Derzeit mahnt der weltbekannte Juwelier Tiffany und Co. Händler ab, da deren Schmuck dem der HardWear-Kollektion Tiffanys zu sehr ähneln soll. Ale Infos zur Abmahnung und wie Sie sich als Betroffener verhalten sollten, klären wir in unserem Beitrag.

Derzeit mahnt der weltbekannte New Yorker Juwelier Tiffany & Co. (TIFFANY AND COMPANY, 727 Fifth Avenue, New York, NY 10022, USA, )massiv mittelständische sowie auch kleinere Schmuck- und Juwelier-Unternehmen über die Kanzleien Bird & Bird und UEXKÜLL & Stolberg aus Hamburg ab.

Der Vorwurf: Die Juwelier- und Schmuckgeschäfte würden u.a. großgliedrige Halsketten, Armbänder, Armreifen oder auch Ohrringe anbieten, die identisch oder jedenfalls Ähnlichkeit mit Produkten der Tiffany HardWear-Kollektion hätten. Im Angebot und Vertrieb der Schmuckwaren seien nach dem UWG unlautere geschäftliche Handlungen zu erblicken.

Schmuck ähnelt HardWear-Kollektion von Tiffany und Co.

Dies zunächst unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß §§ 3, 4 Nr. 3a), 8 UWG. Danach handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Die abgemahnten Schmuckwaren würden allesamt die Merkmale, welche die wettbewerbliche Eigenart der Schmuckwaren der „HardWear“-Kollektion Tiffanys ausmachen, beinahe identisch nachahmen. Es ergebe sich so die Gefahr einer Herkunftstäuschung, zumindest liege eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor. Es genüge zudem bereits, wenn der Verkehr annehme, es handele sich um eine Erweiterung der Tiffany-Serie „HardWear“, um eine neue Serie, um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

Zudem liege eine unlautere Rufausbeutung vor. Die Schmuckwaren der „HardWear“-Kollektion des Unternehmens Tiffany genieße einen hervorragenden Ruf im Hinblick auf Qualität und Design.

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Diesen guten Ruf der Schmuckwaren würden die abgemahnten Händler in unlauterer Weise ausnutzen. Eine Rufausnutzung liege vor, wenn die Eigenart des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führe, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekomme, weil der Verkehr dem Nachahmungsprodukt diese Qualitätserwartungen beimesse. Dabei könne grundsätzlich schon die Annäherung an die bekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen.

Abmahnung dringend prüfen lassen

Abgemahnte Händler werden aufgefordert, das Angebot sowie den Vertrieb und die Bewerbung der beanstandeten Schmuckstücke sofort einzustellen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Darüber hinaus sollen Händler Auskunft über den Umfang der unterlassungsgegenständlichen Handlungen geben sowie für drei Monate eine „public apology“ („öffentliche Entschuldigung“) auf der jeweiligen Händler-Website bereitzuhalten, die sich auf den abgemahnten Verstoß bezieht und gleich beim erstmaligen Aufruf der Website dem Nutzer ins Auge springt.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass es unzulässig ist Produktnachahmungen zu verkaufen, sofern eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine Produktnachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Entscheidend ist dabei die Übernahme gerade der Gestaltungsmittel, die eine wettbewerbliche Eigenart des Originals ausmachen. Ob in den abgemahnten Fällen jedoch eine Produktnachahmung vorliegt, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. Ebenso, ob der angesetzte Streitwert von teils 200.000 Euro überhöht sein könnte, denn dann kann versucht werden, diesen herabzusetzen.

Wir raten zudem dazu, die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, da dann bei jedem Verstoß eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen wäre. Zudem würden sich Betroffene „ewig“ an die abgegebene Unterlassungserklärung binden, weswegen eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht zu empfehlen ist. Vielmehr empfehlen wir, eine modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen zu lassen, denn eine Unterlassungserklärung kann auch in modifizierter, also abgeschwächter Form abgegeben werden. Betroffene verpflichten sich so weit weniger streng, wie z.B. keiner starren und hohen Vertragsstrafe. Zudem kann eine modifizierte Unterlassungserklärung so ausgestaltet werden, dass hierin kein Schuldanerkenntnis gesehen werden kann und die Wirkung im Falle einer Gesetzesänderung entfällt.

Wer gar keine Unterlassungserklärung abgeben möchte, der kann es auch auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Vor und Nachteile dieser Variante besprechen unsere Experten gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Wir helfen Ihnen jederzeit gerne! Unser erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen auch kurzfristig Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

tsp