Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Die im allgemeinen Sprachgebrauch als Trunkenheitsfahrt bezeichnete Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zählt zu den am massivsten sanktionierten Vergehen im Straßenverkehr. Denn: unzählige wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, wie gefährlich auch schon eine geringe Blutalkoholkonzentration für andere Verkehrsteilnehmer werden kann. Fahrzeugführer können nicht nur die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren, sondern leiden auch unter einer deutlich verminderten Reaktionsfähigkeit. Gerade sogenannte Wiederholungstäter verharmlosen diese Tatsache jedoch häufig. Daher wird im Falle einer Wiederholung besonders hart bestraft. Mit welchen Konsequenzen konkret zu rechnen ist und welche Promillegrenzen im Einzelnen gelten, wird nachfolgend zusammengefasst.
Alkohol am Steuer zählt als einer der häufigsten Ursachen für Unfälle mit Personenschäden – so die Unfallstatistik des Bundesverkehrsministeriums. Oftmals wird der Konsum geringer Mengen verharmlost und das hohe Gefährdungsrisiko seitens des Fahrzeugführers nicht erkannt. Daher wurden die Strafen für das Führen von Fahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss durch den Gesetzgeber mit dem Jahreswechsel 2020 kräftig angezogen.
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Strafmaß bei Alkoholdelikten
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,00 Promille innerhalb der Probezeit und/oder bei Autofahrern unter 21 Jahren | 250€ | 1 | Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre + Anordnung eines Aufbauseminars |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille | 500€ | 2 | 1 Monat |
Im einmaligen Wiederholungsfall | 1000€ | 2 | 3 Monate |
Im zweimaligen Wiederholungsfall | 1500€ | 2 | 3 Monate |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille (Fahruntüchtigkeit) oder bereits ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinung | Straftat! Daher: Freiheits- oder Geldstrafe | 3 | Ermessen der Behörde (ab 1,6 Promille zusätzlich MPU) |
Wichtig zu erwähnen ist, dass diese Promillegrenzen allgemeine Richtwerte sind. Denn: bei jedem Menschen wirkt Alkohol unterschiedlich stark. Manche Fahrzeugführer sind ab einem deutlich geringeren Promillewert bereits fahruntüchtig. Zeigt ein Fahrzeugführer besonders starke Ausfallerscheinungen und gefährdet im besonderen Maße den Straßenverkehr oder verursacht unter Alkoholeinfluss sogar einen Unfall, können auch härtere Strafen für niedrigere Promillewerte festgelegt werden.
So gilt: auch im Bereich zwischen 0,3 und 0,5 Promille können rechtliche Konsequenzen wie beispielsweise ein Fahrverbot drohen, verursacht man in diesem Zustand einen Unfall oder zeigt alkoholbedingt starke Ausfallerscheinungen am Steuer.
Alkohol am Fahrrad- oder eScooter-Steuer
Auch als Radfahrer oder als Fahrer eines eScooters müssen bestimmte Promille-Grenzwerte eingehalten werden.
Das Radfahren ist grundsätzlich mit einem Promillewert bis 1,6 erlaubt. Jedoch gilt auch hier: zeigt ein Fahrer Ausfallerscheinungen oder verursacht er einen Unfall, kann auch eine geringere Alkoholkonzentration eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Und: ist der ertappte Radfahrer im Besitz eines Führerscheins, so kann auch hier der Entzug drohen. Denn auch ein solches Vergehen kann mit bis zu drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet werden.
Auch für das Führen von kleinmotorisierten Rollern, eScooter genannt, gelten besondere Promillegrenzen – dieselben wie für Autofahrer. Ergo: wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid – in der Regel sind das 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Und auch hier gilt: für Fahranfänger in der Probezeit und Heranwachsende unter 21 Jahren gilt die strikte Null-Promille-Grenze.
Strafmaß bei Drogendelikten
Auch Fahrzeugführer, die unter dem Einfluss von Betäubigungs- oder Rauschmitteln stehen, stellen eine große Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar. Ebenso wie Alkohol beeinflussen sie Faktoren wie Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination und Kontrolle in negativer Weise. Auch hier gilt: je häufiger ein Verstoß festgestellt wird, desto schwerwiegender fällt die Sanktionierung aus.
Mittels verschiedener Arten von Schnelltests (meist in Schweiß oder Speichel) oder durch einen richterlich angeordneten Bluttest, lassen sich unterschiedliche Substanzen im Körper eines Fahrzeugführers nachweisen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen harten (wie Kokain) und weichen Drogen (wie Cannabis), da sie unterschiedlich starke Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit herbeiführen. In der Regel wird bei Cannabis-Konsumenten eher auf die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) verzichtet, wohingegen bei starken Rausch- und Betäubungsmitteln von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, die der Betroffene gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde mittels eines entsprechenden Gutachtens zu entkräften hat.
In der Regel gilt:
Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
Erstmaliger Verstoß | 500€ | 2 | 1 Monat |
Zweitmaliger Verstoß | 1000€ | 2 | 3 Monate |
Mehrmaliger Verstoß | 1500€ | 2 | 3 Monate |
Erstmaliger Verstoß in der Probezeit | Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre + Anordnung eines Aufbauseminars | ||
Zweitmaliger Verstoß in der Probezeit | Verwarnung + Anraten einer verkehrspsychologischen Beratung | ||
Mehrmaliger Verstoß in der Probezeit | Führerscheinentzug |
Achtung: War der Fahrer infolge Drogenkonsums nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen, stellt dies eine Straftat dar. Das Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss gilt auch hier für jegliche andere Fahrzeugformen – so zum Beispiel für Fahrräder oder eScooter. Wie beim Fahren unter Alkoholeinfluss drohen auch hier Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote.
Fahrverbot wegen Alkohol/Drogen umgehen?
Nur in seltenen Fällen ist es möglich, Konsequenzen, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer verhängt werden, zu umgehen oder deren Dauer zu verkürzen. Eine entsprechende Beratung und Prüfung hierzu kann im Einzelfall nur ein fachkundiger Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts vornehmen. Haben Sie einen Bescheid zum Führerscheinentzug oder Fahrverbot aufgrund der oben genannten Delikte erhalten, sollte Sie diesen durch einen Anwalt prüfen lassen.
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