Darf ein Heilpraktiker versprechen, dass man schmerzfrei wird? Das OLG Düsseldorf urteilt: Unter bestimmten Bedingungen ja! Entscheidend ist, wie die Werbung formuliert ist und ob klar wird, dass es sich um eine individuelle Erfahrung handelt. Was das für die Praxis bedeutet, erklären wir im Artikel.
Ein Heilpraktiker darf ausnahmsweise mit der Schmerzfreiheit eines Patienten werben, wenn die Anzeige eindeutig als individueller Erfahrungsbericht erkennbar ist und kein allgemeingültiger Heilungserfolg suggeriert wird. Entscheidend ist, dass der Behandlungserfolg als einzelfallabhängig dargestellt wird und ausdrücklich betont wird, dass kein Heilversprechen abgegeben wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025, Az.: I-20 U 53/24).
Heilpraktiker warb mit „Meine Schmerzen sind einfach weg„
In Deutschland unterliegt die Werbung im Gesundheitsbereich strengen rechtlichen Vorgaben. Insbesondere Heilversprechen sind grundsätzlich unzulässig, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen. Im konkreten Fall hatte ein Heilpraktiker in einer Zeitungsanzeige einen Erfahrungsbericht eines Patienten veröffentlicht. Dieser äußerte: „Meine Schmerzen sind einfach weg“, und zeigte sich erfreut darüber, wieder schmerzfrei laufen zu können. Die spätere Klägerin sah hierin ein unzulässiges Heilversprechen und nahm den Heilpraktiker auf Unterlassung in Anspruch.
Heilpraktiker gab aber kein Heilversprechen
Das OLG Düsseldorf entschied jedoch zugunsten des Heilpraktikers. Das OLG stellte klar, dass es sich bei der Anzeige nicht um ein unzulässiges Heilversprechen handele. Zwar könne der Eindruck entstehen, die beworbene Behandlung sei wirksam, jedoch sei der individuelle Charakter des Behandlungserfolgs ausreichend deutlich gemacht worden.
Entscheidend war für das OLG, dass der Patient ausdrücklich erklärte, der Heilpraktiker habe ihm kein Heilversprechen gegeben. Zudem sei die Therapie individuell auf Grundlage medizinischer Unterlagen zusammengestellt worden. Diese Umstände verdeutlichten nach Ansicht des OLG, dass kein genereller Erfolg suggeriert werde. Vielmehr werde dem Leser vermittelt, dass der Behandlungserfolg von der individuellen gesundheitlichen Situation des jeweiligen Patienten abhänge.
Auch die ausdrückliche Erwähnung in der Anzeige, wonach kein Heilversprechen abgegeben worden sei, zur Entkräftung eines möglichen irreführenden Eindrucks beitrage. Diese Kombination von Einschränkungen reiche aus, um eine Irreführung über die Erfolgsaussichten der beworbenen Therapie zu vermeiden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„In der Werbeanzeige wird nicht der Eindruck erweckt, dass im Regelfall die dargestellte Behandlung einen Erfolg verspricht, weil hinreichend deutlich gemacht wird, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist und ausdrücklich herausgestellt wird, dass kein Heilversprechen abgegeben wurde.“
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist somit klar: Eine Werbung mit Schmerzfreiheit ist ausnahmsweise zulässig, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um eine persönliche Einzelfallerfahrung handelt und kein allgemeingültiger Behandlungserfolg versprochen wird.
Heilpraktiker dürfen demnach mit individuellen Behandlungsergebnissen werben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jeglicher Eindruck eines garantierten Erfolgs ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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