Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Verbreitung von sog. einfach pornographischen Darbietungen an Minderjährige nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer hatten ein bestimmtes Altersnachweissystem vertrieben und dieses als Zugangskontrolle zu den im Internet angebotenen pornographischen Darstellungen verwendet. Die Fachgerichte waren der Ansicht gewesen, die von den Beschwerdeführern verwendeten Altersnachweissysteme seien unzureichend, um Minderjährige zu schützen.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Beschwerden gegen die Verurteilungen nicht ausreichend begründet und daher bereits unzulässig seien. Insbesondere sei nicht ausreichend begründet, warum die angegriffenen, vorgeschriebenen Altersverifikationspflichten ungeeignet seien, um Minderjährige vor negativen Einflüssen zu schützen. Die Verfügbarkeit pornographischer Darstellungen könne durch die – angegriffene – gesetzliche Regelung zur Sicherung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs jedenfalls verringert werden.
Damit bestätigt das BVerfG den Grundsatz, dass die Alterskontrolle durch Überprüfung der Personalausweisnummer nicht ausreicht und den strengen Anforderungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) nicht gerecht wird.

(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 20.10.2009: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-120.html)