Der Sender BILD TV unterlag dem ZDF auch in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln, nachdem ihm mittels einstweiliger Verfügung untersagt wurde, Inhalte der „Berliner Runde“ des ZDF selbst zu verbreiten oder zu senden.

Nachdem der Sender BILD TV des Axel-Springer-Verlags bereits in erster Instanz gegen das ZDF verloren hat, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln der Rechtsauffassung des Landgerichts (LG) Köln angeschlossen. Dieses hatte die Weitersendung und Veröffentlichung eines 13-minütigen Ausschnitts der Wahlberichterstattung rund um die Bundestagswahl 2021 durch BILD TV für urheberrechtlich unzulässig erklärt und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

ZDF verklagt Bild TV

Bild TV selbst hatte am Abend der Bundestagswahl 2021 über die Wahl berichtet. In diesem Zuge hatte der Sender Ausschnitte der sogenannten “Berliner Runde” gezeigt. Diese “Berliner Runde” ist ein Klassiker der öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF am Abend jeder Bundestagswahl. In dem Format kommentieren Spitzenpolitiker den vorläufigen Ausgang der Bundestagswahl. Auch die ersten Prognosen zur Bundestagswahl von ZDF und ARD hatte Bild TV ausgestrahlt. Das ZDF klagte im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen BILD TV, um die weitere Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern.

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Weitersendung auch bei optischer Veränderung

Der Unterlassungsanspruch das ZDF stütze sich nach dem OLG Köln auf das Recht der Weitersendung. Dieses sei auch dann einschlägig, wenn das ursprüngliche Bildsignal durch Einblendungen und inhaltliche Erweiterungen ergänzt werde. Dasselbe gelte für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Wege des Online-Archivs von BILD TV. Auch in dieses Recht wird trotz optischer Modifizierungen durch die Veröffentlichung eingegriffen.

Keine urheberrechtlichen Ausnahmen

In der Begründung der Eilentscheidung erklärt das OLG Köln die urheberrechtliche Ausnahme für Berichterstattung über Tagesereignisse aus § 50 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für nicht anwendbar. Die Wiedergabe geschützter Inhalte sei nur von der Ausnahme umfasst, solange sie auch verhältnismäßig ist. Die 13-minütige Weitersendung der Inhalte des ZDF sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Die Eingriffe in die Rechte des ZDF seien daher auch rechtswidrig.

Daran ändere auch nichts, dass rund um die Wahlberichterstattung ein höheres Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Informationsbedürfnis könne auch durch die Verwendung einzelner pointierter Aussagen der Politiker befriedigt werden. Es hätte dafür nicht die Übernahme der langen Passage des Programms benötigt. Ein dadurch entstehender leichter Zeitversatz der eigenen Übertragung sei hinnehmbar.

Auch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG sei vorliegend nicht anwendbar. Der durch BILD TV verwendete Ausschnitt sei vom Umfang der Darstellung nicht durch das Zitatrecht gedeckt.

Entscheidung rechtskräftig

Die Entscheidung des OLG Köln im Eilverfahren ist rechtskräftig und für BILD TV somit endgültig. Zwar schließt sich an die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz jeweils das Hauptsacheverfahren an. Mit einer grundlegenden Änderung der Entscheidung beider Gerichte ist allerdings nicht mehr zu rechnen. Zukünftig wird BILD TV die Übernahme fremder Inhalte auch mit entsprechender Fremdkennzeichnung daher restriktiver einsetzen müssen.

lfe