Christian Solmecke hat in der juristischen Fachzeitschrit „K&R“ (Kommunikation & Recht) einen Beitrag zum „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ veröffentlicht. Das Gesetz bringt folgende Neuerungen für Verbraucher: Sie können Handy-, Streaming- und Fitnessstudioverträge bald leichter kündigen, ihre Fluggastansprüche an Legal-Tech-Unternehmen abtreten und sich besser gegen untergeschobene Verträge am Telefon wehren.

Seit Jahren ist die Politik auf europäischer und nationaler Ebene darum bemüht, Verbraucher vor strukturellen Benachteiligungen bei Verträgen mit Unternehmen zu schützen. Dennoch werden Verbraucher weiterhin viel zu häufig über den Tisch gezogen und benachteiligt.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge möchte der Gesetzgeber nun neue Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher schaffen sowie bestehende verstärken. Im Einzelnen geht es um folgende Neuerungen:

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bei vielen Dauerschuldverhältnissen

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge erleichtert es Verbrauchern zukünftig, sich von ungewollten Dauerschuldverhältnissen zu lösen. Gemeint sind Dauerschuldverhältnisse wie etwa bei DSL- und Handyverträgen, Streamingdiensten, Energielieferungsverträgen, Online-Partnerbörsen, Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. So dürfen diese Verträge nach Ablauf der vereinbarten Befristung künftig nicht mehr stillschweigend auf bis zu ein Jahr verlängert werden. Stattdessen ist eine stillschweigende Verlängerung nur noch möglich, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und der Vertrag monatlich kündbar ist. Zudem wird die Kündigungsfrist vor Ablauf der ersten Vertragslaufzeit von drei Monaten auf einen verkürzt.

Einführung eines zusätzlichen „Kündigungsbuttons“

Darüber hinaus soll die Einführung eines neuen Kündigungsbuttons auf der Unternehmenswebseite Verbrauchern das Kündigen von Dauerschuldverhältnissen künftig so einfach machen, wie selbige zu schließen. Der bereits seit einigen Jahren verpflichtende Button „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 S. 2 BGB) wird nun auch um einen für Kündigungen ergänzt. 

Pflicht, die Einwilligung für Telefonmarketing aufzubewahren  

Darüber hinaus führt der Gesetzgeber noch eine bußgeldbewährte Regelung ein, nach der Einwilligungen in Telefonmarketing zukünftig für mindestens 5 Jahre aufzubewahren sind. Die Pflicht gilt ab Erteilung der Einwilligung und beginnt jedes Mal von vorne zu laufen, wenn die Einwilligung verwendet, also der Verbraucher angerufen wurde. Auf Verlangen müssen die Unternehmen diese Einwilligungen der Bundesnetzagentur unverzüglich vorlegen.

Bereits jetzt ist Telefonwerbung nach § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur nach vorheriger Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Leider reicht diese Regelung noch nicht, um Verbraucher vor Belästigungen zu schützen. Noch immer werden Menschen ungewollt angerufen und zu Vertragsabschlüssen gedrängt – oder es werden ihnen gar Verträge untergeschoben.

Kein Abtretungsverbot mehr in AGB

Das Gesetz erklärt auch Bestimmungen für nichtig, welche die Abtretbarkeit gewisser Ansprüche der Verbraucher ausschließen oder beschränken. In der Praxis betreffen Abtretungsverbote häufig Fälle, in denen Verbraucher sonst ihre Ansprüche – etwa Entschädigungen aus dem Fluggastrecht – an Legal Tech Unternehmen abtreten könnten. Diese Unternehmen klagen entsprechend abgetretene Forderungen dann vor Gericht ein – gegen eine Provision im Erfolgsfall. Flugunternehmen hatten mit einem Abtretungsverbot versucht, Kunden davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Zukünftig wird das nicht mehr möglich sein.

ahe