Ein Samstagnachmittag, die Bundesliga läuft auf dem Fernseher über dem Tresen, und Wochen später liegt ein Schreiben der Kanzlei Lentze Stopper im Briefkasten. Im Auftrag von Sky Deutschland verlangt sie von Bars, Gaststätten und Vereinsheimen eine Unterlassungserklärung und Zahlungen im Bereich mehrerer Tausend Euro. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt von Details ab, die viele Betroffene gar nicht kennen.

Die Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit bereits für den Streamingdienst DAZN und mehrere Fußballvereine Abmahnungen versandt hat, geht derzeit im Namen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG gegen Betriebe vor, in denen Sky-Sportübertragungen ohne gewerblichen Vertrag gezeigt worden sein sollen. Gestützt werden die Schreiben auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG), konkret auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Gefordert werden nach den bisher bekannten Fällen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr, die Erstattung von Anwaltskosten und teilweise auch von Ermittlungskosten. Häufig wird zudem nahegelegt, künftig einen gewerblichen Sky-Vertrag abzuschließen. Für Betroffene stellt sich die Frage, ob sie zahlen müssen und was sie keinesfalls unterschreiben sollten.
Lentze Stopper fordert für Sky mehrere Tausend Euro und eine Vertragsstrafe von 13.000 Euro
Sky verfolgt mit solchen Schreiben seit Jahren ein festes Geschäftsmodell. Der Pay-TV-Sender bietet Gastronomen eigene Verträge an. Diese kosten deutlich mehr als ein Privatabo und richten sich unter anderem nach der Größe des Gastraums.
Ob Lokale Spiele ohne einen solchen Vertrag zeigen, überprüft Sky mit beauftragten Kontrolleuren. Sie kommen unangekündigt während laufender Übertragungen. Sie notieren, welches Programm auf welchem Bildschirm läuft, und machen nicht selten Fotos. Auf dieses Protokoll stützt die Kanzlei später die Abmahnung.
Früher verschickten vor allem andere Kanzleien solche Schreiben für Sky. Lentze Stopper hatte Ende 2022 nach demselben Muster für DAZN abgemahnt. Damals verlangte die Kanzlei eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro je Verstoß. Einen Vergleich über 1.750 Euro bot sie nur zusammen mit einem gewerblichen Abonnement an. Bei Sky liegen die Summen höher. Laut einem Bericht vom 13. Oktober 2026 sieht die vorformulierte Unterlassungserklärung 13.000 Euro Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß vor. In einem geschilderten Fall bot die Kanzlei einen Vergleich über 3.000 Euro an.
Ein privates Sky-Abo reicht für das Zeigen im Gastraum nicht
Das Urheberrecht trennt streng zwischen dem privaten Fernsehabend und der öffentlichen Wiedergabe. Läuft eine Sendung in einem Raum, in dem viele Gäste zuschauen können, liegt nach § 15 Abs. 2 und 3 UrhG eine öffentliche Wiedergabe vor.
Öffentlich ist eine Wiedergabe laut Gesetz, wenn sie sich an mehrere Personen richtet, die keine persönliche Beziehung miteinander verbindet. Eine geöffnete Kneipe, die jeder betreten kann, erfüllt das in aller Regel. Wer Funksendungen auf diese Weise zeigen darf, regelt § 22 UrhG. Dieses Recht steht grundsätzlich den Rechteinhabern zu. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu 2011 im Streit um die englische Premier League entschieden. Ein Wirt, der Fußballübertragungen in seiner Gaststätte zeigt, könne die Sendung öffentlich wiedergeben. Er mache sie einem zusätzlichen Publikum zugänglich, an das bei der ursprünglichen Erlaubnis niemand gedacht habe.
Zugleich stellten die Richter in Luxemburg klar, das Fußballspiel selbst sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Schutz genössen vielmehr Teile der Übertragung wie Eröffnungssequenzen, Hymnen, vorproduzierte Zusammenfassungen und Grafiken (EuGH, Urt. v. 04.10.2011 – Az. C-403/08 und C-429/08).
Unabhängig vom Urheberrecht wertet Sky das Zeigen eines Privatabos im Lokal als Verstoß gegen seine Bedingungen für Privatkunden. Selbst wenn ein urheberrechtlicher Anspruch scheitert, bleibt deshalb ein vertragliches Risiko, das Betroffene nicht unterschätzen sollten.
Auf welches Recht sich Sky stützt, entscheidet viel
Für Ihre Verteidigung ist dieser Punkt wichtig. Im Streitfall muss Sky darlegen, aus welchem Recht der Sender überhaupt vorgeht. Sendeunternehmen haben ein eigenes Leistungsschutzrecht. So nennt man ein Schutzrecht für eine besondere Leistung, hier das Senden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG erfasst es das öffentliche Zeigen aber nur an Orten, die man gegen Eintrittsgeld betritt.
Verlangen Sie als Wirt keinen Eintritt, kann Sky sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Der Sender muss dann auf Rechte an Film- und Bildteilen der Übertragung zurückgreifen, die er selbst produziert oder erworben hat. Lassen Sie deshalb prüfen, welche Rechte Sky konkret geltend macht und ob der Sender die Rechtekette belegt. Gemeint ist der lückenlose Nachweis, wie die Rechte zu Sky gelangt sind. Genau hier setzen wir bei der Verteidigung unserer Mandanten an.
Ein weiteres Risiko besteht unabhängig vom Urheberrecht. Sky sieht im Einsatz eines Privatabos im Lokal einen Verstoß gegen seine Bedingungen für Privatkunden. Scheitert ein urheberrechtlicher Anspruch, bleibt also ein vertragliches Risiko. Das sollten Sie nicht unterschätzen.
Sky muss beweisen, dass Sie öffentlich gezeigt haben
Viele Abmahnungen stehen und fallen mit dem Kontrollbericht. Ein Sky-Logo auf dem Bildschirm beweist für sich allein noch keine Rechtsverletzung. Es kommt darauf an, wer die Übertragung sehen konnte und ob der Raum zu diesem Zeitpunkt für Gäste offen stand.
Die Gerichte haben Sky hier mehrfach Grenzen gesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies eine Berufung des Senders zurück. Ein Wirt hatte Spiele mit einem privaten Abo gezeigt, allerdings nur für die festen Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde. Zusammen waren das bis zu 20 Personen.
Nach Ansicht des Gerichts bilde diese Runde eine weitgehend stabile Gruppe. Sie sei deshalb keine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG, auch wenn nicht alle Mitglieder persönlich miteinander verbunden seien (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.01.2015 – Az. 11 U 95/14).
Das Landgericht Berlin wies eine Klage von Sky über rund 6.300 Euro Schadensersatz ab. Nach der Beweisaufnahme blieb offen, ob im Lokal ein Spiel vor vollem Haus lief oder eine private Feier mit Freunden stattfand. Der Kontrolleur sei nur etwa zwei Minuten vor Ort gewesen. Zweifel gingen zulasten des Senders, denn er trage die Beweislast (LG Berlin, Urt. v. 16.04.2015 – Az. 16 O 507/13).
Halten Sie die Umstände vor Ort früh fest
Beide Urteile betreffen Einzelfälle, und andere Gerichte müssen ihnen nicht folgen. Sie zeigen aber, wie genau Sie die Lage vor Ort aufarbeiten sollten.
Notieren Sie möglichst bald nach Erhalt der Abmahnung, wer am genannten Tag anwesend war und ob Sie geöffnet hatten. Halten Sie auch fest, welcher Raum betroffen war und wie Sie das Signal empfangen haben.
In Vereinsheimen sitzt oft ein geschlossener Kreis von Mitgliedern zusammen. Dort kann die Antwort auf die Frage der Öffentlichkeit anders ausfallen als in einer Sportsbar.
Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft
Die Unterlassungserklärung hat die weitreichendsten Folgen. Mit der Unterschrift unter die vorformulierte Fassung binden Sie sich ohne zeitliche Grenze. Bei jedem weiteren Verstoß zahlen Sie dann die vereinbarte Vertragsstrafe.
Bei 13.000 Euro je Verstoß kann schon ein unachtsamer Moment Ihre Existenz bedrohen. Es genügt, dass ein Mitarbeiter an einem Spieltag das falsche Programm einschaltet.
Das Gesetz verlangt nicht, dass Sie genau die Erklärung abgeben, die Ihnen die Kanzlei vorlegt. Ist der Vorwurf berechtigt, reicht eine Erklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt. Gemeint ist die Gefahr, dass Sie denselben Verstoß noch einmal begehen.
Eine solche Erklärung können Sie inhaltlich auf den tatsächlichen Verstoß beschränken. Die Vertragsstrafe muss keine feste Summe sein. Sie können vereinbaren, dass der Rechteinhaber die Höhe im Streitfall nach billigem Ermessen festlegt und ein Gericht sie überprüft. Ist der Vorwurf unberechtigt, müssen Sie gar keine Erklärung abgeben.
Auch die Zahlungsforderung lässt sich prüfen
Die geforderte Summe ist kein fester Tarif. Die fiktive Lizenzgebühr richtet sich danach, was Sie für einen ordnungsgemäßen Vertrag im betreffenden Zeitraum hätten zahlen müssen. Diesen Betrag können wir anhand der tatsächlichen Gegebenheiten nachrechnen.
Anwaltskosten darf der Abmahnende nach § 97a Abs. 3 UrhG nur verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Für Privatpersonen deckelt das Gesetz den Gegenstandswert auf 1.000 Euro. Für einen Gewerbebetrieb gilt diese Grenze nicht, deshalb können die Kosten höher ausfallen. Manchmal koppelt die Kanzlei den Vergleich an einen Gastronomievertrag. Ob sich das für Sie lohnt, sollten Sie gesondert durchrechnen.
Ignorieren hilft nicht, vorschnelles Zahlen auch nicht
Lassen Sie die Frist nicht einfach verstreichen. Liegt bis dahin keine ausreichende Erklärung vor, kann Sky eine einstweilige Verfügung beantragen. Das ist eine schnelle gerichtliche Anordnung ohne langes Verfahren. Ihre Kosten liegen regelmäßig deutlich über dem ursprünglich geforderten Betrag.
Zahlen Sie aber auch nicht vorschnell. Rufen Sie besser nicht bei Sky oder der Kanzlei an. Was Sie dort erzählen, kann die Gegenseite später als Eingeständnis werten.
Wir unterstützen Sie bei Abmahnungen von Sky, DAZN und anderen Sportrechteinhabern
Die aktuellen Schreiben von Lentze Stopper zeigen, dass Sky die Gastronomie in der laufenden Saison wieder stärker kontrolliert. Zugleich fordert der Sender spürbar mehr Geld.
Wir vertreten bundesweit Gastronomen, Betreiber von Sportsbars und Wettbüros sowie Sport- und Fußballvereine gegen Abmahnungen wegen öffentlicher Wiedergabe von Sportübertragungen. Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt und auf welche Rechte sich Sky stützt. Bei Bedarf formulieren wir eine angepasste Unterlassungserklärung und verhandeln die Zahlungsforderung für Sie.
Melden Sie sich am besten, bevor die gesetzte Frist abläuft. Wir beraten Sie gerne.
anmar