
Es ist eine Summe, die man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen muss: 2,64 Milliarden Euro. Um genau diesen Betrag geht es seit gestern vor dem Landgericht Leipzig. Dort hat der Prozess gegen die mutmaßlichen Hintermänner von „Movie2k.to“ begonnen. Das war in den frühen 2010er Jahren eine der größten illegalen Streaming-Plattformen im deutschsprachigen Raum. Der Fall ist juristisch hochspannend, nicht nur wegen der enormen Geldsumme, sondern auch wegen der rechtlichen Konstruktion, mit der die Staatsanwaltschaft hier vorgeht.
Angeklagt sind ein 42-Jähriger, der als Kopf der Bande gilt, und ein 39-jähriger Programmierer. Interessant ist hierbei vor allem, was ihnen nicht mehr direkt zur Last gelegt wird: Die eigentlichen Urheberrechtsverletzungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ursprünglich rund 220.000 Fälle von unerlaubter Verwertung geschützter Werke im Blick. Diese sind jedoch mittlerweile verjährt. Das Strafrecht setzt hier Grenzen, und da die Plattform bereits 2013 vom Netz ging, sind diese Taten an sich nicht mehr bestrafbar.
Dennoch spielen diese Urheberrechtsverstöße im aktuellen Prozess eine zentrale Rolle. Die Anklage lautet nämlich auf gewerbsmäßige Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Für eine Verurteilung wegen Geldwäsche braucht es zwingend eine sogenannte Vortat, aus der das „schmutzige“ Geld stammt. Und genau hier kommen die verjährten Raubkopien wieder ins Spiel: Sie dienen als Beleg für die illegale Herkunft des Vermögens. Die Verteidigung hat diesen Punkt bereits zum Prozessauftakt kritisiert, aber das Gericht hat die Anklage zugelassen.
Im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit steht natürlich der „Sachsen-Schatz“. Der Hauptangeklagte hatte nach seiner Festnahme freiwillig rund 50.000 Bitcoins an die Behörden übergeben. Die sächsische Justiz fackelte nicht lange und veräußerte diese Bitcoins im Wege einer Notveräußerung, um Kursverluste zu vermeiden. Das Ergebnis sind die besagten 2,64 Milliarden Euro, die derzeit auf einem Verwahrkonto liegen. Sollten die Angeklagten verurteilt werden und die Einziehung des Vermögens angeordnet werden, könnte dieses Geld in die sächsische Staatskasse fließen – allerdings erst, nachdem mögliche Ansprüche von Geschädigten, also etwa den Filmstudios, befriedigt wurden.
Was Nutzer jetzt wissen müssen: Streaming vs. Filesharing
Immer wieder fragen mich Mandanten, ob sie nun auch Post vom Anwalt bekommen, wenn solche großen Portale hochgenommen werden. Hier muss man ganz klar zwischen dem reinen Streaming und dem Filesharing unterscheiden.
Beim klassischen Filesharing, also der Nutzung von Tauschbörsen (oft über BitTorrent), wird die Datei während des Herunterladens gleichzeitig auch wieder anderen Nutzern zum Upload angeboten. Da eure IP-Adresse dabei für alle anderen Teilnehmer im Netzwerk sichtbar ist, ist die Rückverfolgung für Ermittlungsfirmen relativ einfach. Das ist der Grund, warum hierzu massenhaft Abmahnungen verschickt werden.
Beim illegalen Streaming, wie es auf Seiten wie Movie2k oder den heutigen Nachfolgern stattfindet, sieht die Sache anders aus. Zwar hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile klargestellt, dass auch das bloße Anschauen illegaler Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist. In der Praxis werden Nutzer hierfür aber bislang extrem selten abgemahnt.
Der Grund ist technischer Natur: Beim Streaming werden die Daten nur flüchtig im Zwischenspeicher (Cache) eures Browsers abgelegt. Ihr verteilt die Daten nicht weiter. Um euch zu identifizieren, müssten die Rechteinhaber Zugriff auf die Server-Logs der Streaming-Betreiber haben. Da diese Server meist im Ausland stehen, keine Logs speichern oder von den Betreibern rechtzeitig gelöscht werden, fehlt es schlicht an den Daten, um die Nutzer zu ermitteln. Solange ihr euch nicht auf solchen Portalen registriert oder Premium-Abos abschließt, seid ihr für die Verfolger in der Regel kaum greifbar.
Praxistipps: Was tun bei einer Abmahnung?
Sollte es euch – meist wegen Filesharing – doch einmal erwischen und eine Abmahnung im Briefkasten liegen, gilt vor allem: Ruhe bewahren.
Unterschreibt auf keinen Fall sofort die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist oft viel zu weit gefasst und kommt einem Schuldanerkenntnis gleich. Stattdessen sollte eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die nur das Nötigste abdeckt.
Zahlt auch nicht sofort den geforderten Betrag. Die in den Abmahnschreiben genannten Summen sind oft zu hoch angesetzt. In vielen Fällen lässt sich die Forderung durch anwaltliche Verhandlungen deutlich reduzieren oder ganz abwehren, etwa wenn ihr den Anschluss gar nicht selbst genutzt habt oder andere Personen im Haushalt Zugriff hatten. Ignorieren solltet ihr die Post allerdings keinesfalls, denn sonst drohen teure einstweilige Verfügungen oder Klagen.