht, sondern die freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Er misst Beiträge am Pressekodex, der unter anderem den Schutz der Persönlichkeit in Ziffer 8 regelt. Als Maßnahmen stehen ihm ein Hinweis, eine Missbilligung und eine Rüge zur Verfügung. Eine öffentliche Rüge sollen die betroffenen Medien nach Ziffer 16 des Kodex abdrucken. Rechtlich erzwingen kann der Presserat das allerdings nicht, und Schadensersatz spricht er ebenfalls nicht zu.

Vor Gericht kämen andere Ansprüche in Betracht. Wegen des Bruchs der Autorisierungsabrede könnte Eralp verlangen, dass der Spiegel die gestrichene Antwort nicht weiter verbreitet, etwa in seinen Online-Angeboten. Daneben stünde ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, der in der Praxis allerdings schwer zu beziffern ist. Für die internen Notizen müsste sie dagegen eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nachweisen. Grundlage wären dann Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Aus Parteikreisen heißt es, man erwäge rechtliche Schritte. Konkrete Verfahren sind bislang nicht bekannt.

Was Interviewte und Unternehmen aus dem Fall lernen können

Der Fall betrifft nicht nur Politikerinnen und Politiker. Auch Geschäftsführer, Pressesprecherinnen, Wissenschaftler oder Influencer geben regelmäßig Interviews mit Freigabevorbehalt. Wer sicher gehen will, sollte die Autorisierung deshalb vor dem Gespräch ausdrücklich und am besten schriftlich vereinbaren. Sinnvoll ist außerdem, den Umfang festzuhalten, also ob Streichungen ganzer Passagen erlaubt sind und was bei einem Streit gilt.

Mindestens ebenso wichtig ist die technische Seite. Bevor ein Dokument zurück an die Redaktion geht, sollten Kommentare, Änderungsverfolgung und Dokumenteigenschaften entfernt sein. Am sichersten ist eine bereinigte Fassung als PDF oder eine kurze Liste der Änderungen in einer E-Mail. Interne Abstimmungen gehören in einen getrennten Kanal. Denn was einmal versehentlich bei der Presse landet, unterliegt nur noch der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht und nicht mehr der Vereinbarung.

Kommt es trotzdem zu einer Veröffentlichung gegen den Willen der Interviewten, zählt Zeit. Wer schnell reagiert, kann Unterlassungsansprüche oft noch im Eilverfahren durchsetzen. Ein Zögern über Wochen kann diese Möglichkeit dagegen gefährden. Wer sich gegen einen Bericht wehren will, sollte deshalb frühzeitig Unterstützung im Presserecht suchen.

Rechtliche Unterstützung im Presse- und Medienrecht

Der Fall Eralp zeigt, wie eng Vertragsrecht, Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit bei Interviews beieinanderliegen. Wir beraten Unternehmen, Führungskräfte, Politikerinnen und Politiker, Creator sowie Privatpersonen, bevor sie mit der Presse sprechen, und gestalten Autorisierungsvereinbarungen. Hat eine Redaktion bereits gegen eine Abrede verstoßen oder vertrauliche Inhalte veröffentlicht, prüfen wir Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung und Schadensersatz. Ebenso unterstützen wir Redaktionen und Journalisten bei der Frage, was sie veröffentlichen dürfen. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wir beraten Sie gerne.

anmar