Die Deutsche Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das LG Köln in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. In der Klage wurde kritisiert, dass Kunden durch das kurze Verfalldatum der mobilen Briefmarke unangemessen benachteiligt werden.

Im Rechtsstreit über die Gültigkeit mobiler Briefmarken hat die Deutsche Post eine empfindliche Niederlage einstecken müssen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach eine Frankierung nur bis zu 14 Tage nach dem Kauf gültig ist, hat das Landgericht  (LG) Köln für unwirksam erklärt (LG Köln, Urteil vom 20.10.2022, Az. 33 O 258/21).

Seit Dezember 2020 verkauft die Post über ihre Smartphone-App mobile Briefmarken, die anstelle herkömmlicher Marken für die Frankierung von Briefen und Postkarten verwendet werden können. Kunden erhalten einen achtstelligen Porto-Code, mit dem sie einen Brief oder eine Postkarte beschriften. Bis zu 20 Porto-Codes können sie auf einmal kaufen. Bislang müssen sie sich allerdings beeilen, die mobilen Briefmarken einzusetzen. Laut Post-Bedingungen soll ein Code jeweils nur 14 Tage lang gültig sein. Eine Erstattung des Portos ist nach Ablauf der Frist ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren sei jedoch rechtswidrig, so der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

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Kurze Gültigkeitsdauer ist rechtswidrig

Das Landgericht (LG) Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher unangemessen benachteilige. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjährten laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.

Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.

Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde.

Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post bereits Berufung beim Oberlandesgericht Köln (Az. 3 U 148/22) eingelegt.