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Das Impressum im Wandel

Neue Anforderungen durch das Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Fast jeder, der eine Webseite betreibt, muss die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung, auch Impressum genannt, erfüllen. Wer hier Fehler macht, dem droht nicht nur ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörden, sondern zusätzlich teure Abmahnungen z.B. durch Mitbewerber. Doch was muss im Impressum überhaupt stehen? Wo muss die Anbieterkennzeichnung eingestellt werden? Und welche weiteren Vorgaben müssen Sie einhalten, um auf der rechtssicheren Seite zu sein?

Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, stellt eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht dar, die vor allem Betreiber von Webseiten ordnungsgemäß angeben müssen. Es beinhaltet in der Regel die Angaben zu der Person oder dem Unternehmen, das die Webseite geschäftsmäßig betreibt, sowie Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen. Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnungen führen schnell zu Abmahnungen und haben schon vielfach Gerichte beschäftigt.

In aller Kürze

Sobald eine Webseite geschäftsmäßig betrieben wird (also damit Umsatz erwirtschaftet und sei es nur durch Banner-Werbung), müssen bestimmte Pflichtangaben (vorgeschrieben im Telemediengesetz) gemacht werden, die man weitläufig unter „Impressum“ zusammenfasst. Für rein journalistisch-redaktionelle Seiten gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, die die Angabe eines Verantwortlichen der Inhalte fordern.
Alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben – dazu gehören der Name des Seitenbetreibers, seine Adresse und Kontaktdaten. Bei einem Unternehmen müssen außerdem die Rechtsform, die Umsatzsteuer-ID und die Registereintragung angegeben werden.
Wettbewerber könnten in einem fehlerhaften Impressum einen Wettbewerbsverstoß geltend machen. Neben einer kostspieligen Abmahnung kann es dann sogar zu einer Klage kommen. Hier sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat aufsuchen und sich hinsichtlich Ihrer möglichen Abwehrtaktiken beraten lassen.

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Was ändert sich mit dem DDG?

Das am 14. Mai 2024 in Kraft getretene Digitale Dienste Gesetz (DDG) löst das Telemediengesetz (TMG) ab. Im Hinblick auf die Impressumspflichten bringt das DDG allerdings keine grundlegenden Änderungen mit sich. Dabei handelt es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen, um das nationale Recht an die Terminologie des EU Digital Services Act – kurz DSA – anzupassen.

YouTube-Video: Was muss in ein Impressum?
YouTube-Video: Was muss in ein Impressum?

Was muss weiterhin im Impressum stehen?

Die Pflichtangaben für das Impressum bleiben im Wesentlichen gleich. Nach § 5 DDG müssen auch folgende Informationen enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Sitzes des Anbieters
  • Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon)
  • ggf. Angaben zur Aufsichtsbehörde
  • ggf. Angaben zu Registereintragungen (z.B. Handelsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Streitbeteiligung (OS-Plattform)
  • ggf. Angaben zum Verantwortlichen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

Worauf sollten Sie besonders achten?

  • Vermeiden Sie Verweise auf das TMG. Statt „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ sollten Sie einfach „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ verwenden.
  • Halten Sie Ihr Impressum stets aktuell. Änderungen wie neue Kontaktdaten oder eine neue USt-ID müssen umgehend im Impressum aktualisiert werden.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Impressum leicht auffindbar und gut lesbar ist. Das Impressum muss auf jeder Seite Ihrer Webseite leicht zugänglich und gut sichtbar sein. Die Schriftgröße und -farbe sollten kontrastreich gewählt sein.

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Warum ist ein rechtskonformes Impressum wichtig?

Ein rechtskonformes Impressum dient nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern auch dem Schutz Ihres Unternehmens. Verstöße gegen die Impressumspflicht können zu Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgeldern von Aufsichtsbehörden führen. Im schlimmsten Fall kann Ihr Unternehmen sogar von der Nutzung des Internets ausgeschlossen werden.

Wie kann ich mein Impressum rechtssicher gestalten?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Impressum den aktuellen Anforderungen entspricht, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihr Impressum rechtssicher zu gestalten und Sie über mögliche Risiken aufklären.

Unterscheidung: Gewerbsmäßige Website und journalistisch-redaktionell gestaltete Website

Je nachdem um welche Art von Website es sich handelt ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen

Wer eine Webseite bereithält bzw. den Zugang zu ihrer Nutzung anbietet, ist nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG Diensteanbieter. Damit man als Anbieter eines digitalen Dienstes aber auch einer Impressumspflicht unterliegt, muss es sich auch um ein geschäftsmäßiges Angebot handeln. Eine Definition dieses Begriffes bietet das DDG nicht. Nach allgemeiner Ansicht handelt ein Dienstanbieter jedoch geschäftsmäßig, wenn er digitale Dienste auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.

Wer also auf seiner Homepage beispielsweise seine Produkte bewirbt, der handelt in jedem Fall mit Gewinnerzielungsabsicht und damit geschäftsmäßig. Eine Geschäftsmäßigkeit liegt aber auch dann vor, wenn nicht direkt Produkte oder Dienstleistungen beworben werden, sondern Informationen angezeigt werden, die thematisch mit dem eigenen Geschäftsfeld in Verbindung stehen. Schließlich dient dies dazu, dem Interessenten in Erinnerung zu bleiben und eine Bindung aufzubauen. Wenn keine direkte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ändert das an der Geschäftsmäßigkeit nichts und entbindet daher nicht von der Impressumspflicht. Letztlich sind fast alle nicht rein privaten Webseiten als geschäftsmäßig anzusehen. Ausgenommen sind höchstens Angebote, die ausschließlich privaten bzw. familiären Zwecken dienen und keine Auswirkung auf den Markt haben. Auch wer allein private Gelegenheitsgeschäfte betreibt, fällt nicht darunter. 

Von einer Nachhaltigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und keine Einzelfalltätigkeit darstellt. Das dürfte bei einer Webseite fast immer der Fall sein.

Auch für Websites, die ein journalistisch-redaktionelles Angebot bereithalten, ergeben sich Impressumspflichten – jedoch hier nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV). Davon gehen die Gerichte aus, wenn das Angebot – z.B. ein Blog – presseähnlich ist und das Ziel hat, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und Information zu leisten und die Webseite nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Zur Beurteilung dessen ist die Gestaltung der Website zu untersuchen. Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Seitenbetreiber geschäftsmäßig auftritt.

Sobald Sie auf Ihrer Website Werbeanzeigen schalten, oder Ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen anpreisen, handeln Sie geschäftsmäßig und müssen zusätzlich die Anforderungen des DDG an ein Impressum erfüllen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie neben der „normalen“ Impressumpflicht auch die für journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten trifft, so ergänzen Sie einfach Ihr Impressum um die Angabe eines Verantwortlichen. Denn ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und Abmahnungen von Konkurrenten zur Folge haben.

Sind Sie Betreiber von journalistisch-redaktionell gestalteten Websites, so trifft Sie (ggf. zusätzlich zu den DDG-Angaben) die Pflicht, einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Dabei müssen Sie beachten, dass als Verantwortlicher nur benannt werden darf, wer

seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Wo muss das Impressum aufgeführt sein?

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch klare Vorstellungen darüber, wo das Impressum hingehört und wie es zu erreichen ist. Verlangt wird, dass die Anbieterkennzeichnung ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden kann. Die Informationen müssen

leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar sowie
ständig verfügbar gehalten werden.

Die leichte Erkennbarkeit wird dadurch gewährleistet, dass ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer den Link zum Impressum ohne weiteres wahrnehmen kann und auch damit rechnet, an der platzierten Stelle ein Impressum zu finden. Sie müssen optisch leicht wahrnehmbar und durch Links auffindbar sein, die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf das Impressum verstanden werden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) sieht die Bezeichnungen Impressum und Kontakt mittlerweile als üblich und ausreichend an. Nach Ansicht des BGH wisse der durchschnittlich informierte Nutzer, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden.

Auch „über uns“ bzw. „über mich“ wurde bereits als ausreichend angesehen. Nicht ausreichend sind hingegen die Bezeichnungen „Info“ oder „Backstage“. Links wie „Über uns“, hinter denen sich allgemeine Informationen zum Unternehmen verbergen, in unmittelbarer Nähe zum Impressum sollten Sie möglichst vermeiden, um Verwechslungen vorzubeugen. Für eine gute Lesbarkeit sollte man auf eine ausreichende Schriftgröße und -farbe sowie Hintergrundfarbe achten. Diese Anforderungen erfüllt beispielsweise ein hochkant formatiertes Impressum nicht (Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15). Die unmittelbare Erreichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Der BGH geht vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus, wenn das Impressum über zwei Klicks erreicht werden kann (sog. Zwei-Klick-Lösung; Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). 

Es ist auch unzulässig, sein Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“ oder Schaltflächen wie „Mehr“ oder „Weiter“ zu verwenden, bei denen das Impressum erst nach dem Anklicken als weiterer Menüpunkt angezeigt wird. Darüber hinaus soll das Impressum in der App auch ständig verfügbar sein. Dies erfordert, dass das Impressum für die Dauer, zu der die Webseite angeboten wird, jederzeit abrufbar ist. Der Link muss dauerhaft funktionieren und kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Browser sein.

Wo muss das Impressum aufgeführt sein?

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch klare Vorstellungen darüber, wo das Impressum hingehört und wie es zu erreichen ist. Verlangt wird, dass die Anbieterkennzeichnung ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden kann. Die Informationen müssen

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar sowie
  • ständig verfügbar gehalten werden.

Die leichte Erkennbarkeit wird dadurch gewährleistet, dass ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer den Link zum Impressum ohne weiteres wahrnehmen kann und auch damit rechnet, an der platzierten Stelle ein Impressum zu finden. Sie müssen optisch leicht wahrnehmbar  und durch Links auffindbar sein, die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf das Impressum verstanden werden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) sieht die Bezeichnungen Impressum und Kontakt mittlerweile als üblich und ausreichend an. Nach Ansicht des BGH wisse der durchschnittlich informierte Nutzer, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden.

Auch „über uns“ bzw. „über mich“ wurde bereits als ausreichend angesehen. Nicht ausreichend sind hingegen die Bezeichnungen „Info“ oder „Backstage“. Links wie „Über uns“, hinter denen sich allgemeine Informationen zum Unternehmen verbergen, in unmittelbarer Nähe zum Impressum sollten Sie möglichst vermeiden, um Verwechslungen vorzubeugen.

Für eine gute Lesbarkeit sollte man auf eine ausreichende Schriftgröße und -farbe sowie Hintergrundfarbe achten. Diese Anforderungen erfüllt beispielsweise ein hochkant formatiertes Impressum nicht (Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15).

Die unmittelbare Erreichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Der BGH geht vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus, wenn das Impressum über zwei Klicks erreicht werden kann (sog. Zwei-Klick-Lösung; Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). 

Es ist auch unzulässig, sein Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“ oder Schaltflächen wie Mehr oder Weiter zu verwenden, bei denen das Impressum erst nach dem Anklicken als weiterer Menüpunkt angezeigt wird.

Darüber hinaus soll das Impressum in der App auch ständig verfügbar sein. Dies erfordert, dass das Impressum für die Dauer, zu der die Webseite angeboten wird, jederzeit abrufbar ist. Der Link muss dauerhaft funktionieren und kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Browser sein. 

Abmahnung wegen des Impressums

Ein fehlendes, falsches oder veraltetes Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß, denn Anbieter verstoßen dann gegen eine gesetzliche Vorschrift, die gerade dazu gedacht ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das kann zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die eine kostspielige Abmahnung oder gar eine Klage beispielsweise durch Mitbewerber nach sich ziehen kann.  Zusätzlich können Telemedienanbieter, die ihre Anbieterkennzeichnungspflicht nicht erfüllen, wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belangt werden. 

Wer in seinem Impressum statt einer ladungsfähigen Anschrift nur ein Postfach angibt, der muss mit Abmahnungen rechnen (Landgericht Traunstein, Urteil v. 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16).

Sie wurden abgemahnt?

Sie wurden wegen Ihres Impressums oder wegen eines fehlenden Impressums abgemahnt? Wir können helfen. Melden Sie sich zur kostenfreien Erstberatung unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Ebenso gefährlich ist es, als einzige direkte Kontaktmöglichkeit eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer anzugeben und so die potentiellen Anrufer mit zu hohen Kosten abzuschrecken, so der Bundesgerichtshof (Urteil v. 25.02.2016, Az. I ZR 238/14). Bestehende Kunden müssen eine Möglichkeit haben, außerhalb der kostenpflichtigen Hotline für Bestellungen anzurufen. Die Telefonnummer darf nur dann durch ein Kontaktformular ersetzt werden, wenn darauf auch innerhalb von 30-60 Minuten geantwortet wird. Die eMail-Adresse darf nicht lediglich eine automatisierte Antwort versenden.

Auch wenn Sie die relevanten Stellen in Ihrem Impressum nicht korrekt ausfüllen oder mit Platzhaltern wie „000“ füllen, begehen Sie einen Wettbewerbsverstoß und können dafür in Anspruch genommen werden (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Welche Zusatzpflichten gilt es zu beachten?

Zusätzlich zur Anbieterkennzeichnung gibt es möglicherweise weitere Informationspflichten zu beachten, die innerhalb eines Impressums umgesetzt werden können.

Alle Unternehmer, die online direkt den Erwerb von Produkten oder Dienstleitungen anbieten, müssen seit dem 09.01.2016 der geltenden Pflicht zum Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) nachkommen.

Dabei müssen Sie zwingend den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ und die E-Mail-Adresse angeben.

Dabei sollte sich der Link an zugänglicher Stelle befinden. Das ist nach aktuellem Stand der Fall, wenn eine Verlinkung im Impressum oder in den AGB erfolgt – wir empfehlen Ihnen, beide Stellen zu nutzen! Auch sollten Sie nachprüfen, ob der Link auch tatsächlich funktioniert. Die Pflicht gilt dabei sowohl für Verkaufs-Plattformen, als auch für E-Mails, wenn Sie darin Waren oder Dienstleistungen zum Kauf anbieten. Fehlt der Link, drohen Abmahnungen, da dies einen Rechtsverstoß darstellt (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16). 

Der Pflicht zum Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hat seine rechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung). Diese Plattform dient der außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten ausschließlich zwischen Verbrauchern und Unternehmen und nur bei Online-Käufen, sodass Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abgewickelt und beigelegt werden können. Auf diese Weise sollen Verbraucher und Unternehmer schneller und effektiver Probleme lösen können, ohne langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen. 

Nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) hat ein Online-Händler, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, zudem seit dem 1.2.2017 den Verbraucher außerdem leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis davon zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Sofern Sie keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht trifft, so ist die Teilnahme an einem solchen Verfahren grundsätzlich freiwillig. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Verbraucher über die Teilnahme ebenso informiert werden muss wie über die Nichtteilnahme. Dafür bietet es sich an, einen entsprechenden Hinweis sowohl in den AGB, als auch im Impressum nach dem Hinweis zur OS-Plattform zu platzieren. Dann reicht beispielsweise der Hinweis

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Impressum selbst erstellen oder erstellen lassen?

Um ein rechtskonformes Impressum bereitstellen zu können, kann für Unerfahrene angesichts der komplizierten rechtlichen Lage und der eventuell geltenden Zusatzpflichten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durchaus sinnvoll sein.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was alles in Ihr Impressum gehört, so können Sie sich auch des kostenlosen Rechtstexters bedienen, den die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke in Kooperation mit Trusted Shops entwickelt hat.   

Gern beraten wir Sie bei all Ihren Fragen rund um Ihr Impressum. Bei der Erstellung von Anbieterkennzeichnungen, die genau Ihrem Online-Angebot entsprechen, helfen unsere Rechtsanwälte Ihnen gerne mit ihrer umfangreichen und langjährigen Erfahrung im Medien-, Wettbewerbsrecht und E-Commerce. So können Sie der Gefahr einer teuren Abmahnung entgehen. Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Fragen an. Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 57 14 32 7827 (Beratung bundesweit)

Muster eines korrekten Impressums  

Nach § 5 Telemediengesetz würde ein korrektes Impressum folgendermaßen aussehen:

Angaben gem. § 5 TMG: 

  • Max Mustermann GmbH
  • Musterstraße 1
  • 12345 Musterstadt
  • Telefon: +49 (0)221 12345
  • Telefax: +49 (0)221 67890
  • E-Mail: muster@domain.de
  • Geschäftsführer der Max Mustermann GmbH: Max Mustermann, Peter Mustermann (hier müssen alle Vertretungsberechtigte genannt werden) 
  • Registergericht: Amtsbericht Musterstadt
  • Registernummer: HRB 12345
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27a Umsatzsteuergesetz.: DE123456789

Redaktionelle Verantwortung (nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten): 

  • Max Mustermann
  • Musterstr. 1
  • 12345 Musterstadt

Fazit

Das neue DDG bringt keine grundlegenden Änderungen für die Impressumspflicht mit sich. Dennoch ist es wichtig, dass Sie Ihr Impressum an die neuen Anforderungen anpassen und stets aktuell halten. Ein rechtskonformes Impressum schützt Ihr Unternehmen vor Abmahnungen und Bußgeldern.

Sie haben Fragen zum Impressum oder zum DDG?

Um ein rechtskonformes Impressum bereitstellen zu können, kann für Unerfahrene angesichts der komplizierten rechtlichen Lage und der eventuell geltenden Zusatzpflichten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durchaus sinnvoll sein.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Impressum und das DDG. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Medienrecht und im E-Commerce und helfen Ihnen gerne bei der Erstellung eines rechtskonformen Impressums. Bei der Erstellung von Anbieterkennzeichnungen, die genau Ihrem Online-Angebot entsprechen, helfen unsere Rechtsanwälte Ihnen gerne mit ihrer umfangreichen und langjährigen Erfahrung im Medien-, Wettbewerbsrecht und E-Commerce. So können Sie der Gefahr einer teuren Abmahnung entgehen. Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Fragen an. Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 57 14 32 4468 (Beratung bundesweit).

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