Ein Beschluss des LG Hamburg zeigt, wie konsequent Gerichte gegen Irreführung und Datenschutzverstöße auch in der Creator-Szene vorgehen. Die Betreiberin der Plattform Fanblast darf Nutzer künftig nicht mehr über angeblich persönliche Chatangebote täuschen. Auch weitere Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben wurden untersagt.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller BestFans in wesentlichen Punkten Recht gegeben. Dieser hatte der Betreiberin der Plattform Fanblast wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Die Vorwürfe betrafen unter anderem täuschende Chatangebote, fehlende Pflichtinformationen, Datenschutzverstöße und Mängel im Jugendschutz. Das Gericht untersagte mehrere geschäftliche Handlungen und drohte bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2025, Az. 416 HKO 62/25).

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Hintergrund des Verfahrens ist ein wettbewerblicher Konflikt zwischen zwei Anbietern von Plattformen, auf denen sogenannte Content Creator kostenpflichtige Inhalte bereitstellen. Nutzer haben dort die Möglichkeit, mit ihren favorisierten Creatorn in Kontakt zu treten, häufig über kostenpflichtige Direktnachrichten oder Chatfunktionen. Solche Dienste werden regelmäßig über Social-Media-Kanäle wie TikTok oder Instagram beworben.

Im Zentrum des gerichtlichen Verfahrens stand die Plattform Fanblast. Dort wurde Nutzern u.a. die Möglichkeit angeboten, für ein Entgelt eine angeblich private WhatsApp-Nummer eines Creators zu erhalten. Über diese Nummer konnten Nachrichten ausgetauscht werden, was bei Nutzern den Eindruck erweckte, es handele sich um eine persönliche, direkte Kommunikation mit der jeweiligen Person.

Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um eine private Telefonnummer. Die angebotene Nummer wurde von der Plattform generiert und war technisch mit einer Softwarelösung verbunden. Eingehende Nachrichten wurden nicht von dem jeweiligen Creator selbst, sondern von externen Agenturen beantwortet. Diese hatten den Auftrag, den Schreibstil und Tonfall der Creator möglichst realistisch nachzuahmen. Zusätzlich wurde dem Nutzer visuell der Eindruck vermittelt, der Creator sei gerade online. Das sollte offenbar die Illusion verstärken, dass ein echter, persönlicher Austausch stattfindet. Nach außen war für Verbraucher nicht erkennbar, dass in Wahrheit Dritte die Kommunikation führten.

Ein konkurrierendes Unternehmen sah darin eine unzulässige Irreführung. Es hatte die Plattformbetreiberin vor Einleitung des Eilverfahrens abgemahnt, jedoch keine Reaktion erhalten. Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den das LG Hamburg wenige Tage später erließ – ohne mündliche Verhandlung.


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Irreführung, Datenschutzmängel und jugendschutzrechtliche Verstöße

Das LG teilte die Einschätzung der Antragstellerin in weiten Teilen. Es sah in der Darstellung der Kommunikation über angeblich private Telefonnummern eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verbraucher erwarteten bei einem solchen Angebot eine direkte Verbindung mit dem beworbenen Creator. Tatsächlich erhielten sie jedoch eine anonyme Nummer, über die Dritte, häufig ohne Kenntnis des Nutzers, die Kommunikation übernahmen. Die technische Einblendung eines Online-Status verstärke diesen falschen Eindruck zusätzlich.

Die Werbung mit solchen Merkmalen betreffe eine wesentliche Eigenschaft der angebotenen Leistung und der Nutzer treffe seine Kaufentscheidung in dem Glauben, mit einer realen Person in Kontakt zu treten, so das LG. Eine solche Irreführung sei unlauter und zu unterlassen.

Neben dem Kernpunkt der Kommunikation beanstandete das LG auch weitere Umstände auf der Plattform Fanblast. So würden in der streitgegenständlichen Version der Website sowohl ein ordnungsgemäßes Impressum nach dem Digital-Dienste-Gesetz (DDG) als auch die nach dem Digital Services Act (DSA) erforderliche zentrale Kontaktstelle fehlen. In beiden Fällen handele es sich nach Auffassung des LG um gesetzlich vorgeschriebene Informationen, deren Fehlen eine Irreführung durch Unterlassen darstelle.

Auch der Zugang zu pornografischen Inhalten war aus Sicht des Gerichts rechtswidrig ausgestaltet. Nutzer konnten entsprechende Inhalte einsehen, ohne dass verlässlich geprüft worden sei, ob es sich um volljährige Personen handelte. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Weitere Kritikpunkte betrafen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise. Diese lagen lediglich in englischer Sprache vor. Für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland seien solche Informationen jedoch nur dann transparent, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst sind. Die bereitzustellenden Informationen müssten verständlich und klar sein. Ein rein englischsprachiges Angebot verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb ebenfalls zu unterlassen.

Ein Schwerpunkt der Entscheidung lag auch auf den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Plattform habe es versäumt, Nutzer beim Erwerb der Kommunikationsnummern über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufzuklären. Die Nutzer seien nicht darüber informiert worden, dass Dritte Zugriff auf ihre Nachrichteninhalte hatten. Insbesondere bei sensiblen Daten, etwa zur sexuellen Orientierung oder dem Sexualleben, fehle es an einer erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung. Das stelle einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar.

Neben der Plattformbetreiberin wurde auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen. Das Gericht ging davon aus, dass dieser das Geschäftsmodell maßgeblich geprägt habe. Bei wirtschaftlich entscheidenden Maßnahmen wie der Gestaltung von Werbeaussagen oder dem Aufbau des Produkts sei regelmäßig davon auszugehen, dass diese auf Geschäftsführerebene verantwortet würden. Eine persönliche Haftung sei daher gegeben.

Die einstweilige Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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