Das AG München hatte sich in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 16.12.2009; Az. 142 C 18225/09) mit dem Bewertungssystem der Internetauktionsplattform eBay, in dem Nutzer andere Nutzer bewerten können, beschäftigt.
Der Kläger hat über sein eBay-Konto, das ihn als Gewerbetreibenden auswies, ein Notebook aus seinem privaten Besitz an den Beklagten veräußert. Der beklagte Käufer wandte sich an den Verkäufer, da er das Notebook persönlich abholen wollte und auch eine andere als die angegebenen Zahlungsarten wählen wollte. Der Kläger kam dem Käufer weder bei der Abholung noch bei der Zahlungsart entgegen. Weiter wies der Kläger daraufhin, dass er im Falle einer negativen Bewertung durch den Käufer seinen Anwalt einschalten werde. Anschließend vermerkte der Käufer in dem Bewertungssystem, dass der Kläger sofort mit einem Anwalt drohe und trotz gewerblichem eBay-Konto nur privat verkaufen wolle. Gegen diese Bewertung wehrte sich der Kläger mit der Klage vor dem AG München.
Das Gericht entschied, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine zulässige Äußerung des Beklagten handelt, die keinen unzulässigen Eingriff in den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Das AG München stellte klar, dass natürlich niemand Äußerungen hinnehmen müsse, die unwahre Behauptungen, Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. Allerdings seien bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen zulässig und zu akzeptieren.
In der Pressemitteilung des AG München wird zur Urteilsbegründung weiter angeführt:
„(…)Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform eBay ein Bewertungssystem bereithalte, dem sich beide Parteien bewusst unterworfen hätten. Dieses System diene dazu, es anderen Nutzern zu ermöglichen, sich über einen normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine eigene Meinung aus den bisher abgegebenen Bewertungen zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei es einem Nutzer der Plattform grundsätzlich auch zuzumuten, negative Bewertungen über sich hinzunehmen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.
Die Inaugenscheinnahme des Emailverkehrs habe ergeben, dass die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei. Der Inhalt der Bewertung entspräche also den Tatsachen.
In seinem Verkaufsangebot kündigte der Kläger an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Dies sei aus Sicht eines objektiven Dritten (auch) als Abgrenzung zu dem weiter oben angebrachten Hinweis zu verstehen, dass der Kläger als gewerblicher Verkäufer angemeldet sei. Dem verständigen Nutzer dränge sich dabei auf, dass der Kläger – trotz gewerblich genutzten Accounts – in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.(…)”
(Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.12.2010; Nr. 53/10)