Für die Widerrufsbelehrung gegenüber einem Verbraucher reicht es aus, wenn die Postfachanschrift als Widerrufsanschrift angegeben wird. Die Postfachanschrift reicht im gleichen Maße aus wie eine Hausanschrift, um eine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Darüber hinaus ist eine ladungsfähige Anschrift zwingend anzugeben. (Urteil v. 12.07.2016 – Az.: XI ZR 564/15).

Postfachanschrift reicht aus

Der BGH entschied in dem Rechtsstreit, in dem es um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2008 ging, dass die Angabe einer Postfachanschrift im Rahmen einer Widerrufsbelehrung nicht gegen die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F verstößt. Der Wortlaut dieser Norm erfordert lediglich die Angabe einer Anschrift. Grundsätzlich ist hierunter nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen. Daher ist auch die Postfachanschrift von dem Merkmal der Anschrift umfasst, wie bereits aus einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofes hervorgeht (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99). Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht daran gehindert eine Widerrufsbelehrung wirksam auf den Weg zu bringen (BGH, Urteile vom 11. April 2002 aaO und vom 25. Januar 2012 -VIII ZR 95/11).

Ladungsfähige Anschrift erforderlich

Auch § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung war einzuhalten. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. An dieser Stelle ist die Gesetzlichkeitsfiktion zu beachten, sofern man das Muster in der Anlage zu § 14 BGB-InfoV a.F. verwendet, d.h. die Verwendung des Musters entzieht die Widerrufsbelehrung einem Streit über dessen Rechtmäßigkeit. Der Unternehmer darf jedoch in engen Grenzen von der Mustervorlage abweichen ohne dass diese Gesetzlichkeitsfiktion verloren geht, solange er die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV genannten Voraussetzungen nicht überschreitet. Erlaubt sind demnach beispielsweise Abweichungen in Format und Schriftgröße, so wie die Verwendung von Synonymen. Entscheidend dabei ist, dass die Verständlichkeit des Textes nicht gemindert wird.

Die Gesetzlichkeitsfiktion geht jedoch verloren, wenn die tatsächlichen Abweichungen die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F.beispielhaft genannten überschreiten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Gestaltungshinweise oder Fußnoten in den Belehrungstext hinzugefügt werden und insbesondere, wenn auf eine zwingend vorgeschriebene ladungsfähige Anschrift verzichtet wird.

Es ist zu beachten, dass der Entscheidung zwar die alte Rechtslage zugrunde liegt, diese aber in Anbetracht der zahlreichen Fälle, in denen es um den Widerruf alter Verbraucherdarlehensverträge geht, von großer Bedeutung ist. (ErU)