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Alkohol am Steuer unter 21 – das sind die Folgen

In den jungen Jahren eines Heranwachsenden passiert es schnell, dass man aus übermütigem, jugendlichem Leichtsinn einen Fehler begeht. Dazu kann leider auch das Fahren im alkoholisierten Zustand gehören. Wer sich mit Alkohol ans Steuer begibt und dabei noch unter 21 ist, muss mit zahlreichen Konsequenzen rechnen. Aber was sind die Folgen, wenn man noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht hat und mit Alkohol am Steuer erwischt wird? Um diese und weitere Fragen wird es im folgenden Beitrag gehen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Alkohol am Steuer ist sowohl für Erwachsene ab 21, als auch für Jugendliche unter 21 strengstens verboten und führt zu schweren Konsequenzen, unter anderem der Verlust des Führerscheins.
  • Es gilt für Jugendliche und Heranwachsende bis 21 eine 0,0 Promille-Grenze bei jeder Fahrt.
  • Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss ein Aufbauseminar besuchen und kassiert eine Verlängerung der Probezeit von bis zu 4 Jahren.
  • Ab 1,1 Promille gilt eine absolute Fahruntüchtigkeit, die regelmäßig eine Strafverfolgung begründet. Ab 1,6 Promille ist eine MPU fast unvermeidbar.
  • Die selben Regeln gelten auch für Fahrräder und E-Scooter, da man hierbei auch am Straßenverkehr teilnimmt.

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Null Toleranz: Die Regeln und Folgen von Alkohol am Steuer

Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, den erwarten hohe Strafen. Seit 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer für junge Fahrer unter 21. Die zu dieser Personengruppe gehörenden Personen dürfen demnach Null Promille aufweisen, wenn Sie kontrolliert werden. Auch in der Probezeit ist es verboten, Alkohol zu trinken und dabei ein Fahrzeug zu fahren. Das gilt auch für E-Scooter. Wer in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt wird, den erwarten folgende Konsequenzen:

  • 0,0-Promille-Grenze missachtet: 250 Euro, ein Punkt in Flensburg
  • ab 0,5-Promille: Mindestens 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg, ein bis drei Monate Fahrverbot

Außerdem handelt es sich beim Fahren unter Alkoholeinfluss während der Probezeit um einen sogenannten A-Verstoß. Das sind die Folgen:

  • Erster A-Verstoß: Das bedeutet, dass die Probezeit um 2 Jahre verlängert wird. Außerdem muss man auch ein Aufbauseminar besuchen.
  • Beim zweiten A-Verstoß erhält man eine Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
  • Beim dritten A-Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Die 0,5-Promille-Grenze gilt hierbei auch für den Fahrbegleiter, wenn der Fahrer 17 Jahre alt ist und am begleitenden Fahren teilnimmt.

Der Bußgeldbescheid kann also bei mehreren Verstößen teuer werden. Jedoch muss man diesen nicht kampflos hinnehmen. Wenn ein Bußgeldbescheid einen Fehler enthält, dann kann man gegen diesen Einspruch erheben. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte von WBS.LEGAL helfen Ihnen dabei, den Bescheid auf Fehler zu untersuchen und den Einspruch dagegen einzulegen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und dagegen vorgehen wollen. Es kann durchaus sinnvoll sein, sich dagegen zur Wehr zu setzen.


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Alkohol am Steuer: Grenze zur Straftat

Es ist im Einzelfall schwierig zu ermitteln, wie viel Promille bei einem Fahrer vorliegt. Jedoch kann es schon ab geringen Mengen Alkohol im Blut sein, dass man eine Straftat begeht. Ab 0,3 Promille kann eine Strafanzeige drohen, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dazu gehören:

  • Leichtsinnige Fahrweise, z.B. durch schnelles Überholen oder zu langsames Fahren
  • Fahren in Schlangenlinien
  • Lallen bei der Kontrolle
  • Gerötete oder glasige Augen
  • Torkeln

§ 316 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) besagt, dass derjenige, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a) StGB oder § 315 c) StGB mit Strafe bedroht ist.

In § 315 c) StGB steht, dass derjenige, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Es kommt hierbei nicht darauf an, dass man tatsächlich in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Voraussetzung wird durch Grenzen festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls möglich. Hier wird immer nach Einzelfall entschieden. Deswegen ist es an dieser Stelle sehr wichtig, einen Experten an seiner Seite zu haben, der sich mit dem Gesetz und den rechtlichen Besonderheiten gut auskennt, um zu einer fairen Strafe oder sogar zu einem Freispruch zu kommen. WBS.LEGAL unterstützt Mandanten bereits seit Jahren durch erfahrene Anwälte im Straßenverkehrs- und Strafrecht bei derartigen Anzeigen. Melden Sie sich gern bei uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder über das Kontaktformular, wenn Sie eine Ladung zum Gerichtstermin erhalten haben oder für eine Auskunft auf die Polizeistelle geladen werden. Wir helfen Ihnen in jeder Situation.

Übrigens ist die Strafbarkeitsgrenze ab 1,1 Promille in jedem Fall erreicht und es müssen keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen oder Gefährdungen zutage treten. Es liegt dann eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die regelmäßig eine Strafbarkeit begründet. Auch die Fahreignung kann hierbei entzogen werden. Wenn man die Fahrerlaubnis dann wiedererlagen möchte, muss man eventuell erst eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) absolvieren. Ab 1,6 Promille ist diese MPU grundsätzlich immer Voraussetzung, um die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten.

Fahrradfahren mit Alkohol

Auch als Fahrradfahrer hat man die Pflicht, nüchtern zu fahren. Wenn man hierbei einen Unfall baut und mehr als 0,3 Promille im Blut hat, dann ist es nicht auszuschließen, dass der Führerschein entzogen wird. Ab 1,6 Promille begeht man eine Straftat, die ein Strafverfahren nach sich zieht, egal ob der Radfahrer einen Führerschein besitzt, oder nicht. Diese Grenzen gelten auch für E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs) bis 25 km/h.

Alkohol am Steuer: Zahlt die Versicherung?

Der Versicherer prüft bei einem Unfall im alkoholisierten Zustand, ob der Unfall ohne Alkohol vermeidbar gewesen wäre. Wenn der Alkoholgehalt zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille liegt, dann hat die Autoversicherung das Recht, die Leistung zum den Teil zu kürzen, der durch die Alkoholisierung entstanden ist. Das bedeutet, dass sich der Versicherer vom Versicherten einen Teil des Betrages zurückholen kann. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, sodass keine Teilschuld möglich ist und die Schadensersatzleistung in Höhe von bis zu 5.000 Euro vom Schadensverursacher zurückgeholt werden kann. Dazu gehört nach wie vor auch der Gebrauch von Rauschmitteln, wie Cannabis. Auch Beifahrer können eventuell keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen, wenn sie bei einem betrunkenen Fahrer eingestiegen sind, weil der Beifahrer nach der Rechtsprechung indirekt zum Unfall beigetragen hat, indem er sich wissentlich in Gefahr begeben und den Fahrer nicht vom alkoholisierten Fahren abgehalten hat. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung, wenn Sie zu diesem Thema noch weitere Fragen haben oder selbst Betroffene sind.

Wir helfen Ihnen!

Katarina Hafner

  • Rechtsanwältin

Allgemeines Zivilrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht.

Schahrzad Farnejad

  • Rechtsanwältin

Bankenrecht, Strafrecht, Urheberrecht, Verkehrsrecht.

FAQ

Wer über 21 ist, darf bis zu 0,49 Promille Alkohol im Blut haben, ohne nach dem StGB bestraft zu werden. Wer unter 21 ist, riskiert eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro und einen Punkt, wenn er mehr als 0,0 Promille aufweist. Wer in der Probezeit ist, riskiert, dass diese um 2 Jahre verlängert wird. Eine MPU ist denkbar.
Bereits ab 0,3 Promille ist eine Strafbarkeit nach dem StGB denkbar, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt oder den Straßenverkehr beeinträchtigt.
Die MPU besteht aus einem medizinischen Test, einem Leistungstest am PC und einem psychologischen Gespräch. Ein Gutachter dokumentiert das ca. einstündige Gespräch.

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