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Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten – was tun?

Sind Sie von Getty Images, Corbis oder einen anderen Bildagentur abgemahnt worden? Besteht der Verdacht, dass Sie urheberrechtlich geschützte Fotos oder Bilder auf Ihrer Webseite verwendet haben? Lesen Sie hier zum Thema Foto- und Bildrecht, Urheberrecht und Abmahnungen oder kontaktieren Sie uns direkt, damit wir Sie beraten können.

Sie haben eine Abmahnung wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials erhalten? Innerhalb einer sehr kurzen Frist sollen Sie reagieren und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die rechtlichen Ausführungen der Abmahnanwälte sind häufig bewusst nicht hilfreich und umständlich formuliert. In dieser Stresssituation wollen wir Ihre wichtigsten Fragen beantworten. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die Kosten, die möglicherweise auf Sie zukommen. Damit haben Sie das Rüstzeug, in dieser unangenehmen Situation eine rationale Entscheidung zu treffen. In jedem Fall raten wir Ihnen aber dazu sich professionelle Unterstützung zu holen. Nutzen Sie dazu gerne unsere kostenlose Erstberatung.

Sie haben eine Abmahnung für die Verwendung von fremden Bildern erhalten?

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Was ist eine Abmahnung?

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Mitteilung, dass ein Rechtsverstoß vorliegt, verbunden mit der Aufforderung, den Rechtsverstoß zu beseitigen und ihn künftig zu unterlassen. Die Abmahnung erfolgt meist in Form eines Schreibens (Abmahnschreiben) der Abmahnanwälte des Rechteinhabers. Die Zustellung der Abmahnung kann als einfacher Brief per Post, aber auch als Fax, E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die Abmahnung enthält neben der Darstellung des begangenen Urheberrechtsverstoßes und einer rechtlichen Belehrung über die Konsequenzen auch das eigentliche Vergleichsangebot.

YouTube-Video: Welche Bilder darf ich wie im Internet nutzen? | WBS - Die Experten
YouTube-Video: Welche Bilder darf ich wie im Internet nutzen? | WBS – Die Experten

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Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, den Rechtsverstoß zu beseitigen und Auskunft über die unberechtigte Bildnutzung zu erteilen.

Ein typisches Merkmal der Abmahnung ist die Fristsetzung durch die abmahnende Kanzlei. Dem Abgemahnten wird eine Frist sowohl zur Abgabe der Unterlassungserklärung als auch zur Zahlung des Pauschalbetrages gesetzt. Diese Fristen sind in der Regel nur sehr kurz (meist 1 – 2 Wochen). Hierdurch wird es dem Abgemahnten erschwert, sich in aller Ruhe sorgfältig zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen. Leider werden die kurzen Fristen von den Gerichten als zulässig anerkannt.

Häufig wird auch geglaubt, dass die Abmahnung unwirksam ist, weil dieser keine Vollmacht des Mandanten (Rechteinhabers) beiliegt. Dies stimmt jedoch nicht. Die Abmahnung ist auch ohne eine Vollmacht gültig und entfaltet ihre Rechtswirkungen.

Die Abmahnung ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren. Dies ist im Interesse beider Beteiligter, also Abmahnender und Abgemahnter.

Während ersterer seinen Anspruch schnell und kostengünstig durchsetzen kann, bietet die Abmahnung dem Schuldner die Gelegenheit, auf seinen möglichen Rechtsverstoß hingewiesen zu werden und durch Abgabe einer Unterlassungserklärung selbst ein gerichtliches Verfahren abwenden zu können. Insofern hat die Abmahnung eine Warnfunktion und eine Streitbeilegungsfunktion.

Zudem ist es Sinn und Zweck einer Abmahnung, Rechtsstreitigkeiten wegen der Verletzung von Rechten kostengünstig in einem außergerichtlichen Verfahren beizulegen. Wahrscheinlich werden sich viele an dem Begriff „kostengünstig“ stören. Denn die Kosten die durch so eine Abmahnung anfallen, liegen in der Regel zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro.

Mit dem Begriff kostengünstig ist in diesem Fall gemeint, dass eine Einigung ohne Einschaltung des Gerichts meistens für alle Beteiligten günstiger ist, da bei einem Gerichtsverfahren weitere Anwalts- und Gerichtskosten hinzukommen.

Rechtsanwalt Thomas Burgemeister

Ob auf Instagram, Facebook, Twitter, Snapchat oder sonst wo: Heute spielt Social Media für beinahe jeden von uns eine enorm große Rolle. Es wird gepostet, geliked, geteilt und kommentiert. Millionen Fotos finden so täglich den Weg ins Netz. Über eventuelle Urheberrechte machen sich dabei leider die wenigsten Gedanken – bis die Abmahnung im Briefkasten landet.

Dass die Gefahr einer Abmahnung real ist und wirklich jeden treffen kann, zeigen die zahlreichen Betroffenen Nutzer, denen wir tagtäglich rechtlich beratend zur Seite stehen.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und zahlen Sie keinesfalls vorschnell zu Hohe Geldbeträge. Bewahren Sie die Ruhe und holen Sie sich fachkundige Unterstützung.

Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bundesweit!

Thomas Burgemeister, Rechtsanwalt im Urheberrecht bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Wie lautet der Vorwurf und was bedeutet er?

Vorgeworfen wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung. Diese liegt vor, wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne vorherige Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers verwendet haben. Mit anderen Worten wird Ihnen eine unerlaubte Bildnutzung vorgeworfen.

Doch wann genießt ein Bild urheberrechtlichen Schutz? Und durch welche Handlungen können Urheberrechte verletzt werden?

Wann ist ein Foto urheberrechtlich geschützt?

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: In der Regel unterliegt jede Fotografie dem Urheberrecht.

Fotografien sind umfassend als sog. Lichtbildwerke2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als sog. Lichtbilder72 UrhG) urheberrechtlich schützt. Die Differenzierung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild richtet sich danach, wie kreativ und künstlerisch das Foto ist. Lichtbildwerke im Sinne des § 2 UrhG müssen eine bestimmte schöpferische, d.h. kreativ-künstlerische Leistung des Fotografen aufweisen. Ein Beispiel wäre ein aufwendiges Portraitfoto, das in einem Studio angefertigt wird. Lichtbilder hingegen können weniger originell sein. Als Lichtbild gilt jede Fotografie, d.h. die rein technische Leistung des Fotografen. Somit ist auch jedes Handybild ein Lichtbild und fällt damit unter das Urheberrecht.

Fotograf fotografiert eine Treppe hinauf in die Richtung des Betrachters

Unabhängig von der Abgrenzung stehen dem Rechtinhaber in beiden Fällen die gleichen Rechte und Ansprüche zu. Relevant wird die Abgrenzung dann, wenn es darum geht, wie lange dem Werk urheberrechtlicher Schutz zukommt. Zudem kann eine unberechtigte Nutzung eines Lichtbildwerkes teurer werden als im Falle eines Lichtbildes.

Das Urheberrecht entsteht „automatisch“ mit Herstellung des Werkes. Eine Eintragung oder Registrierung ist dafür nicht erforderlich. Auch bekannte Copyright-Vermerke © weisen nur auf den bestehenden Urheberrechtsschutz hin, begründen aber keine darüber hinausgehenden Rechte.

Urheber ist der Hersteller (in den Worten des Gesetzes: der Schöpfer) des Werkes, also der Fotograf selbst. Der Fotograf kann also entscheiden, wie weit sein Werk genutzt und verwertet werden darf. Denn mit Schöpfung des Werkes entstehen diverse Rechte des Urhebers – sowohl ideelle als auch kommerziell verwertbare Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. Letztere sollen das wirtschaftliche Interesse des Urhebers an der Nutzung seines Werkes sichern. Dazu gehören beispielsweise das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, der Vorführung oder auch der öffentliche Zugänglichmachung im Internet. Letzteres beschreibt die Verwendung des Bildes auf einer Website.

Verwendet man also für seine eigene Website ein fremdes Foto, verletzt man damit in der Regel die Rechte des Urhebers, genauer: das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Erlaubt wäre die Verwendung nur, wenn man sich auf eine sog. Schrankenregelung wie das Zitatrecht berufen kann, das Werk ist gemeinfrei oder man hat eine Lizenz, d.h. eine Erlaubnis des Urhebers, zur Nutzung des Bildes. Völlig unerheblich ist deswegen, wo man das Bild gefunden hat.

Auch wenn es heutzutage technisch so einfach ist, ein für gut befundenes Foto zu speichern und selbst wieder hochzuladen, gilt: Nur weil ein Bild über eine Google-Suche gefunden wurde, ist das Bild nicht frei verwendbar. Es kommt zunächst auch nicht darauf an, ob man mit dem Bild kommerzielle Interessen verfolgt oder nur seinen privaten Blog verzieren möchte.

Im Einzelfall ist hier genau zu untersuchen, welche Nutzungsmöglichkeiten der Urheber Dritten ermöglicht hat – wenn überhaupt.

Wann darf ich ein Foto rechtmäßig nutzen?

Die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte stehen also zunächst alle dem Urheber selbst zu. Grundsätzlich kann er entscheiden, inwieweit er wem Nutzungsrechte in Form von Lizenzen überträgt oder auch nicht.

Doch hiervon gibt es Ausnahmen im Gesetz: Es gibt gesetzliche Schranken des Urheberrechts, welche die Rechte des Urhebers beschränken. So ist der Urheberrechtsschutz in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Das Gesetz sieht aber auch Beschränkungen vor, die eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Werk ermöglichen sollen. Der Gesetzgeber gewichtet hier einzelne schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit höher, als die des Urhebers selbst.

Ablauf der Schutzfrist

Eine erste Beschränkung gilt in zeitlicher Hinsicht. Denn das Urheberrecht gilt nicht für immer, sondern erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Künstlerische Fotos mit einer hohen individuellen Gestaltungshöhe, also Lichtbildwerke, können also siebzig Jahre nach dem Tod des Fotografen frei verwendet werden. Wie bereits angesprochen, ist die Schutzfrist für Lichtbilder (§ 72 UrhG) kürzer: Diese beträgt fünfzig Jahre. Sind diese Fristen abgelaufen, besteht an dem Werk kein urheberrechtlicher Schutz mehr – das Werk ist jetzt gemeinfrei. Entsprechend benötigt man zur Nutzung nicht mehr das Einverständnis des Urhebers und kann die Werke kostenlos nach freiem Belieben nutzen.

Bildzitat, § 51 UrhG

Zur Förderung der Wissenschaft und Forschung – und letztlich zur Verwirklichung der Meinungsfreiheit – gestattet das Urheberrecht die Zitierfreiheit. Man kann das Werk frei nutzen, sofern Art und Umfang der Nutzung dem besonderen Zitatzweck dienen. Wichtig ist, dass einem Zitat nur eine Belegfunktion zukommt, d.h. es dient nur der Unterstützung eines eigenen eigenständigen Werkes. Bloßes Kopieren mit Quellenangabe reicht nicht aus, um in den Genuss der Zitierfreiheit zu gelangen (auch wenn die Quellenangabe eine wichtige Voraussetzung beim Zitieren ist). Das Zitat kann also niemals alleine stehen, sondern muss in ein eigenständiges Werk eingearbeitet werden. Somit ergeben sich drei Grundvoraussetzungen für ein zulässiges Zitat: es muss in ein selbstständiges Werk übernommen werden, dem besonderen Zitatzweck dienen und sich im erforderlichen Umfang bewegen.

Richtig Zitieren will also gelernt sein: Hält man die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes zu eigenen Zwecken für zulässig erklärt, nicht ein, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Im Falle von Bildzitaten, also der Übernahme von Lichtbildwerken bzw. Lichtbildern in ein neues eigenständiges Werk, sind die einzuhaltenden Anforderungen hoch und kompliziert. Denn im Gegensatz zu einem Textzitat übernimmt man nicht nur Passagen, sondern ein ganzes Foto und damit das gesamte Werk. Mit dieser höheren Belastung für den Urheber gehen höhere Anforderungen an das Zitat einher. Die Grenzen des Erlaubten sind schnell erreicht. Deswegen ist eine Berufung auf das Zitatrecht in den seltensten Fällen erfolgreich.

Derjenige, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, muss darlegen, dass das Zitieren gerade dieses spezielle Foto notwendig war. Dieser Nachweis wird ihm bei Motiven, die tausendfach fotografiert wurden (z.B. Sehenswürdigkeiten) nicht gelingen, da hier irgendein Bild verwendet werden kann und es nicht ein spezielles Foto sein muss. Im Zweifel könnte er das Foto selbst schießen, ein alternatives Bildmotiv wählen oder eben die Nutzungsrechte (Lizenzen) erwerben.

Die Übernahme von Bildern als sog. Bildzitat ist nur in engen Grenzen möglich und birgt gefährliche Fallstricke, die im Detail liegen. In aller Regel gelingt die Entlastung mit dem Hinweis auf ein Bildzitat nicht.

Erlaubnis des Rechteinhabers

Liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, muss man sich wegen der Bildnutzung mit dem Urheber auseinandersetzen. Der Urheber kann einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte in der Regel gegen Geld individuellvertraglich einräumen. Das ermöglicht dem Fotografen die wirtschaftliche Nutzung seiner Bilder. Nicht übertragbar ist das Urheberrecht selbst.

  • Nutzungsrechte sind im allgemeinen Sprachgebrauch als Lizenzen bekannt und stellen die wirtschaftliche Seite der Rechte am geistigen Eigentum anderer dar. Diese Lizenzen kann der Urheber als Rechteinhaber (Lizenzgeber) gemäß § 31 UrhG mit einem Lizenzvertrag auf den späteren Werknutzer (Lizenznehmer), für bestimmte Nutzungsarten übertragen und ihm so die wirtschaftliche Nutzung des Werkes gestatten. Zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto schließt der Fotograf als Urheber mit dem Verwerter (z.B. Bildagenturen, Verlage oder auch Privatpersonen) einen Vertrag.
Handschlag zweier Personen über die Einigung einer Bildnutzung

Diese Nutzungslizenzen werden häufig in ihrer zeitlichen oder regionalen Geltung oder nach Art und Umfang begrenzt. Der Rechteinhaber eines Fotos entscheidet also, wer das Foto wo, wie und in welchem Umfang benutzen darf und wer nicht. Dabei wird in § 31 UrhG unterschieden zwischen der Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten. Im Falle des einfachen Nutzungsrechts wird dem Inhaber nur eine bestimmte Nutzung gestattet. Im Gegensatz dazu kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts Dritte von der Nutzung ausschließen und ggf. einem anderen selbst vertraglich Nutzungsrechte einräumen. Art und Umfang der übertragenen Nutzungsrechte ergeben sich im Einzelfall aus dem Vertrag.

  • Eine weitere Variante, ein Foto rechtmäßig nutzen zu können, sind die sog. Stock-Archive. Hierbei handelt es sich um Online-Datenbanken, in denen vorgefertigte Fotografien für relativ günstige Beträge zum Kauf angeboten werden. Vorsicht ist hier geboten, da die Betreiber dieser Datenbanken eigene Vorgaben zur Nennung des Urhebers oder des Archivs haben. Diese ergeben sich aus den Lizenzbedingungen, die sich in den AGB der Archivbetreiber finden lassen. Hält man sich nicht an diese Vorgaben, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Besondere Fallstricke bestehen insbesondere dann, wenn es um die Weitergabe oder Zugänglichmachung der Bilder für Dritte geht. Die Nutzungsbedingungen der Stock-Archive-Betreiber enthalten diesbezüglich häufig Verbote, die beim Teilen in sozialen Medien relevant werden können. Viele Stockarchive, z.B. Fotolia, bieten aber inzwischen gesonderte Social Media Lizenzen an. Rechtlich ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man diese Vorgaben aufmerksam liest und befolgt.
  • Eine Möglichkeit, fremde Werke rechtmäßig und kostenfrei zu nutzen, liegt in sog. Creative Commons Lizenzen. Diese sind eine Alternative zu herkömmlichen Lizenzsystemen. Die Idee dahinter ist, das teils sehr komplexe Urheberrecht für die Allgemeinheit verständlicher und leichter handhabbar zu machen. Nutzer müssen dann nur die Bedingungen der CC-Lizenz einhalten und weder eine Verwertungsgesellschaft noch den Urheber selbst kontaktieren noch einen individuellen Vertrag aushandeln. Allerdings ist es gerade hier wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau einzuhalten. Das bedeutet, dass man insbesondere den Urheber nennen und auf die Lizenz verlinken muss. Wer hier Fehler macht, begeht dennoch einen Urheberrechtsverstoß und kann abgemahnt werden kann. Die Bilder stehen unter verschiedenen CC-Lizenzmodellen und werden mit den dafür vorgesehenen Symbolen vom Urheber versehen. Nutzer können anhand der Symbole erkennen, wie sie das Werk nutzen dürfen. So muss man insbesondere darauf achten, ob der Urheber mit einer Bearbeitung oder kommerziellen Nutzung seiner Videos einverstanden ist. In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Ist die Nutzung des Fotos für die eigenen Zwecke erlaubt, dann muss man zunächst stets den Urheber benennen. Außerdem muss daneben die konkrete Lizenz angegeben werden und es muss auf den Lizenznamen einen Link auf dem Text des passenden Lizenzvertrags gesetzt werden. Ist dies laut den Lizenzbedingungen erlaubt, gehört hierher auch noch die Angabe, ob man das Bild verändert hat. Das Ganze sieht dann am Ende zum Beispiel so aus: „Max Mustermann, zugeschnitten und skaliert durch XY, CC-BY-SA 2.0 de“.

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Ansprüche des Rechteinhabers

Liegt keine der oben genannten Möglichkeiten der rechtmäßigen Nutzung vor, haben Sie die Rechte des Urhebers bzw. desjenigen, dem die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden, verletzt. Gegen diese Urheberrechtsverletzung kann sich der Urheber oder der Rechteinhaber wehren. Dabei kann der Urheber den Schädiger sowohl auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz als auch auf Vernichtung oder Auskunft in Anspruch nehmen. Da die Haftung größtenteils (bis auf den Schadensersatz) verschuldensunabhängig ist, greifen diese Ansprüche sogar unabhängig davon, ob der Rechtsverletzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens hatte oder nicht. Gutgläubigkeit hilft hier also nicht.  

Die Ansprüche im Einzelnen:

  • Beseitigung:
    Der Rechteinhaber kann fordern, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, d.h. das Bild zu entfernen.
  • Unterlassung:
    Der Rechteinhaber kann fordern, dass künftige Rechtsverstöße unterlassen werden. Dies ist Kernstück der Abmahnung. Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, d.h. man verpflichtet sich bei Zuwiderhandeln, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
  • Schadensersatz:
    Gemäß § 97 UrhG ist der Rechtsverletzer dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Bilder entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Anspruch ist verschuldensabhängig, d.h. dem Schädiger muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Fahrlässigkeit beschreibt das außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt. Hier läuft es auf die Frage hinaus, ob der Abgemahnte hätte erkennen können, dass er zur Nutzung der Fotos nicht berechtigt war.

    Die Anforderungen an die Sorgfalt des Einzelnen liegen hier hoch: Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Die Kette einzelner Rechtsübertragungen ist grundsätzlich vollständig zu überprüfen. Mit Zusicherungen Dritter, dass die notwendigen Rechte vorhanden seien, kann man sich also nicht entlasten. Vielmehr ist man selbst in der Pflicht. Besonderheiten können sich ergeben, wenn beispielsweise eine Agentur beauftragt wurde.

    Dann ist im Streitfall zu klären, wer verpflichtet war, sich um die Bildrechte zu kümmern. Fahrlässig handelt im Falle von Stock-Archive-Bildern oder Bildern mit Creative Commons Bildern auch derjenige, der die Lizenzbedingungen oder AGB nicht befolgt oder die Urhebernennung vergisst.

In welcher Höhe kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen?

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzeskann der verletzte Rechteinhaber auf drei Arten berechnen, zwischen denen der Rechteinhaber frei wählen kann: 

  • Entweder, er macht seinen konkret entstanden Schaden geltend. Dieser muss jedoch genau beziffert werden, was in der Regel schwierig sein wird.
  • Außerdem kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Gewinn des Verletzers herausverlangt werden. Auch dieser muss jedoch genau beziffert werden.
  • Am häufigsten wird der Schaden jedoch über die sog. Lizenzanalogie berechnet. Geltend gemacht wird dann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Hier wird fiktiv errechnet, was für die Nutzung des Fotos an den Rechteinhaber hätte gezahlt werden müssen, um eine Lizenz zu erwerben.

Woher weiß man, was im Einzelfall im Rahmen einer Lizenzanalogie angemessen ist?

Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr hat der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen, vgl. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend kann der Urheber tatsächlich vereinbarte Lizenzen vorbringen oder seine eigene bisherige Vertragspraxis nachweisen. Da dies in den seltensten Fällen geschieht, ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. So macht es die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6. 10. 2005, Az. I ZR 266/02 – Pressefotos).

Lässt sich – wie häufig – keine Vertragspraxis oder andere Vergleichswerte feststellen, nehmen die Gerichte in der Regel Rückgriff auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen). Die MFM-Empfehlungen sind das Ergebnis einer Befragung von Fotografen, Agenturen und weiteren professionellen Bildnutzer mit dem Ziel eine branchenübliche Vergütung zu ermitteln.

Handelt es sich um besonders aufwendige Bildarrangements, kann zur Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr auch auf die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst Rückgriff genommen werden (AG Düsseldorf, Urt. v. 6.10.2010).

Die Rechtsprechung orientiert sich allerdings nur an dieser Empfehlungen. Keinesfalls ersetzen sie die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall durch den Richter. Die Berechnung des Schadensersatzes durch das Gericht hat zunächst nichts mit einer schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsempfehlungen zu tun. Auch die Rechtsprechung hat erkannt, dass diese einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbands von Fotografen nur als Anhaltspunkt fungieren können.

Die MFM-Empfehlungen gehen davon aus, dass sowohl Fotograf als auch derjenige, der die Bilder verwenden möchte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben. Deswegen ist ihre Anwendbarkeit umstritten. Zur Grundlage der Schadensschätzung nimmt die Rechtsprechung dann Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen, wenn die Nutzung nicht im rein privaten Kontext erfolgt und das Bild von einem Berufsfotografen stammt oder qualitativ an eine professionelle Fotografie heranreicht. Immerhin handelt es sich bei der Berechnungsgrundlage um Tarife von Berufsfotografen und gewerbliche Lizenzkosten. Für die Anwendung muss das Bild qualitativ den Anforderungen an individuell-kreativer Leistung bei Lichtbildwerken gerecht werden. Maßgeblich ist dabei nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität der Fotos.

Ein Sonderfall ergibt sich bei Creative-Commons-Lizenzen in den Fällen in denen die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist. Da das Bild hier zur unkommerziellen Verwendung freigegeben wurde, hat das OLG Köln entschieden, dass deswegen der objektive Wert der Nutzung bei 0 € liege (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/ 14). Dementsprechend hat der Rechtsinhaber keinen Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren, wenn ein unter Creative-Commons-Lizenz freigegebenes Bild nicht lizenzkonform verwendet wird. Auch eine Zahlung des (nachfolgend behandelten) sog. Verletzeraufschlags wegen fehlender Nennung des Urhebers scheidet in diesen Fällen aus (OLG Köln, Beschluss v. 29.06.2016, Az. 6 W 72/ 16).

Der Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung

Der nach der Lizenzanalogie ermittelte Betrag kann sich um 100 % erhöhen bei fehlender Urhebernennung. Der Urheber wird auch in seiner ideellen Beziehung zu seinem Werk geschützt – man spricht von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht. Gemäß § 13 UrhG kann er bestimmten, ob er sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versieht, um seine Urheberschaft nach außen hin kenntlich zu machen.

Fehlt der Urheberrechtsvermerk, erkennt die Rechtsprechung einen Aufschlag an, um dem Urheber einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich zukommen zu lassen. Dieser Zahlungsanspruch wird auch als Verletzeraufschlag bezeichnet. Eine gefestigte Rechtsprechung zur angemessenen Höhe dieses Verletzeraufschlags gibt es nicht. Jedenfalls wenn professionell angefertigte Fotos unberechtigt gewerblich genutzt werden, liegt dieser Aufschlag in der Regel bei 100 %. Die fiktive Lizenzgebühr wird also verdoppelt.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es hier immer auf den Einzelfall ankommt. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von vielen Faktoren ab, die ein Richter zu berücksichtigen hat. In die Erwägung mit ein spielen: die Dauer der unberechtigten Verwendung, wie und wo und in welchem Kontext das Foto verwendet wird, wie viele Menschen auf das unberechtigt verwendete Bild Zugriff nehmen konnten, wie groß die Darstellung des Bildes auf der Website war oder zu welchen Bedingungen das Bild lizensiert war.

Welche Kosten können auf Sie zukommen?

Eine abschließende Auflistung aller möglichen Kosten kann dieser Artikel nicht bieten. Hier sind die Abweichungen im Einzelfall zu groß, als dass Ihnen pauschale Aussagen weiterhelfen würden. Allerdings setzen sich die Kosten aus drei Posten zusammen:

  • An erster Stelle stehen die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts. Diese richten sich nach dem sog. Gegenstandswert des Verfahrens. Dieser bemisst sich danach, welchen Wert eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung in Zukunft hat. Wie bei der Lizenzanalogie läuft dies auf eine Schätzung hinaus.
  • Im Falle eines Ihnen vorwerfbaren Verschuldens kommt als zweiter Kostenfaktor die Schadensersatzforderung zum Tragen. Wie oben ausgeführt wird dieser in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.
  • Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen, kommen dessen Kosten als dritter Posten hinzu. Diese variieren zwar, können aber verbindlich erfragt werden.
WBS Eingang

Wie sollten Sie auf die Abmahnung reagieren?

Abschließend möchten wir Ihnen aufzeigen, was Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun und was Sie besser lassen sollten.

Eingangs wurde es bereits gesagt – doch das erste Gebot ist, nicht in Panik zu verfallen. Gleichzeitig sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Weder handelt es sich um ein „Fake“ noch wird sich die Angelegenheit durch bloßes Abwarten von selbst auflösen: Im Zweifel bemisst sich die Höhe der geltend gemachten Geldforderung auch nach der Dauer der unberechtigten Nutzung. D.h. je länger Sie nichts tun, desto höher kann die Forderung werden. Außerdem wird der Abmahnende, wenn er auf sein Schreiben keine Antwort von Ihnen erhält, i.d.R. gerichtlich gegen Sie vorgehen und eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. Dies ist nicht in Ihrem Interesse, da sich die Kosten des Rechtsstreits dadurch erheblich erhöhen können.

Die Zeit spielt hier leider nicht für, sondern gegen Sie. Handeln Sie also innerhalb der gesetzten Frist!

Trotzdem gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Die in der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche sind, wie oben beschrieben, meistens zu hoch angesetzt oder ungenau beschrieben und beruhen auf Schätzwerten. Dies ist dem gegnerischen Rechtsanwalt in der Regel bewusst. Er ist allerdings verpflichtet, unter Nutzung aller rechtlichen Optionen das für seinen Mandanten beste Ergebnis herauszuholen. Deswegen ist es auch nicht ratsam mit der abmahnenden Kanzlei Kontakt aufzunehmen: Eine Ausnahme gilt dann, wenn Ihnen der Nachweis einer entsprechenden Lizenz für die streitige Nutzung des Bildes problemlos gelingt. Das Risiko, dass Sie Angaben in der Sache machen, die Ihnen später negativ ausgelegt werden können, ist hoch. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Erstberatung und holen sich frühzeitig professionelle Unterstützung.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist meistens zu weitgehend: Sie verpflichten sich lebenslang und erkennen darin häufig das für die Gegenseite denkbar günstigste Ergebnis an, indem Sie sich zur Erfüllung aller geltend gemachten Forderungen verpflichten. Zusätzlich stimmen Sie einer Vertragsstrafe im Falle einer Wiederholung des Urheberrechtsverstoßes zu. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Ungeprüft sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben!

Abzuraten ist auch davon, die beigefügte Unterlassungserklärung eigenmächtig zu modifizieren. Entsprechende Vorlagen finden sich im Internet. Zwar können Schadensersatzforderung und die geforderten Rechtsanwaltskosten überhöht sein und sind deshalb angreifbar. Allerdings kann die Verpflichtung dem Umfang und der Höhe nach nur auf das rechtlich anerkannte Mindestmaß abgesenkt werden. Hier kommt es auf jede Formulierung und Kenntnis der Rechtsmaterie sowie der zugehörigen Rechtsprechung an. Ändern Sie die Unterlassungserklärung zu drastisch ab, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. Dadurch erhöhen sich die Kosten des Rechtsstreits.

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung. Sie können sich so einen ersten Eindruck von uns verschaffen und erhalten umfangreiche Informationen zu ihrem individuellen Fall. Dabei werden Ihnen Handlungsoptionen aufgezeigt und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Vorgehens gegen die Abmahnung ausgelotet.

So hilft Ihnen WBS

Rafaela Wilde, Rechtsanwältin und Partnerin bei WBS im Fachgespräch mit WBS-Rechtsanwältin Renate Schmid.

Abschließend wollen wir kurz beschreiben, was wir für Sie im Falle einer Abmahnung tun können.

  1. In einem ersten Schritt prüfen wir die Abmahnung selbst. Gemäß § 97a UrhG muss diese zwingend bestimmte Angaben enthalten. Fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in klarer in verständlicher Weise in der Abmahnung, ist sie unwirksam. Sollte z.B. die beigefügte Unterlassungserklärung über das hinausgehen, was gesetzliches Mindestmaß ist, muss darauf hingewiesen werden. Sollte sich die Abmahnung als unwirksam herausstellen, muss ihr keine Folge geleistet werden. Im Gegenteil bietet eine unwirksame Abmahnung die Möglichkeit eines Gegenangriffs. Von diesem Vorgehen ist aber ohne Rücksprache mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt dringend abzuraten.

Lassen Sie Ihre Abmahnung also kostenlos von uns prüfen!

  • Stellt sich die Abmahnung selbst als wirksam hinaus, nehmen wir nun den eigentlichen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung unter die Lupe. Trotz Verwendung eines Fotos muss keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn eine Schrankenregelung des Urheberrechts einschlägig ist oder Sie über eine entsprechende Lizenz verfügen.
  • Ist der gerügte Rechtsverstoß tatsächlich gegeben und die Abmahnung damit berechtigt, geht es in einem dritten Schritt darum, die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche auf das zulässige Mindestmaß abzuschwächen. In diesem Szenario geht es für sie um Schadensbegrenzung, d.h. die Kosten des Rechtsstreits möglichst gering zu halten und die vereinbarte Vertragsstrafe in Umfang und Höhe auf das zulässige Minimum zu reduzieren. Die vorgefertigten Unterlassungserklärungen der Gegenseite gehen aber häufig darüber hinaus. So kann es sein, dass eine Vertragsstrafe nicht nur für die Wiederholung genau dieser Urheberrechtsverletzung vereinbart werden soll, sondern auch für andere Arten der Nutzung oder sogar für andere Bilder. In diesem Fall würden Sie sich lebenslang zu mehr verpflichten als Sie müssen – und die angedrohten Vertragsstrafen sind in jedem Fall empfindlich.

Unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0(Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene sowie dringende Fragen zu Ihrer Abmahnung besprechen. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular, um mit uns in Verbindung zu treten.

Fazit

Als Fazit zu diesem Text sollte Ihnen folgendes klar geworden sein:

Eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, ist aufgrund der technischen Möglichkeiten leichter denn je. Für jede Gelegenheit ist mit wenigen Klicks das passende Bild gefunden. Trotz der leichten Auffindbarkeit sind die Bilder geschützt und eine unerlaubte Nutzung auf stellt einen Rechtsverstoß dar! Auch die Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung sind bei genauerer Betracht häufig komplizierter, als auf den ersten Blick erkennbar.

Das Gesetz selbst sieht in § 97 a UrhG die Abmahnung als das vorzugwürdige Instrument an, solche Rechtsverstöße schnell und kostengünstig zu beseitigen. Nutzen auch Sie als Abgemahnter diese Option, die Angelegenheit zügig aus der Welt zu schaffen!

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um eine professionelle Einschätzung zu erhalten.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder füllen Sie unser Formular aus.

Mehr über die Bildrechts-Abmahnungen einzelner Kanzleien:

Waldorf Frommer

Sie wurden wegen der Verwendung eines Bildes von Waldorf Frommer abgemahnt? Bleiben Sie ruhig! Zahlen und unterschreiben Sie nichts. Wir helfen Ihnen. In unserem Beitrag beantworten alle wesentlichen Fragen.

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Sie wurden wegen der Verwendung eines Bildes (z.B. Flickr) von Lutz Schröder abgemahnt? Wie wir Ihnen behilflich sein können, erfahren Sie hier.

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Pixel Law

Wenn Sie eine bildrechtliche Abmahnung von Pixel Law erhalten haben, dann lesen unseren Beitrag. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich aktuell bestmöglich verteidigen können und wie wir Ihnen dabei behilflich sein können.

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