Artikel 13 der geplanten Reform der Urheberrechtsrichtlinie spaltet die Gemüter. In einem ausführlichen 49 Seiten langen Dokument erläutern die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Anne-Christine Herr zunächst die Hintergründe des Gesetzgebungsprozesses sowie die Details des Artikel 13. Anschließend gehen sie im Einzelnen sowohl auf die Kritikpunkte an Artikel 13 als auch auf die Argumentation der Befürworter näher ein. Abgerundet wird der Text durch einen Ausblick auf mögliche Gegenentwürfe.

Die Reform des europäischen Urheberrechts ist mittlerweile ein Thema geworden, das die Gemüter spaltet und dazu führt, dass sich sogar viele Nicht-Juristen plötzlich für den Wortlaut und die Erwägungsgründe der geplanten EU-Richtlinie interessieren, die sich in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet. Artikel 13 ist die derzeit meist umstrittene Norm der geplanten Richtlinie.

Neben den federführenden Politikern und den Teilen ihrer Parteien, die nicht für Netzpolitik zuständig sind, sprechen sich vor allem Verbände der Kreativwirtschaft, Künstler- und Journalistenverbände, Verlage und Verwertungsgesellschaften Seite 10 sowie u.a. die Frankfurter Allgemeine Zeitung geschlossen für diese Regelung aus.

Gegner der Reform sind u.a. verschiedene Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, netzpolitische Vereinigungen, Branchenverbände der Informations- und Telekommunikationsbranche, Medien und Journalisten, die über Netzpolitik schreiben, der UN-Botschafter, der Bundesbeauftragte für Datenschutz, die Internetpioniere Tim Berners Lee, Vint Cerf und Jimmy Wales und schließlich auch viele YouTuber.

In einem ausführlichen 49 Seiten langen Dokument erläutern die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Anne-Christine Herr zunächst die Hintergründe des Gesetzgebungsprozesses sowie die Details des Artikel 13. Anschließend gehen sie im Einzelnen sowohl auf die Kritikpunkte an Artikel 13 als auch auf die Argumentation der Befürworter näher ein. Abgerundet wird der Text durch einen Ausblick auf mögliche Gegenentwürfe.

Das Dokument in der Version 1.2 vom 19. März 2019 ist hier abrufbar: 

https://www.wbs.legal/wp-content/uploads/2019/03/Analyse-Artikel-13-Version-1.2-WILDE-BEUGER-SOLMECKE-Rechtsanwälte.pdf 

Das Dokument wird bei neueren Entwicklungen aktualisiert.

Im Vergleich zur ersten Version vom 16. März 2018 enthält die aktuelle inhaltliche Anpassungen bei folgenden Punkten:

„III. 1) Welche Plattformen sind überhaupt erfasst? – Rechtsunsicherheit“

  • Hier wurde ein Übersetzungsfehler korrigiert und eine daraus folgende Fehlinterpretation gelöscht.

„III. 2) Lizenzvereinbarungen mit allen Rechteinhabern – praktikabel?“

  • Hier wurde konkretisiert, dass nur die Gema, nicht aber die anderen Verwertungsgesellschaften derzeit über die Möglichkeit verfügen, Lizenzvereinbarungen über die Werke ausländischer Künstler anzubieten.

Mehr Hintergründe über Artikel 13 finden Sie auf unserem Kanal wbs-law.tv.

Zu diesem Thema könnte Sie auch unser Video zu dem Vorschlag der CDU interessieren, Artikel 13 auf nationaler Ebene zu entschärfen:

YouTube Video:  Artikel 13: CDU will das Unmögliche & Bombendrohung gegen Axel Voss
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