Aktuell versendet die Kanzlei .rka massiv Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing. Abgemahnt werden die Computerspiele „Dying Light“, „Kindom Come Deliverance“ sowie “Metro Exodus”. Die Verstöße sollen teils im Februar 2018 stattgefunden haben. Ob überhaupt noch abgemahnt werden darf und wie sich Betroffene verhalten sollen, erklären wir in unserem Beitrag.

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YouTube-Video: Abmahnwelle: RKA verfolgt Dying Light P2P Tausch!

Derzeit scheint eine neue Filesharing-Abmahnwelle ins Rollen zu kommen. Uns erreichen in den vergangenen Tagen dutzende Abmahnungen der .rka Rechtsanwälte GbR.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte ist dabei keinesfalls eine uns unbekannte Abmahnkanzlei. Die .rka Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen durch vermeintlich illegales Filesharing im Namen Computerspieleindustrie abzumahnen. So versendet .rka seit Jahren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Tauschbörsen. Hier haben wir bereits Hunderte Betroffene schnell, kompetent und zielführend gegen .rka vertreten.

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Wir sind bekannt aus

Was genau mahnt .rka Rechtsanwälte ab?

Die aktuell versendeten .rka-Abmahnungen betreffen vor allem zwei Computerspiele:

„Dying Light“
Rechteinhaber: Techland Sp. z o.o., Ostrow Wielkopolski, Polen


„Kingdom Come Deliverance“
Rechteinhaber: Koch Media GmbH, Höfen, Österreich


“Metro Exodus”
Koch Media GmbH, Höfen, Österreich

Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka
Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka

Die Kanzlei .rka bekämpft vermeintliche Urheberrechtsverletzungen und geht gegen Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken in sog. Filesharing Tauschbörsen vor. Das bedeutet, dass nicht der Download, sondern das Hochladen und Anbieten kleinster Fragmente von Computerspielen in Tauschbörsen abgemahnt wird.

Viele Filesharing Tauschbörsen haben die Voreinstellungen so gewählt, dass Nutzer, die während sie eine Datei von einem anderen Nutzer herunterladen, Teile der Datei bereits für andere Nutzer zugänglich machen. Haben Nutzer an diesen Einstellungen nichts verändert, stellen diese die Dateien Stück-für-Stück anderen Nutzern zur Verfügung und begehen damit eine Urheberrechtsverletzung – auch wenn sie dies nicht bewusst tun! Gegen dieses Filesharing Tauschbörsengeschäft gehen die Rechtsanwälte von .rka mit Abmahnungen und der Forderung von Unterlassungserklärungen und Schadenersatz vor.

Ein so massives Aufkommen wie aktuell, ist jedoch auch für .rka ungewohnt und insofern für Verbraucher höchst besorgniserregend. Wir haben uns daher dazu entschlossen, dies publik zu machen und über die Aktualität zu berichten.

Die Grafik rechts zeigt den derzeitigen Abmahntrend der vergangenen Tage und verdeutlicht nochmals eindrucksvoll den massiven Anstieg.

Hier können Sie eine aktuelle Abmahnung im Volltext einsehen. Klicken Sie dazu einfach auf folgenden Link:

Abmahnung .rka

Was fordert die Kanzlei .rka in ihren Abmahnungen?

.rka zeigt Betroffenen in der Abmahnung wiederholt auf, für welches konkrete Werk des Rechteinhabers Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Anstatt eines Gerichtsverfahrens schlägt .rka Betroffenen in der Abmahnung jedoch zunächst eine außergerichtliche Einigung vor.

Sie werden dazu aufgefordert, den der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungserklärung zu unterschrieben an .rka zurückzusenden und für den abgemahnten entstandenen Schaden aufzukommen. Konkret fordert die Kanzlei folgendes:


  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR
  • Zahlung eines Schadenersatz wird nicht beziffert
  • Pauschales Vergleichsangebot 1.500,00 EUR (inkl. Abgeltung gegenüber Dritten)

Der zentrale Punkt der Abmahnung von .rka ist die Unterlassungserklärung. Mit der Unterlassungserklärung sollen Betroffene gegenüber den Rechtsanwälten von .rka versichern, dass sie künftig diese Tat nicht wiederholen.

Unser dringender Ratschlag: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht!

Das Unterschreiben der Unterlassungserklärung von .rka kann einem Schuldbekenntnis gegenüber .rka gleichgesetzt werden. Damit erkennen Betroffene sodann auch an, die geforderten hohen Summen zu zahlen. Deswegen sollten Sie sich vorher in jedem Fall individuell von einem Rechtsanwalt beraten lassen! Die der Abmahnung beigefügte Erklärung ist nur eine Mustererklärung, die Sie in keinem Fall in dieser Form unterschreiben sollten, selbst wenn Sie die abgemahnte Tat selbst begangen haben. Das Muster der Unterlassungserklärung ist häufig sehr weit gefasst, eine Unterschrift der Unterlassungserklärung kann für Sie weitreichende Folgen haben, an die Sie lebenslang gebunden sind.

Tatzeitpunkte teils im Februar 2018 – Darf .rka so spät noch abmahnen?

Die in den derzeitigen Abmahnungen genannten Tatzeitpunkte liegen zwischen Februar und November 2018,  betreffen aber vermutlich zumindest das gesamte Jahr 2018. Ein Dilemma für Betroffene, denn es wird sich kaum jemand daran erinnern können, was man zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Anfang Februar 2018 gemacht hat. Eine Entkräftung der Vorwürfe soll hierdurch massiv erschwert werden.

Dennoch: Streng genommen ist es der Kanzlei .rka erlaubt, auch nun noch die vermeintlichen Ansprüche geltend zu machen, da die Ansprüche noch nicht verjährt sind.


  • Unterlassungsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren
  • Anwaltskosten innerhalb von 3 Jahren ab Abmahnung  
  • Schadenersatz verjährt erst nach 10 Jahren

Seite 1 der aktuellen Abmahnung-von .rka
Seite 1 einer aktuellen Abmahnung-von .rka

Sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Unserer Rechtsauffassung nach, können die Abmahnungen aber rechtsmissbräuchlich ergangen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit umfangreicher als die Geschäftstätigkeit wäre. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden ist.

Und auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat seinerzeit bereits entschieden, dass die Folge einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wäre, dass vom Verletzer (hier dem Betroffenen Anschlussinhaber) weder eine strafbewehrte Unterlassung abgegeben werden muss, noch Kostenerstattung und Schadensersatz zu leisten sind (OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009 – 4 U 93/09). Denn spricht ein Unternehmer regelmäßig Abmahnungen aus, so ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Generierung der Gebühren im Vordergrund steht.

Dies entscheiden die Gerichte jedoch im Einzelfall.

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Was soll ich als Betroffener tun? Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von .rka helfen

YouTUbe-Video von "Die Experten" zum Thema Grundlagen Filesharing
YouTube-Video: Abmahnung für Filesharing bekommen? Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf .rka Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten gegen .rka und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:


  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen von .rka und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung.

In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen durch .rka leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

tsp

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