Wer geblitzt wurde und sich gegen den Bußgeldbescheid wehren möchte, muss die Daten des Messgeräts selbst überprüfen können. Hierzu bedürfe es der “Waffengleichheit” zwischen Behörde und Bürger, entschied der baden-württembergische VerfGH. Ebenso entschied 2021 bereits der rheinland-pfälzische VerfGH. Die Entscheidung ist ein Segen für Geblitzte und vereinfacht die Verteidigung erheblich.

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Baden-Württemberg hat zwei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) Mannheim und des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe aufgehoben, weil diese einen Autofahrer in seinem Recht auf faires Verfahren verletzt haben. Dem Fahrer sei die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt worden, worin – im Anschluss an die nach den angegriffenen Entscheidungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen sei, so die Richter. Adressaten von Blitzer-Bußgeldbescheiden müsse Zugang zu den Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden (Urt. v. 16.01.2023, Az. 1 VB 38/18).

Geblitztem Autofahrer wurde Einsicht in wichtige Akten verwehrt

Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid vom 1. Februar 2017 und anschließend Urteil des AG Mannheim vom 22. August 2017 eine Geldbuße in Höhe von 160 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens verlangte der Autofahrer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte ihm die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs- /Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er allerdings nicht.

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Wurden Sie bei einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt oder wird Ihnen ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vorgeworfen, können Sie damit rechnen, dass Sie innerhalb weniger Wochen ein Bußgeldbescheid erreicht. Was viele Betroffene nicht wissen: hegt man berechtigte Zweifel am Bescheid, muss dieser nicht einfach schweigend hingenommen werden. Auch ein Einspruch kann sinnvoll und lohnenswert sein.

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Das AG Mannheim lehnte den wiederholten Einsichtsantrag (bzgl. Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts) sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach den Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde.

Das OLG Karlsruhe sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien, so dass das AG Mannheim im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.

Waffengleichheit zwischen Staat und Geblitztem – Zugang zu Infos

Der VerfGH des Landes Baden-Württemberg urteilte nun, dass das Urteil des AG Mannheim sowie der Beschluss des OLG Karlsruhe den Autofahrer in seinem Recht auf faires Verfahren verletzen würden, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt worden sei. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht – nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen – festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.

Im Rechtsstaat müsse dem Betroffenen aber die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wende sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern sei auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen würden, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sehe, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere daher „Waffengleichheit” zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem beschuldigten Autofahrer andererseits. Der Beschuldigte habe deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könne. Diese, sowie die nachfolgenden Grundsätze, gelten gleichermaßen für das Strafverfahren wie für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Recht auf ein faires Verfahren

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge laut VerfGH demnach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht habe, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden seien, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch würden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen könne, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen seien. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen könnten von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene könne so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sehe, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen.

Diese Grundsätze hätten das Amts- und Oberlandesgericht verkannt, indem sie die Einsichtsgesuche betreffend die Wartungs- und Reparaturunterlagen als Beweisanträge bewertet und diese im Rahmen der Prüfung einer gerichtlichen Aufklärungspflicht abgelehnt hätten. Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen – aber vorhandenen – Informationen verpflichte nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen, sondern entspringe allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.

Die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts waren daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.

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