Im Zuge der Abschaltung von kino.to erhielt das sächsische Innenministerium eine Abmahnung der besonderen Art. Darin wird ihr ein Verstoß gegen die Impressumspflichten bezüglich des Hinweises der Kriminalpolizei auf der Webseite von kino.to vorgeworfen. Was dahinter steckt.

Insbesondere die Betreiber von einem Onlineshop müssen sehr genau aufpassen, dass sie die Vorschriften des Telemediengesetzes hinsichtlich des Impressums genau einhalten. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Anschrift des Anbieters. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen.

Der jetzige Adressat einer Abmahnung ist sicher ungewöhnlich. Es handelt sich um das sächsische Innenministerium, das plötzlich Post von einer Rechtsanwaltskanzlei erhielt. Dabei ging es um den folgenden Text, der auf dem von der Polizei stillgelegten Portal kino.to angegeben steht:

„Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.“

Darin wird gerügt, dass nur von der Kriminalpolizei die Rede ist, ohne die Identität oder gar die Anschrift von einer bestimmten Person preiszugeben. Infolgedessen liege ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Hierfür müssen sich das sächsische Innenminister als Dienstherr der Polizei nach § 2 TMG verantworten. Wie in solchen Fällen üblich, wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 411,30 € gefordert.

Hinter dieser Aktion steckten die Betreiber von der Webseite Cineastentreff, die damit gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei ein Zeichen gegen den Abmahnwahn setzen wollen. Hierbei ist auch fraglich, ob ein Verstoß gegen die Impressumpflicht vorliegt, weil dieser Hinweis auf kino.to offensichtlich ohne kommerziellen Hintergrund erfolgt ist.

Quellen: