Muss ein Unternehmen für E-Mail-Werbung eine Vertragsstrafe entrichten, wenn es lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für Schreiben abgegeben hat? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des LG Heidelberg.

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Eine Kunde hatte gegenüber einem Unternehmen der weiteren Nutzung seiner persönlichen Daten nach § 28 Abs. 4 BDSG widersprochen. Gleichwohl erhielt er von diesem einen Katalog mit der Post zugeschickt. Daraufhin mahnte der Kunde den Händler ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Händler gab diese daraufhin mit dem Inhalt ab, dass er sich dazu verpflichtet, das unaufgeforderte Zusenden von Werbeschreiben zu unterlassen. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete er sich zur Entrichtung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro.

Nachdem der Kunde diese strafbewehrte Unterlassungserklärung angenommen hatte, erlebte er eine Überraschung. Das Unternehmen schickte ihm einige Werbe-E-Mails zu, in denen er insbesondere zur Bestätigung einer angeblich abgegebenen Newsletterbestellung aufgefordert wurde.

Der Kunde verlangte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe. Er begründete das damit, dass der Händler durch die Zusendung der Werbung per E-Mail gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Das Landgericht Heidelberg wies jedoch die Klage des Kunden mit Urteil vom 28.03.2013 (Az. 3 O 183/12). Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, weil das Unternehmen nach Auffassung des Gerichtes nicht gegen die von ihm abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung, die sich nur auf die Abgabe von Werbeschreiben beziehe. Die Zusendung von Werbung per E-Mail an eine bestimmte E-Mail Adresse stelle eine andere Verletzungsform dar als die Zusendung eines Briefes mit der Post. Mit dieser einschränkenden Formulierung sei der Kunde einverstanden gewesen.

Unternehmen sollten sich im Hinblick auf ein Urteil des BGH vom 18.06.2009 (Az. I ZR 47/07) lieber nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte mit dieser Rechtsauffassung übereinstimmen werden.