Der Dieselskandal hat ab 2015 nicht nur die Autobranche erschüttert, sondern auch Dieselkäufer schwer getroffen. Seitdem haben sich viele von ihnen erfolgreich Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Hersteller durchgesetzt. Der BGH verhandelt am 10.02.2022 zu der Frage, wann diese Ansprüche verjähren. Das Urteil könnte große Auswirkungen auf viele noch laufende Diesel-Verfahren haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in fünf “Dieselverfahren” darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller Volkswagen begann. Außerdem geht es um die Frage, ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht (Az. VII ZR 365/21, 396/21, 679/21, 692/21 und 717/21). Der Verhandlungstermin findet am 10. Februar 2022 statt.

Der BGH hatte bereits 2020 entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht (Urt. v. 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).

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In den Fällen geht es zunächst um die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2020 bereits verjährt war oder nicht. Nach § 195 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Bereits mit Urteil v. 29. Juli 2021, Az. VI ZR 1118/20 hatte der BGH in einem anderen Fall entschieden, dass 2019 noch keine Verjährung eingetreten war – allerdings blieben damals noch einige Fragen offen. Diese auch für viele andere Fälle relevanten Verjährungsfragen kann der BGH nun höchstrichterlich klären und damit Rechtssicherheit für viele vom Abgasskandal betroffene Verbraucher schaffen.

Sollte der BGH – wider Erwarten – entscheiden, dass die Ansprüche doch verjährt sind, wird es um die Frage gehen, ob die Kläger nach § 852 BGB dennoch einen Ersatz von VW erhalten können. § 852 BGB besagt:

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. […]

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