Ein grauer Link im Footer, ein Formular hinter drei Zwischenschritten oder gar kein Button. Seit Juni 2026 müssen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten, und inzwischen verschicken die Wettbewerbszentrale, die Verbraucherzentrale Hessen und der vzbv die ersten Abmahnungen. Wir zeigen, welche Umsetzungen beanstandet werden und wie Händler jetzt reagieren sollten.

Person mit Bankkarte in der Hand bestellt am Laptop in einem Online-Shop

Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, zu einer gut sichtbaren Schaltfläche zum Widerruf. Sie geht auf die EU-Richtlinie 2023/2673 zurück.
Nur wenige Monate nach dem Stichtag liegen nun die ersten Abmahnungen vor. Die Wettbewerbszentrale verlangt nach Berichten eine Kostenpauschale von 417,30 Euro. Die Verbraucherzentrale Hessen fordert 365,30 Euro. Hinzu kommt jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zuletzt ist auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Online-Händler vorgegangen. Betroffen sein kann damit praktisch jeder Shop, der an Verbraucher verkauft.

Der erste Fall wurde im August 2026 bekannt. Die Wettbewerbszentrale hatte einen Händler abgemahnt, dessen Shop zwar eine Widerrufsmöglichkeit bot. Allerdings fand sich der Einstieg nur im Footer unter der Bezeichnung „Widerruf & Rückgabe“, optisch kaum vom Rest abgesetzt. Ein Klick führte zunächst auf eine Folgeseite mit der Schaltfläche „Bestellung widerrufen“. Danach mussten Kunden noch drei weitere Fragen oder Auswahlschritte durchlaufen, bevor sie das eigentliche Formular erreichten. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 356a BGB und zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung. Sie forderte eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe sowie 390 Euro zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer. Das ergibt die genannten 417,30 Euro.

Deutlich gravierender war der Fall, den die Verbraucherzentrale Hessen aufgriff. Dort fehlte die elektronische Widerrufsfunktion vollständig. Im Footer stand lediglich ein Link „Widerrufsrecht“, der zur Widerrufsbelehrung führte. Kunden konnten dort nachlesen, wie der Widerruf funktioniert. Einen Widerruf direkt erklären konnten sie aber nicht. Auch der Hinweis auf eine E-Mail-Adresse ersetzt die neue Funktion nicht. In einem weiteren Fall hieß ein Button zwar schlicht „Widerruf“. Hinter ihm verbarg sich jedoch ebenfalls nur die Belehrung.

Besonders aufschlussreich ist der jüngste Fall. Der vzbv mahnte im Oktober 2026 einen Online-Händler für Lebensmittel ab, wie teltarif.de am 25. Oktober berichtete. Hier existierte die Funktion, und sie trug sogar die gesetzliche Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Der Link stand jedoch grau im Footer unter der Rubrik „Rechtliches“. Er reihte sich dort zwischen Impressum, Datenschutz, AGB und Widerrufsbelehrung ein und fiel deshalb nicht auf. Dem Verband genügte das nicht. Er stützt seinen Vorwurf auf § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob ein Gericht über diesen Fall entscheiden muss, ist bislang offen.

Learning 1: Der Button muss auffallen, nicht nur existieren

Nach § 356a Abs. 1 BGB muss die Widerrufsfunktion mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Außerdem muss sie während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Gerade das Merkmal „hervorgehoben“ steht im Mittelpunkt der aktuellen Abmahnungen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung erläutert, was er darunter versteht (BT-Drs. 21/1856, S. 37). Die Funktion soll demnach ohne Weiteres auffindbar und von jeder Unterseite aus direkt erreichbar sein.

Ein Platz im Footer ist dabei nicht grundsätzlich verboten. Wer sich dafür entscheidet, muss den Link aber deutlich von AGB, Impressum und Datenschutz abgrenzen. Die Begründung nennt als Mittel etwa eine auffällige Farbe, starke Kontraste oder eine abgesetzte Position. Ein grauer Link in einer Liste weiterer Rechtstexte erfüllt diese Anforderung nach Auffassung des vzbv nicht. Das zeigt, dass eine korrekte Beschriftung allein noch nicht ausreicht.

Für Händler bedeutet das zunächst einen kritischen Blick auf den eigenen Shop. Erkennt ein Kunde den Widerrufslink auf jeder Seite sofort, auch auf dem Smartphone? Hebt er sich farblich vom Rest ab? Unklare Bezeichnungen wie „Widerruf“, „Widerrufsrecht“ oder „Rückgabe“ sollten Sie durch die gesetzliche Formulierung ersetzen. Wir empfehlen außerdem, die Position nicht im Menü zu verstecken, sondern sichtbar zu gestalten.

Learning 2: Der Weg zum Widerruf muss kurz und frei von Hürden sein

Der Gesetzgeber hat den Ablauf bewusst schlank gestaltet. Nach dem ersten Klick muss der Verbraucher nur wenige Angaben machen oder bestätigen. Dazu gehören sein Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronischer Kontakt für die Eingangsbestätigung. Anschließend folgt eine zweite Schaltfläche mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Erst sie schickt die Erklärung ab. Danach muss der Händler den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, in der Praxis meist per E-Mail. Die Bestätigung gibt den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs wieder.

Jeder zusätzliche Schritt erhöht das Risiko einer Abmahnung. Das zeigt der Fall der Wettbewerbszentrale mit seinen drei Zwischenfragen. Kritisch sind deshalb Hilfeseiten, Rabattangebote zur Rückgewinnung oder Nachfragen wie „Sind Sie sicher?“. Unzulässig ist es außerdem, einen Widerrufsgrund als Pflichtfeld zu verlangen. Denn ein Verbraucher muss seinen Widerruf nicht begründen. Problematisch ist ferner ein Zugang nur über das Kundenkonto, wenn im Shop auch eine Bestellung als Gast möglich ist.

Händler sollten außerdem ihre Rechtstexte anpassen. Die Widerrufsbelehrung muss den Kunden auf die neue Funktion hinweisen. Das gesetzliche Muster hat der Gesetzgeber hierfür ergänzt. Auch die Datenschutzerklärung sollte die Verarbeitung der Daten erfassen, die über das Formular eingehen. Wer eine fertige Lösung des Shopsystems nutzt, sollte trotzdem jeden Schritt selbst testen. Denn haften muss am Ende der Händler, nicht der Anbieter der Software.

Learning 3: Abmahnungen von Verbänden ernst nehmen, aber nicht ungeprüft unterschreiben

Die Wettbewerbszentrale und die Verbraucherzentralen dürfen Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht selbst verfolgen. Ihre Klagebefugnis folgt aus § 8 Abs. 3 UWG und für Verbraucherverbände zusätzlich aus dem UKlaG. Anders als Anwaltskanzleien rechnen sie keine Gebühren nach dem Streitwert ab. Stattdessen verlangen sie eine Pauschale für ihre Aufwendungen, die § 13 Abs. 3 UWG erlaubt. Deshalb fallen die Beträge mit rund 365 bis 417 Euro vergleichsweise moderat aus. Das eigentliche Risiko steckt jedoch in der Unterlassungserklärung.

Wer sie unterschreibt, verpflichtet sich für die Zukunft. Verstößt der Shop später erneut gegen die Pflicht, droht eine Vertragsstrafe. Das kann bereits passieren, wenn ein Update des Shopsystems den Button verschiebt oder ein neues Design ihn unauffälliger macht. Häufig sind die vorformulierten Erklärungen zudem weiter gefasst als nötig. Eine sorgfältig modifizierte Erklärung kann das Risiko deutlich begrenzen. Sie muss trotzdem ernsthaft genug sein, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn sonst droht eine einstweilige Verfügung oder eine Klage.

Ignorieren sollten Sie eine Abmahnung deshalb nie. Die gesetzte Frist ist in der Regel kurz. Gleichzeitig sollten Sie den Shop sofort nachbessern, und zwar unabhängig davon, ob Sie die Erklärung abgeben. Lassen Sie prüfen, ob der Vorwurf in Ihrem konkreten Fall zutrifft. Bei einem vollständig fehlenden Button ist die Lage meist eindeutig. Bei der Frage, ob ein Link „hervorgehoben“ genug ist, gibt es hingegen Spielraum für Argumente. Gerichtliche Entscheidungen zur Gestaltung des Widerrufsbuttons sind uns bislang nicht bekannt.

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Sonderfall Marktplatz: Was gilt für Händler bei Amazon, eBay und Etsy?

Etwas anders liegt es bei Händlern auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy. Sie können die Funktion oft nicht selbst einbauen und sind auf die Lösung des Plattformbetreibers angewiesen. Etsy etwa führte seine Funktion erst Ende Juni 2026 ein, also nach dem Stichtag. Nach Einschätzung von Fachleuten erfüllen nicht alle Plattformlösungen die gesetzlichen Vorgaben vollständig. Abmahnungen gegen Plattformhändler wegen fehlender Funktionen des Betreibers sind bislang allerdings nicht bekannt geworden. Trotzdem sollten auch sie ihre Widerrufsbelehrung anpassen und eingehende Widerrufe zuverlässig bearbeiten.

Unterstützung bei Abmahnungen wegen des Widerrufsbuttons

Die ersten Fälle zeigen, dass die Verbände die neue Pflicht genau kontrollieren und schon kleine Gestaltungsfehler beanstanden. Wir beraten Online-Händler, Shopbetreiber und Marktplatzverkäufer im gesamten Wettbewerbsrecht und E-Commerce. Haben Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, einer Verbraucherzentrale oder eines Mitbewerbers erhalten, prüfen wir die Vorwürfe und die geforderte Unterlassungserklärung. Bei Bedarf formulieren wir eine passende modifizierte Erklärung und verhandeln mit dem Abmahner. Melden Sie sich bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft.

anmar