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Darauf ist zu achten

Gegendarstellung

Rechtsstreitigkeiten zwischen Prominenten und der Boulevardpresse über negative, rufschädigende Berichterstattung sind vielfach bekannt. Eine unvorteilhafte Darstellung in Presse, Rundfunk oder Telemedien kann aber grundsätzlich jeden treffen. Häufig ist dann eine Gegendarstellung die ideale Lösung. Hier erfahren sie alles Wichtige zu den Grundlagen, Voraussetzungen und der Durchsetzbarkeit des Gegendarstellungsanspruchs.

Woraus ergibt sich der Anspruch auf Gegendarstellung?

Der Gegendarstellungsanspruch zählt zu den effektivsten Rechtsmitteln, um sich gegen Diffamierungen in der Presse, im Rundfunk oder sonstigen Telemedien zu verteidigen. Der Anspruchsteller kann sich so gegen eine Verletzung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG wehren. Das Medium, welches falsche, negative Berichte über ihn veröffentlichte, wird verpflichtet, diese zu korrigieren. Der Gegendarstellungsanspruch basiert auf dem Prinzip der Waffengleichheit zwischen Medium und Betroffenen. Indem der Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht wird, kann zwischen der Presse- und Rundfunkfreiheit des Mediums aus Art. 5 I 2 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden. Im Presserecht sind die Gegendarstellungsansprüche jeweils in den Landespressegesetzen der Länder festgeschrieben. Die Gegendarstellungsansprüche im Rundfunk und in den Telemedien ergeben sich unter anderem aus dem Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen der Länder.

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Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gegendarstellung?

Den Gegendarstellungsanspruch kann grundsätzlich nur geltend machen, wer eindeutig erkennbar von einer negativen öffentlichen Äußerung in den Medien betroffen ist. Das können natürliche Personen, juristische Personen aber auch Personengesellschaften, Organe von Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine oder Behörden sein. Zu beachten ist jedoch, dass der Gegendarstellungsanspruch ein höchstpersönlicher Anspruch ist und nicht vererbt werden kann.

Bei der beanstandeten Aussage muss es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln. Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Meinungsäußerungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar und damit dem Beweis zugänglich. Bei Meinungsäußerungen handelt es sich dagegen um Werturteile. Sie sind von Elementen des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt.

Problematisch wird es, wenn sich Tatsachen- und Meinungselemente in der Berichterstattung vermischen. Das kann bei der so genannten Verdachtsberichterstattung oder auch der Wiedergabe von Gerüchten der Fall sein. Dann ist stets zu prüfen, ob der Tatsachenkern in der Aussage überwiegt. Im Übrigen können auch bildliche Darstellungen Tatsachenbehauptungen enthalten und einen Gegendarstellungsanspruch auslösen.

Wie kann der Anspruch durchgesetzt werden?

Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs gelten strenge zeitliche und formale Anforderungen. Daher ist es ratsam, unverzüglich einen auf Presserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, der bei der Durchsetzung hilft. Zunächst ist dem Medium, das die negative Äußerung veröffentlichte, ein Aufforderungsschreiben zuzuleiten, in dem der Betroffene die Gegendarstellung verlangt. Dieses Aufforderungsschreiben ist von der eigentlichen Gegendarstellung zu unterscheiden. Das Schreiben mit der Gegendarstellung muss schließlich vom Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Wichtig ist, dass der darin enthaltene Gegendarstellungstext auf die Erstmitteilung Bezug nimmt. Er sollte knapp gehalten werden und es muss konkret erkennbar werden, welche Tatsachenbehauptungen sich gegenüber stehen. Vor allem muss der Gegendarstellungstext druckreif sein. Ist nur ein Teil des Textes unzulässig, muss das zur Gegendarstellung verpflichtete Medium auch den Rest des Textes nicht verwenden.

Wer den Gegendarstellungsanspruch geltend macht, hat stets die so genannte Aktualitätsgrenze einzuhalten. Der Betroffene muss ab Kenntnisnahme ohne schuldhaftes Zögern die Gegendarstellung verlangen. Die Aktualitätsgrenze ist je nach Einzelfall zu bestimmen. Relevant ist, ob die beanstandete Information für den Empfängerkreis des jeweiligen Mediums noch aktuell ist. Ist das zu verneinen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Gegendarstellungsanspruch. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das gedruckte Wort längeren Bestand hat als Äußerungen in einer Rundfunksendung. Die Aktualitätsgrenze wird regelmäßig bei 14 Tagen angesetzt. Neben der Aktualitätsgrenze legen zum Beispiel die Landespressegesetze eine weitere zeitliche Obergrenze ab dem Veröffentlichungsdatum fest. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen, nach deren Ablauf der Gegendarstellungsanspruch „verjährt“. Die Ausschlussfristen betragen in der Regel 3-6 Monate.

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Kurz und knapp:

Welches Prinzip liegt dem Gegendarstellungsanspruch zugrunde? Der Gegendarstellungsanspruch basiert auf dem Prinzip der Waffengleichheit. Der Betroffene wurde durch eine rufschädigende Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und hat nun die Gelegenheit, die verbreitete Information in demselben Medium richtigzustellen.

Welche Anforderungen sind an den Gegendarstellungstext zu stellen? Er muss auf die beanstandete Erstmitteilung konkret Bezug nehmen, sollte präzise und knapp gehalten werden, muss druckreif und von dem Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs beachtet werden? Zum einen hat der Betroffene die Aktualitätsgrenze zu beachten. Er muss nach Kenntnisnahme der negativen Berichterstattung ohne schuldhaftes Zögern die Gegendarstellung verlangen. Die Aktualitätsgrenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. In der Regel liegt die Höchstgrenze bei 14 Tagen. In den Landespressegesetzen ist außerdem eine Ausschlussfrist von 3-6 Monaten ab Veröffentlichung des Berichts festgeschrieben.