Ein eBay –Verkäufer kann normalerweise nicht die sofortige Löschung einer negativen Bewertung auf der Online-Auktionsplattform eBay verlangen. Anders ist das nur bei Beleidigungen, die offensichtlich unwahr sind oder die unterhalb der Gürtellinie angesiedelt sind. Dies hat das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die Plattform eBay erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt. Das eBay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011 (Az. I-15 W 14/11)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 7/2011 vom 09.03.2011

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