Das Landgericht Berlin hat entschieden (Urt. v. 9.2.2016, Az.: 102 O 3/16), welche Voraussetzungen ein Online-Shop Betreiber beachtet muss, wenn er seine Produkte nur an Unternehmen und nicht auch an Verbraucher verkaufen möchte.
Online-Händler haben grundsätzlich die Möglichkeit, Verbraucher vom Kauf ihrer Produkte auszuschließen und nur Unternehmen den Kauf ihrer Ware zu gestatten. Doch wie muss dieser rechtliche Ausschluss ausgestaltet sein? Bei der Beschränkung des Käuferkreises nur auf Gewerbetreibende, sollten Online-Shops nämlich einige Voraussetzungen beachten. Andernfalls droht eine Abmahnung, da verbraucherschützende Vorschriften verletzt sein könnten.
Zum Sachverhalt
Ein Online-Shop verkaufte Druckertinte für Großformatsysteme, sowie bestimmtes Zubehör und Ersatzteile für Großformatdrucker. Der Kläger mahnte den Online-Shop Betreiber ab und wirft diesem vor, verbraucherschützende Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht eingehalten zu haben. Beispielsweise fand sich im Onlineshop keine Widerrufsbelehrung für Verbraucher.
Testbestellung durch Kläger
Der Kläger führte eigenständig eine Testbestellung durch und gab sich hierbei nicht als Verbraucher zu erkennen, sondern bezeichnete sich selbst als „Mediendesigner“. Er wollte beweisen, dass sich das Angebot eben nicht nur an Unternehmer richte, sondern auch an Verbraucher und somit verbraucherschützende Vorschriften eingehalten werden müssen.
Kein Verkauf an Verbraucher
Der Online-Shop beruft sich darauf, dass seine Produkte nur für den Kauf von Unternehmern bestimmt seien und ein Verkauf an Verbraucher nicht stattfinde. Aus diesem Grund seien auch keine verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten.
Ausgestaltung der Homepage
Die Homepage des Online-Shops enthielt auf der Startseite in großer roter Schrift den Hinweis: “Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.”.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde noch einmal ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass der Online-Shop nur an gewerbliche Kunden liefere. Auch während des Bestellvorgangs war für jeden Käufer noch einmal ausdrücklich zu lesen: “Mit der Bestellung bestätigen Sie als gewerblicher Unternehmer zu kaufen”.
Online-Shop überprüfte bei jedem Käufer die Unternehmereigenschaft
Ergänzend hierzu führten die Mitarbeiter des Online-Shops bei jeder Bestellung eine Einzelfallprüfung durch, um zu prüfen, ob der Käufer auch wirklich ein Unternehmer ist. Bestellte beispielsweise ein Freiberufler ohne Angabe einer Firmenbezeichnung Waren, dann wurde dieser persönlich kontaktiert und aufgefordert seine Unternehmereigenschaft darzulegen.
Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend
Das Landgericht verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Das Angebot richte sich explizit nur an Unternehmer, sodass Verbraucherschutzvorschriften nicht eingehalten werden müssen.
Es hänge stets vom konkreten Einzelfall ab, in welchem Umfang ein Online-Shop sicherstellen muss, dass sich sein Angebot nicht auch an Verbraucher richte.
Art der verkauften Produkte entscheidet über Unternehmereigenschaft
Insbesondere sei entscheidend, welche Arten von Produkten verkauft werden, zum Beispiel, ob es sich um Dinge des täglichen Bedarfs handele oder um Produkte für den Großbedarf von Unternehmen.
Der Online-Shop vertrieb Produkte für Großformatdrucker. Verbraucher benötigen solche Produkte erst gar nicht, da üblicherweise Verbraucher Zubehör für DIN A4 und DIN A3 Drucker kaufen würden.
Entscheidend für die Verneinung des Wettbewerbsverstoßes was letztendlich, dass der Online-Shop sogar in optisch vorgehobener Weise auf die Beschränkung lediglich für Unternehmen hinwies.
Keine Überprüfung jedes einzelnen Bestellers
Darüber hinaus sind Online-Shop Betreiber nicht zusätzlich noch dazu verpflichtet, bei jedem einzelnen Kunden genau zu überprüfen, ob es sich beim Besteller auch wirklich um einen Unternehmer handele. Denn auch eine Vielzahl denkbarer Kontrollmechanismen können von einem kundigen Verbraucher umgangen werden.
Fazit
Bieten Online-Shop Betreiber Waren an, die üblicherweise auch Verbraucher kaufen würden, dann müssen erhöhte Sorgfaltspflichten beachtet werden (vgl. auch Urt. v. 23.3.2016, Az.: 25 O 139/15). Die Art der angebotenen Produkte entscheidet also ganz erheblich darüber, wie weit der Sorgfaltsmaßstab der Online-Shop Betreiber reicht. Werden beispielsweise Großformatdrucker verkauft, ist schon von der Produktart her davon auszugehen, dass sich das Warenangebot nicht an Verbraucher richtet.
Ein bloßer Hinweis in den AGB, dass die Produkte nur an Unternehmen verkauft werden und nicht an Verbraucher, dürfte wohl nicht ausreichend sein damit auf verbraucherschützende Informationspflichten vollumfänglich verzichtet werden kann. (OLG Hamm mit Urteil vom 28.02.2008 – Az. 4 U 196/07)
Jedoch verdeutlicht das Urteil des Landgerichts Berlin, dass Online-Shop Betreiber zumindest dann auf der rechtlich sicheren Seite sind, wenn entsprechende Hinweise in optisch hervorstechender Weise auf der Startseite des Online-Shops zu finden sind. Technische Vorrichtungen, die verhindern, dass Verbraucher überhaupt Kaufverträge abschließen können, dürften auch von Vorteil sein. Im vorliegenden Urteil deutet sich jedoch an, dass – verglichen mit der bisherigen Rechtsprechung – Online-Shops nicht mehr jeden einzelnen Käufer überprüfen müssen, ob dieser auch wirklich ein Unternehmer ist. (NS)
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