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Was tun bei einer Abmahnung von WeSaveYourCopyrights?

Sie wurden von der Frankfurter Kanzlei WeSaveYourCopyrights abgemahnt? Ihnen wird vorgeworfen, illegal Urheberrechtliche geschützte Werke geteilt oder heruntergeladen zu haben? Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights fordert in den Abmahnungen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz in Form einer Vergleichspauschale.

Seit Jahren melden sich täglich Betroffene bei uns, die ebenfalls eine solche Abmahnung von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (WSYC) erhalten haben. Erfahren Sie im Folgenden, was das Schreiben zu bedeuten hat und vor allem, wie Sie sich aktuell gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen sollten.


Mein Ratschlag: Nicht in Panik verfallen, sondern Ruhe bewahren! Unterschreiben Sie nichts, geben Sie in Telefonaten mit WSYC keine relevanten Informationen preis und zahlen Sie keinesfalls vorschnell zu Hohe Geldbeträge. WeSaveYourCopyright ist meinem Team und mir inzwischen seit vielen Jahren als Filesharing-Abmahnkanzlei bekannt. Wir haben in den vergangenen Jahren über 70.000 Abgemahnte vertreten, wozu auch Hunderte von WSYC-Betroffenen zählten, die sich in der gleichen Lage befanden wie Sie. Mit unserer Erfahrung kämpfen mein Rechtsanwalts-Team und ich für Ihr Recht – und Ihr Portemonnaie. Nutzen auch Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Christian Solmecke, LL.M. Rechtsanwalt | Gesellschafter

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Wie sieht eine Abmahnung von WeSaveYourCopyrights aus?

Eine Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (WSYC) ist üblicherweise immer nach demselben Muster aufgebaut. Es handelt sich um eine standardisierte Abmahnung. Diese bietet zahlreiche Punkte, die angegriffen werden können.

Wenn Sie selbst eine solche Abmahnung erhalten haben ist der erste Rat: Ruhe bewahren! Solche Abmahnung werden in einer hohen Menge verschickt. Das heißt aber nicht unbedingt, dass die Abmahnungen auch berechtigterweise verschickt worden sind. In den meisten Fällen sind die meist standardisierten Abmahnungen angreifbar. Unser Team rund um Christian Solmecke ist darauf spezialisiert, unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen abzuwehren und unsere Mandanten vor einer Klage zu schützen. Wir raten Ihnen dazu, auf keinen Fall auf eine der Forderungen der WSYC einzugehen oder die Musterunterlassungserklärung zu unterschreiben. Rufen Sie uns einfach an und lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Die Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights ist in der Regel wie folgt aufgebaut:

Abmahnung Kanzlei WSYC
Bsp.-Abmahnung Kanzlei WSYC

1.     Welcher Sachverhalt liegt einer Abmahnung von WSYC zu Grunde?

In der Abmahnung von WSYC wird zunächst beschrieben, dass über eine Internettauschbörse ein Dateiarchiv mit einem Computerprogramm eines Mandanten von WSYC „getauscht“, und dabei anderen Nutzern zum Abruf zur Verfügung gestellt worden sei. Dabei wird der Dateiname der „getauschten“ Datei genannt sowie das urheberrechtlich geschützte Werk, welches hinter dem Dateinamen stecken soll. In aller Regel wird also das unerlaubte Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mittels einer Filesharing-Software abgemahnt. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn sich auf Ihrem Computer ein Programm befindet, mit dem Sie nicht nur Dateien runterladen, sondern auch anderen zur Verfügung stellen können.

Weiter wird ausgeführt, dass der von WSYC beauftragte Dienstleister, die Tecxipio GmbH aus Karlsruhe, ermittelt hat, dass in dem angebotenen Datenarchiv die abgemahnte Datei enthalten war. Hierbei wird auch die IP-Adresse des Internetanschlusses, der ermittelt worden ist, angegeben. Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung darüber, wie die Kanzlei bei der Ermittlung der IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung erfolgte, genau vorgegangen ist, bis sie die Rechtsverletzung der IP-Adresse des Abgemahnten zuweisen konnte.

WSYC weist dann darauf hin, dass die Funktionalität der von der Tecxipio GmbH verwendeten Software zur Feststellung der IP Adresse bereits von mehreren Sachverständigen festgestellt worden sei. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass die Ermittlungen auch in jedem Fall zutreffen, denn die Ermittlung der IP-Adresse und dem dazugehörigen Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt ist schwierig. Dies liegt daran, dass Internetanbieter häufig dynamische Adressen vergeben, die sich regelmäßig – z.B. alle 24 Stunden oder wenn sich der verwendete Router neu mit dem Internet verbindet – ändern.

Nachdem die IP-Adresse ermittelt worden ist, wurde beim zuständigen Landgericht ein richterlicher Beschluss gegen den Provider erwirkt, der daraufhin Auskunft darüber erteilt hat, welchem Kunden des Providers diese IP-Adresse zum ermittelten Zeitpunkt zugeteilt worden ist. Dieser Beschluss wird der Abmahnung als Anlage beigefügt.

Dabei handelt es sich aber nicht um eine Verurteilung Ihrerseits oder um ein Urteil hinsichtlich der abgemahnten Urheberrechtsverletzung, sondern nur um das von WSYC durchgeführte Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider! Mit diesem Schreiben erlaubt das Gericht Ihrem Provider lediglich, Ihre Benutzerdaten (Name und Adresse) an WSYC weiterzugeben. Welche Daten von Ihrem Internetanbieter weitergegeben wurden, wird in der beigefügten Anlage näher erläutert.

Kann ich mich noch gegen dieses Auskunftsverfahren wehren?

Leider nein – der § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt den Rechteinhabern unter bestimmten Voraussetzungen ein, dass Ihnen zur Verfolgung ihrer Rechte ein Auskunftsanspruch zusteht. Eine solche Auskunft darf der Internetprovider aber erst dann geben, wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt, der dem Provider erlaubt Details über die Bestands- und Verkehrsdaten herauszugeben. Das bedeutet, dass die Tecxipio GmbH erst einen Rechtsverstoß feststellen muss und dann ein Auskunftsverfahren anstreben kann. Das Gericht entscheidet dann über den Auskunftsanspruch und erteilt die Zustimmung zur Herausgabe der Daten. Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung muss der Internetprovider dann die Bestands- und Verkehrsdaten freigeben.

Der für Sie zuständige Provider wird in dem Beschluss konkret benannt. Dieser kann von dem Namen ihres tatsächlichen Internetanbieters abweichen, da viele Anbieter im Rahmen von Resale-Verträgen Leistungen bei Providern einkaufen. Der Provider ermittelt dann, wem die IP-Adresse zu dem Zeitpunkt, an dem die Tecxipio GmbH eine Rechtsverletzung festgestellt hat, zugeordnet wurde und gibt die Daten des Anschlussinhabers heraus. Unter diesen Umständen wurden Sie ermittelt.

Foyer der Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

2.     Warum liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und was sind die rechtlichen Konsequenzen?

WSYC schreibt weiter, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse (gemeint ist damit die Zuordnung der IP-Adresse) feststehe, dass urheberrechtlich geschütztes Material über den Anschluss des Abgemahnten heruntergeladen und gleichzeitig weiterverbreitet oder anderen zugänglich gemacht worden sei. Dies stelle eine unerlaubte Vervielfältigung gem. §§ 15 ff., 97 UrhG sowie eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 19a, 97 UrhG dar, weil der Mandant von WSYC keine Genehmigung hierzu erteilt habe. Dem Mandaten von WSYC, in aller Regel der Rechtinhaber des streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werks, stehen nun angeblich Ansprüche auf Auskunft, Beseitigung und Unterlassung sowie Aufwendungs- und Schadensersatz zu, da der Mandant von WSYC die Marktnachfrage aufgrund des Teilens seiner Werke nicht umfassend bedienen könne. Weiterhin werden Angaben zu Verkaufspreisen sowie Erweiterungen des urheberrechtlich geschützten Werks, i.d.R. eines Computerprogramm, gemacht, welche die besondere Wertigkeit der Software betonen sollen.

WSYC gibt an, dass Ihr Mandant aufgrund einer gesetzlichen Vermutung die geltend gemachten Rechte haben solle, da sie mittels eines ©-Vermerkes auf Datenträgern sowie im Internet angegeben seien. Dies habe seinen Ursprung in § 10 Abs. 1 UrhG und sei bereits in dem Auskunftsverfahren vom zuständigen Landgericht geprüft worden. Auch der Ausdruck einer DVD wird in der Anlage beigefügt.

3.     Warum werde ich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen?

Als nächstes wird erklärt, dass Sie angeschrieben worden sind, da die Rechtsverletzung über Ihren Internetanschluss begangen worden sei, und Sie daher auch für diese Rechtsverletzung haften müssen. Dabei erwähnt WSYC, dass sie davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung durch Sie als Anschlussinhaber selbst verursacht worden ist, da WSYC keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen würden, dass jemand anderes als Täter in Frage kommen könne. Es wird weiterhin geschrieben, dass Sie in der Pflicht stünden, nachzuweisen, dass jemand anderes diese Rechtsverletzung begangen hat – die bloße Angabe, man sei nicht zu Hause gewesen, genüge nicht. Hierbei ist festzuhalten, dass Sie zunächst keine Angaben an WSYC machen müssen. Zusammengefasst bedeutet das nur, dass Sie darlegen müssen, dass Sie die Tat nicht begangen haben und jemand anderes sie hätte begehen können. WSYC zitiert anschließend einige Gerichtsurteile, die sich jeweils mit den Aufgaben der Anschlussinhaber in Einzelfällen befassen.Die von WSYC angegebenen Urteile beziehen sich alle auf sehr spezielle Einzelfälle und keineswegs ist jedes Urteil auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar. 

Wir empfehlen Ihnen daher, ohne vorherige anwaltliche Beratung, in keinerlei Kontakt mit WSYC zu treten, insbesondere nicht dort anzurufen oder sonstige Angaben zu machen. Oftmals werden solche spontanen Angaben gespeichert und können sich dann auch Jahre später nachteilig für Sie auswirken und sogar dazu führen, dass Sie zur Zahlung von Schadenersatz sowie Anwaltskosten verpflichtet werden können.

Weiter droht WSYC damit, dass, selbst wenn Sie beweisen können, die Tat nicht selber begangen zu haben, Sie als sog. Störer nach § 1004 BGB (analog) haften könnten. Dies kann nur entkräftet werden, wenn Sie Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen unternommen haben, oder, falls Minderjährige die Rechtsverletzung verursacht haben sollten, Sie diese vorher über die Konsequenzen belehrt haben.

4.     Welche Ansprüche stehen dem Berechtigten bei Verletzung von Urheberrechten zu?

WSYC schreibt dann weiter, dass ihrem Mandanten Ansprüche auf Beseitigung sowie Unterlassung (a.), auf Schadenersatz (b.), auf Aufwendungsersatz (c.) sowie auf Auskunft, Vernichtung und Herausgabe (d.) bestünden.

Zutreffend ist hierbei lediglich, dass alle diese Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen können. Ob dies jedoch im Einzelfall auch tatsächlich so ist, kann erst nach anwaltlicher Prüfung des einzelnen Falles sicher eingeschätzt werden.

Dann berechnet WSYC einen Schadensersatz von einigen Tausend Euro plus Rechtsanwaltskosten und einer Auslagenpauschale, die WSYC nun von Ihnen ersetzt verlangt. Außerdem sollen Sie einen Unterlassungserklärung abgeben. Desweiteren will sich WSYC vorbehalten, auf die Herausgabe der Geräte wie z.B. Computer, Laptop oder Festplatten, die geeignet sind, die streitgegenständliche Datei anderen zum Tausch anzubieten, zu bestehen.

Ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten, sollten Sie diesem Drängen in keinem Fall nachkommen!

Unabhängig davon, dass die angegebenen Summen deutlich über dem liegen, was bundesweit Gerichte in einzelnen Fällen bereits ausgeurteilt haben, ist nicht zu befürchten, dass tatsächlich die eigenen Endgeräte (Computer, Laptop etc.) oder Speichermedien, wie beispielsweise Festplatten, an WSYC herausgegeben werden müssen.

5.     Wozu dient dieses Schreiben und muss ich darauf antworten?

WSYC gibt weiter an, dass dieses Schreiben Ihnen die Gelegenheit geben soll, ein Gerichtsverfahren zu verhindern. Sie werden aufgefordert zu antworten und WSYC möglichst umfangreiche Angaben zukommen zu lassen.

Hiervon raten wir dringend ab. Neben einer möglichen nachteiligen Verwendung gegen Sie bei jeglichen Auskünften, die Sie WSYC zukommen lassen, kann bereits die Weitergabe von Daten Dritter einen eigenen Rechtsverstoß von Ihnen darstellen. Jegliche Angaben sollten daher zunächst von einem in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. 

6.     Vergleichsvorschlag

Zu guter Letzt bietet WSYC einen scheinbar „großzügigen“ Vergleich an. Hierbei sollen Sie sich verpflichten, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Betrag in Höhe von mehreren tausend Euro zu zahlen um zu vermeiden, dass WSYC eine Klage gegen Sie einreicht.

Auch wenn der angebotene Vergleichsbetrag noch deutlich unter der Gesamtsumme liegt, welche WSYC zuvor angegeben hat, sollten Sie keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Vergleichsvereinbarung unterschreiben, da auch der Vergleichsbetrag noch deutlich über der Summe liegt, die voraussichtlich in einem Gerichtsverfahren verfolgt werden würde.

Wir raten jedoch ebenfalls davon, die Abmahnung einfach zu ignorieren und gegenüber WSYC gar nicht zu regieren.

In diesem Fall besteht die Gefahr, dass WSYC eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren, von welchem Sie erst später erfahren. Sie werden dann durch ein Gericht verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Das ein solches Verfahren mit recht hohen Kosten verbunden sein kann, sollte dies unbedingt verhindert werden und eine Antwort bis zu dem von WSYC angegebenen Datum erfolgen.

Sie sollten daher die nachfolgenden Regeln beachten:

  • Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie nicht vorschnell!
  • Unterschreiben Sie keine der Abmahnung beigefügten Dokumente!
  • Rufen Sie nicht bei WSYC an und machen Sie keine Angaben zur Sache!
  • Zahlen Sie nicht!
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten bevor die Frist abläuft!

Bezahlt meine Rechtschutzversicherung bei einer Abmahnung von WeSaveYourCopyrights?

Leider sind in der Regel bei Rechtschutzversicherungen Streitigkeiten und Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen nicht abgedeckt. Vorstellbar ist, dass die Mitarbeiter der jeweiligen Hotline Ihrer Rechtschutzversicherung dazu raten, die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Leider sind diese Mitarbeiter oftmals keine Experten! Wir raten von der Unterzeichnung der Musterunterlassungserklärung ab!

Was passiert, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Für Personen, die eine Abmahnung erhalten und z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder aufgrund eines Studiums über ein geringes Einkommen verfügen, stellt der Staat Möglichkeiten, die sogenannte Beratungshilfe, damit Sie trotzdem die Möglichkeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen. Dafür müssen Sie sich bei dem örtlichen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dabei müssen Sie Belege dafür vorlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, einen Anwalt selbst zu bezahlen. Sobald Sie den Beratungshilfeschein erhalten haben, können Sie zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Sie selbst zahlen dann nur einen Eigenanteil von 15,00 € und der Anwalt rechnet unter Vorlage des Beratungshilfescheins mit dem Staat ab. 

Wie kann Ihnen WBS bei einer Abmahnung von WeSaveYourCopyrighs helfen?

Das erfahrene Experten-Team von WILDE BEUGER SOLMECKE um den deutschlandweit bekannten Rechtsanwalt Christian Solmecke geht seit Jahren gegen Abmahnungen im Filesharing-Bereich vor, insbesondere gegen Abmahnung, die von WSYC verschickt werden.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Wir erklären Ihnen, wie genau wir gegen WSYC vorgehen können und erst dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.

YouTube-Video von Christian Solmecke zum Thema: Die aktuelle Lage im Filesharing
YouTube-Video: Die aktuelle Lage im Filesharing

Sollten Sie sich nach dem Gespräch dazu entscheiden, dass wir Sie gegenüber WSYC vertreten sollen, sieht unser Vorgehen in der Regel wie folgt aus:

  • Wir bestreiten zunächst einmal den konkreten Verlauf des Verfahrens zur Ermittlung der IP Adresse.
  • Wir prüfen, ob Sie tatsächlich selbst für die abgemahnte Rechtsverletzung verantwortlich sind oder ob ggf. eine Regelung im Rahmen der Störerhaftung greift.
  • Wir entwerfen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden daher die Gefahr eines teuren Eilverfahrens ab.
  • Zu guter Letzt verweigern wir für sie die Zahlung der von WSYC geforderten Abmahn- und Schadensersatzkosten.

Je nach Sachverhalt bietet sich auch noch die Möglichkeit, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und somit weitere Abmahnungen zu vermeiden. Sollten Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, können wir für Sie auch gegen diesen vorgehen. Insbesondere bei dem Erhalt eines Mahnbescheides ist Eile geboten, da Sie nur zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Zeit haben dagegen Widerspruch zu erheben. Wir raten daher dazu, uns frühzeitig zu kontaktieren.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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