Unter den Tatbestand eines illegalen Kraftfahrzeugrennens fällt auch ein spontanes Beschleunigen aufgrund der Verfolgungsjagd einer Zivilstreife, wie das AG Frankfurt am Main kürzlich entschied. So könne diese “Jagd”, um eine Verkehrskontrolle durchzuführen, nicht als Tatprovokation angesehen werden.

Dass rasante Fahrten viel Geld kosten können, ist vielen Autofahrern bewusst. Dass einige sogar eine Straftat darstellen, dürfte nun zumindest einem Mann klar geworden sein. So entschied das AG (Amtsgericht) Frankfurt am Main in seinem Fall, dass ein abruptes Beschleunigen auch dann unter den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens fällt, wenn der vermeintliche Rennkonkurrent in Wahrheit eine zivile Polizeistreife bei einer Verkehrskontrolle darstellt (Urt. v. 18.10.2021, Az. 975 Ds 3230 Js 217464/21).

Der Autofahrer war von den Zivilbeamten bei einem sogenannten Kavalierstart beobachtet worden, also einem sehr schnellen und auffälligen Anfahren an einer Ampel. Daraufhin entschlossen sich die Polizisten, den Raser einer Verkehrskontrolle zu unterziehen und setzten zu einem Überholmanöver an. Das deutete der Mann jedoch als Rennaufforderung und beschleunigte seinen BMW auf mindestens 117 km/h. Sein Ziel: das Erreichen einer hohen Geschwindigkeit. Tatsächlich überschritt er die dort zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als das Doppelte.

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Das hielt das AG Frankfurt am Main nicht nur für unangepasst, sondern auch für grob verkehrswidrig. Dementsprechend sei der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGB als gegeben anzusehen. Eine mögliche Tatprovokation durch das Beschleunigen der zivilen Beamten lehnten die Richter ab. So sei ihr Vorgehen weder materiell rechtswidrig zu bewerten, noch hätten die Polizisten mit ihrem Verhalten den Mann zur Tat verleiten wollen. Schließlich wollten sie lediglich erreichen, dass der Raser anhielt. Abgesehen von der korrekten Arbeit der Beamten hätte sich der Mann keinesfalls von diesen provozieren lassen dürfen.

Der Autofahrer wurde aus diesen Gründen zu einer Geldstrafe verurteilt, allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

lha

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