Werden Kunden von einem Online-Shop durch die Formulierung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ in der Überschrift zur Widerrufsbelehrung in die Irre geführt? Hierzu gibt es aktuelle Entscheidung des BGH, die für Online-Händler interessant ist.

Vorliegend hatte ein Online-Händler über dem Text der Widerrufsbelehrung für seinen Online-Shop die folgende Überschrift als Zusatz eingefügt: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. Dafür wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser war ihm vor, dass er durch die Verwendung des Wortes Verbraucher angeblich von der amtlichen Musterbelehrung abweicht, in der lediglich von „Sie“ die Rede ist. Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig, weil sie missverständlich sei und daher als unlauter anzusehen sei.

Gegen diese Abmahnung zog der abgemahnte Online-Händler vor Gericht. Er begehrte die Feststellung, dass der Konkurrent keinen Anspruch auf Unterlassung hat und er ihm nicht die Abmahnkosten erstatten braucht.

Der Bundesgerichtshof hatte gegen die Verwendung dieser Überschrift in der Widerrufsbelehrung keine Bedenken. Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 09.11.2011 (Az. I ZR 123/10) klar, dass hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Für die Richter war dabei maßgeblich, dass der Verbraucher auch bei der gewählten Überschrift hinreichend über seine Rechte informiert wird. Darüber hinaus verwiesen sie darauf, dass es sich bei der Überschrift nicht um die Widerrufsbelehrung als solche handelt. Sie befindet sich außerhalb der eigentlichen Musterbelehrung, deren Inhalt von Online-Händlern wörtlich zu verwenden ist.

Das bedeutet, dass Online-Händler vor der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den folgenden Zusatz verwenden dürfen: “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht”. Allerdings sollten Sie keine Modifikationen vornehmen. Den Text der amtlichen Musterbelehrung sollten Sie wörtlich übernehmen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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