Nach mehreren Verhaftungen im Zusammenhang mit der Streaming-Plattform kino.to ist die Unsicherheit in der Bevölkerung groß. Mehrere Millionen Internet-Nutzer haben sich bislang offenbar Filme oder Serien über dieses Portal angesehen. Nun stellt sich die Frage, wie das bloße Konsumieren dieser Inhalte rechtlich zu bewerten ist.

[WICHTIGES UPDATE Mai 2017:] Der unten stehende Text spiegelt noch die alte Rechtslage wieder. Der Europäische Gerichtshof hat zu dieser Thematik im Mai 2017 ein wegweisendes Urteil gesprochen, wonach Streaming immer dann illegal ist, wenn die Quelle offensichtlich illegal ist (EuGH, 26. April 2017, Az. C-527/15). Alle Details zum Streaming-Urteil des EuGH können Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag unter dem folgenden Link nachlesen:

https://www.wbs.legal/urheberrecht/eugh-zu-streaming-72808/

Der nachfolgende Text entspricht daher möglicherweise nicht mehr der aktuellen Rechtslage [UPDATE ENDE].

Muss derjenige, der sich Videos auf über kino.to nur angeschaut hat, rechtliche Konsequenzen befürchten?

Was versteht man unter Streaming?

Das Streaming funktioniert so, dass von einem Server ein Datenfluss gesendet wird, der nicht vollständig geladen werden muss, bevor die Datei wiedergegeben werden kann sondern bei dem die Widergabe noch während der Übertragung beginnt.

Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen im Netz stellt man durch das Ansehen von Filmen per Stream diese Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung. Eine ganz wesentliche Urheberrechtsverletzung, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung, fällt bei dieser Art des Filmkonsums schon mal weg.

Urheberrechtsverletzung durch Streaming

Fraglich bleibt, ob der Stream eines urheberrechtlich geschützten Films als urheberrechtlich illegale Handlung zu bewerten ist.

Für den Anbieter des Films ist das auf jeden Fall problematisch, denn er macht das Werk (den Film) öffentlich zugänglich und dieses Recht ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. Das ist in § 19a UrhG geregelt.

Wie verhält es sich aber für den, der sich den Film bloß am Rechner anschaut?

Im Gegensatz zum regulären Download ist das Besondere beim Streaming, dass es für den Konsumenten nicht darauf ankommt, den Film dauerhaft zu speichern, sondern lediglich abzuspielen. Den Film komplett auf die Festplatte zu kopieren ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Das spricht erstmal gegen eine Urheberrechtsverletzung, denn nicht das anschauen sondern das Kopieren (Vervielfältigen) wäre verboten.

Ist das Zwischenspeichern eine Kopie im Sinne des UrhG?

Allerdings werden auch beim Streaming auf einem besonderen Teil der Festplatte (Cache) kleine Bruchteile des Films für kurze Zeit zwischengespeichert, um für das Abspielen des Films einen gewissen Puffer bereitzuhalten. Das sind oftmals nur einige Sekunden Vorlaufzeit. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu Aussetzern des Films kommt, wenn z. B. die Internet-Verbindung zwischendurch schlechter wird. Diese kurzfristigen Kleinst-Kopien könnten wiederum für eine Urheberrechtsverletzung sprechen.

Wohl keine legale Privatkopie gem. § 53 UrhG

Man könnte zwar argumentieren, dass diese kleinen zwischengespeicherten Filmschnipsel legale Privatkopien im Sinne des § 53 UrhG darstellen. Solche legale Privatkopien dürfen aber nur von Vorlagen gemacht werden, die nicht „offensichtlich rechtswidrig angeboten“ sind. Nun konnte man auf dem Portal kino.to insbesondere auch aktuelle Kinofilme, teilweise sogar vor ihrer Veröffentlichung im Kino ansehen. Dass dies nicht mit rechten Dingen zugeht, müsste eigentlich jedem klar sein. Eine „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ scheint hier vorzuliegen, die legale Privatkopie dürfte hier also ausscheiden.

Aber: Vorübergehende Vervielfältigungshandlung gem. § 44a UrhG

Allerdings kann man § 44a UrhG entnehmen, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen vom Kopierverbot ausgenommen sind, wenn sie „flüchtig und begleitend“ sind und einen integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Darüber hinaus muss diese vorübergehende Vervielfältigung einer Übermittlung oder einer rechtmäßigen Nutzung dienen.

Dass die Speicherung im temporären Cache „flüchtig und begleitend“ ist, dürfte unschwer zu bejahen sein, schließlich werden die dort zwischengespeicherten Daten üblicherweise schnell wieder gelöscht. Auch dürfte das temporäre Speichern im Cache als integraler Bestandteil des Streaming-Prozesses anzusehen sein, der eine störungsfreie Wiedergabe bezweckt.

Nun könnte man annehmen, dass die Zulässigkeit der Zwischenspeicherung an der erforderlichen Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Nutzung scheitern könnte. Jedoch liegt die beabsichtigte Nutzung beim Streaming gerade im Anschauen bzw. Anhören; keine dieser beiden Handlungen sind rechtlich zu beanstanden. Die Vervielfältigung wird hier regelmäßig nicht bezweckt. Den meisten Nutzern dürfte nicht einmal bewusst sein, dass automatisch und für einen kurzen Zeitraum kleine Bruchteile des Datenstroms zwischengespeichert werden.

Im Ergebnis dürfte aus diesem Grund das Anschauen eines Films per Stream trotz Zwischenspeicherung im Cache urheberrechtlich nicht zu beanstanden sein, da die Ausnahme des § 44 a UrhG hier greift.