Seit 1958 dient das zentrale Register des deutsche Kraftfahrt-Bundesamts (kurz KBA) mit Sitz in Flensburg als eine Art verkehrserzieherische Maßnahme. Durch die Anhäufung von sogenannten „Punkten“, die anhand einer Punktetabelle bei bestimmten Verstößen fällig werden, sollen Verkehrsteilnehmer langfristig im Blick behalten und bei der Überschreitung eines Grenzwertes aus dem Verkehr gezogen werden können – dann droht der Führerscheinentzug.
Das Punktesystem, das dem Register zugrunde liegt, unterlag jedoch immer mal wieder Anpassungen. Zuletzt durch eine größere Reform im Jahr 2014, weshalb bei Punkten, die vor dieser Anpassung bereits existiert haben, eine Umrechnung erfolgt ist. Tätigt man heute eine Abfrage beim Kraftfahr-Bundesamt, so erhält man bereits eine umgerechnete Auskunft seiner „Sünderkartei“.
Je nach Punktestand drohen unterschiedliche Konsequenzen:
1 bis 3 Punkte
Eintragung ins Register erfolgt oder Eintragung ins Register
4
bis 5 Punkte
Schriftliche Ermahnung |Entsprechende Gebühren Informationen zur Abbaumöglichkeit eines Punktes mittels eines Punkteabbau- bzw. Fahreignungsseminars
6
bis 7 Punkte
Schriftliche Verwarnung |Verwarnungskosten |Keine Möglichkeit des Punkteabbaus
Die Eintragung von Punkten erfolgt anhand eines vorgegebenen
Punktesystems. Je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat fallen die zu
sammelnden Punkte unterschiedlich hoch aus – maximal werden jedoch drei Punkte
für einen Verstoß erfasst. Eine drei-Punkte-Eintragung geht jedoch immer
zeitgleich auch mit einem zeitlich begrenzten Fahrerlaubnisentzug einher.
Abbau von Punkten
Durch Seminar: Punkte im Fahreignungsregister können mittels
eines Fahreignungsseminars abgebaut werden – jedoch nur, wenn das Punktekonto nicht
mehr als fünf Punkte aufweist und nur alle fünf Jahre einmal.
Durch Verjährung: Außerdem werden Punkte nach einer bestimmten Frist auch wieder aus dem Register getilgt oder gelöscht.
Verstoß, der mit 1 Punkt geahndet wurde
Verjährung nach 2,5 Jahren
Verstoß, der mit 2 Punkten geahndet wurde
Verjährung nach 5 Jahren
Verstoß, der mit 3 Punkten geahndet wurde
Verjährung nach 10 Jahren
Gerade aus diesem Grund lohnt sich häufig eine regelmäßige
Abfrage beim Kraftfahr-Bundesamt. Denn: nicht jeder hat die Daten bestimmter Verstöße
noch genau vor Augen oder weiß, wie bestehende Punkte umgerechnet wurden.
Wie funktioniert die Abfrage beim KBA?
Grundsätzlich kann jeder Deutsche eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister
(FAER) beantragen – sogar Menschen ohne Führerschein. Denn: auch für Verstöße
als Radfahrer können bereits Punkte fällig werden.
Folgende Möglichkeiten der Abfrage bestehen:
1. Auskunft auf dem Postweg
Hier muss das entsprechende Formular auf der Homepage der Behörde ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und mit einer beglaubigten Unterschrift zusammen per Post versendet werden.
2. Direkt vor Ort
Innerhalb der regulären Öffnungszeiten können Einträge auch direkt vor Ort und persönlich in Flensburg angefragt werden – für Süddeutsche dürfte dies jedoch keine praktische Hilfe darstellen.
3. Per Online-Ausweisoption abfragen
Seit 2020 stellt das Kraftfahr-Bundesamt auch eine Online-Funktion zur Abfrage zur Verfügung – diese ist jedoch nur mittels der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises möglich.
4. Online abfragen mit WILDE BEUGER SOLMECKE
Einfach und online funktioniert die Abfrage Ihres
Punktestandes, die wir Ihnen mittels eines direkten Online-Formulars zur
Verfügung stellen können. Als Rechtsanwälte funktioniert die offizielle Anfrage
für uns unkomplizierter – So ersparen Sie sich Ärger und Aufwände und erhalten
ganz einfach Ihre Fahrregisterauskunft direkt von uns.
Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
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