Der Discounter Lidl hat im Streit um eine Joghurt-Werbung eine empfindliche Schlappe einstecken müssen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Heilbronn täuscht der Lebensmittelriese seine Kunden, wenn er Produkte als „Aktion“ mit massiven Rabatten bewirbt, die Preise in Wahrheit aber nie zuvor selbst verlangt hat. Das Urteil setzt klare Grenzen für die Preistrickserei im Supermarktregal.

Der Preiskampf im Lebensmitteleinzelhandel wird mit harten Bandagen geführt, und Rabatte sind das schärfste Schwert der Discounter. Doch wer mit satten Prozenten und dem Label „Aktion“ lockt, muss sich an die gesetzlichen Spielregeln halten. Das Landgericht Heilbronn (LG) hat dem Branchenriesen Lidl nun in einem wegweisenden Urteil untersagt, einen Markenjoghurt auf irreführende Weise anzupreisen. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass Verbraucher bei einer werblichen „Aktion“ einen echten, vom Händler selbst herabgesetzten Preis erwarten dürfen. Ein bloßer Vergleich mit einer utopischen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Eindruck eines einmaligen Sonderangebots erweckt wird (LG Heilbronn, Urt. v. 03.06.2026 – Az. Me 8 O 182/25).

Drastischer Preisnachlass im Hochglanzprospekt

Der Stein des Anstoßes war eine Werbeanzeige in einem der wöchentlichen Prospekte von Lidl. Der Discounter bewarb darin einen bekannten Marken-Sahnejoghurt prominent mit dem auffälligen Hinweis „Aktion“. Um den Deal besonders schmackhaft zu machen, versprach Lidl den Kunden einen Preisnachlass von stolzen 56 Prozent. Als Referenzwert diente eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers in Höhe von 89 Cent.

Für den durchschnittlichen Kunden vermittelte diese Aufmachung ein klares Bild: Hier gibt es ein beliebtes Produkt für kurze Zeit drastisch reduziert. Wer im Supermarkt zugreift, glaubt, ein echtes Schnäppchen im Vergleich zum regulären Sortimentspreis zu machen. Doch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schaute genauer hin und deckte den Kniff dahinter auf. Lidl hatte den Joghurt vor dieser vermeintlichen Rabattjagd überhaupt nicht im regulären Sortiment und dementsprechend auch nie selbst für die angegebenen 89 Cent verkauft. Die Verbraucherschützer sahen darin eine unzulässige Täuschung und zogen vor Gericht.

Der juristische Hebel gegen die Rabatt-Tricks

Im Kern dreht sich das Verfahren um die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn die Werbung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält.

Lidl verteidigte die Werbestrategie mit einem simplen Argument: Da der Joghurt ausschließlich während des spezifischen Aktionszeitraums im Sortiment geführt wurde, existierte schlichtweg kein früherer eigener Verkaufspreis des Unternehmens. Der Vergleich mit der UVP des Herstellers sei daher die einzig logische Bezugsgröße und für den Verbraucher transparent, da die UVP als solche kenntlich gemacht und durchgestrichen war. Das Gericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Eine durchgestrichene Preisempfehlung allein wäre unter Umständen rechtlich zulässig gewesen, doch die Kombination mit dem Begriff „Aktion“ brachte das Fass aus juristischer Sicht zum Überlaufen.

LG Heilbronn: Ein Aktionspreis ist zwingend ein herabgesetzter Preis

Das Landgericht Heilbronn folgte der Argumentation der Verbraucherschützer vollumfänglich und verurteilte Lidl wegen irreführender Preiswerbung. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Verwendung des Begriffs „Aktion“ in Verbindung mit dem zeitlich begrenzten Charakter des Angebots und dem durchgestrichenen Preis.

Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einer solchen Ankündigung laut Urteilsbegründung eine tatsächliche Reduzierung des Preises im Vergleich zu dem, was üblicherweise verlangt wird. In der Praxis bedeutet das: Ein Aktionspreis ist nach Auffassung der Heilbronner Richter zwingend als ein real herabgesetzter Preis zu verstehen. Da Lidl das Produkt zuvor jedoch nie zu dem höheren Preis im Angebot hatte, wurde dem Kunden ein Preisvorteil vorgegaukelt, den es im Verhältnis zu Lidl überhaupt nicht gab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Dem Discounter steht der Weg offen, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in Berufung zu gehen.

Kompetente Vertretung im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht

Die rechtlichen Vorgaben für die Preisgestaltung und Rabattwerbung im Handel werden immer strenger. Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, dass Unternehmen auch bei vermeintlich etablierten Marketinginstrumenten schnell die Grenze zur illegalen Verbrauchertäuschung überschreiten können. Du musst als Verbraucher darauf vertrauen können, dass angepriesene Rabatte auch der Wahrheit entsprechen.

Wir von WBS.LEGAL beobachten diese Entwicklungen im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht fortlaufend. Hast du Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, unzulässigen Werbemaßnahmen oder Verträgen im Verbraucherrecht? Wir stehen dir mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite und beraten dich gerne umfassend. Melde dich jederzeit bei uns für eine Ersteinschätzung deines Anliegens.

hekem