Der Abmahnverband IDO hat sich in den letzten Jahren insbesondere aufgrund seiner aggressiven Abmahnpolitik vor allem unter Online-Händlern eine zweifelhafte Berühmtheit erarbeitet. Zahlreiche Urteile aus jüngerer Vergangenheit aber zeigen: Für den IDO wird das Eis zunehmend dünner. Eine aktuelle Entscheidung des LG Köln unterstreicht dies nun nochmals. Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen unsere Rechtsexperten jederzeit gerne beratend zur Seite.

Wir als Kanzlei haben bereits zahlreiche abgemahnte Online-Händler zielführend gegen den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. vertreten. Die Abmahnungen stützen sich nahezu ausschließlich auf über das Internet leicht feststellbare Wettbewerbsverstöße. Der IDO mahnt vornehmlich Onlinehändler ab, die entweder einen eigenen Onlineshop betreiben oder auf den Plattformen eBay bzw. Amazon aktiv sind. Zahlreiche Urteile zeigen inzwischen, dass sich Abgemahnte häufig erfolgreich gegen den IDO zur Wehr setzen können.

Eine akrtuelle Entscheidung des LG Landgerichts (LG) Köln vom 22.4.2021 unterstreicht nochmal: das Verhalten des berüchtigten Abmahnverbandes IDO ist rechtsmissbräuchlich! Es sind hier insbesondere zwei Schwachstellen, die das Vorgehen des IDO zum Einstürzen bringen: zum einen eine fehlende Aktivlegitimation des IDO und zum anderen das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Interessenverbands.

Abmahnung erhalten? So hilft Ihnen WBS

Die inzwischen zahlreichen Urteile zeigen, dass es sich lohnt, die Abmahnungen des IDO im Einzelfall genauer anzusehen. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Beseitigung der Rechtsverstöße, damit keine Vertragsstrafen anfallen sowie der Anfertigung einer Stellungnahme inklusive einer möglicherweise erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung. Lesen Sie hierzu auch unseren ausführlichen Beitrag unter https://www.wbs.legal/wettbewerbsrecht/abmahnung_ido_verband_was_tun-49082/

Zudem empfiehlt es sich, die erhaltene Abmahnung des IDO-Verbandes zum Anlass zu nehmen, den eigenen Online-Shop rechtlich überprüfen und absichern zu lassen. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Wenn auch Sie Beratungsbedarf haben, helfen wir Ihnen gerne! Das Expertenteam um Rechtsanwalt Kilian Kost steht Ihnen gerne Rede und Antwort – auch am Wochenende. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) oder senden Sie uns eine E-Mail an info@wbs.legal.

Informieren Sie sich, wie unsere Anwälte Ihnen helfen können. Weitere Infos unter https://www.wbs.legal/wettbewerbsrecht/abmahnung/

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Fehlende Aktivlegitimation des IDO

In der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 03.02.2020 verneinte das OLG die Aktivlegitimation des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) im Bereich „Schmuck“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.02.2020, Az. 9 W 356/19). In dem Beschluss heißt es:

„Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt allein dem Kläger. Dem ist dieser nicht gerecht geworden.“

Unter anderem auch das Landgericht (LG) Rostock und das LG Bielefeld lehnten die Aktivlegitimation des IDO für den Elektronikbereich ab (LG Rostock, Urt. v. 10.01.2019, Az. 5a HK O 120/18; LG Bielefeld, Urt. V. 26.01. 2021, Az. 15 O 26/19).

IDO handelt rechtsmissbräuchlich

Neben der fehlenden Aktivlegitimation entschied zuletzt das LG Köln, dass der IDO Interessenverband rechtsmissbräuchlich handele (LG Köln, Urt. v. 22.4.2021, Az.: 21 1102/20, noch nicht rechtskräftig). Der Rechtsmissbrauch sei dadurch begründet, dass der IDO hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Verstöße die eigenen Mitglieder nicht abmahne und nicht auf Rechtsverstöße überprüfe. In dem Fall ging es um fehlerhafte Grundpreisangaben. Rechtsmissbräuchlich erscheine es umso mehr, wenn der IDO gegenüber Mitbewerbern seiner Mitglieder vorgehe, auf die er seine Aktivlegitimation stütze. Diese Mitglieder seien allerdings selbst rechtsverletzend in dem angegriffenen Bereich tätig. Eine systematische Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedern des Antragstellers und Außenstehenden liege dementsprechend vor.

Die nachträgliche Aussage des IDO, er habe nunmehr die benannten Mitglieder überprüft und auf etwaige Rechtsverstöße hingewiesen, wies das Landgericht damit zurück, dass der IDO noch bei Einleitung des Verfahrens offenkundig von einer Überprüfung der rechtlichen Konformität seiner Mitglieder bewusst absah.

Neben dieser aktuellen Entscheidung beurteilten auch zuvor das u.a. das LG Heilbronn, das OLG Rostock sowie das LG Bielefeld die Vorgehensweise des IDO als rechtsmissbräuchlich (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019, Az. 21 O 38/19 KFH; OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2020, Az. 2 U 16/19; LG Bielefeld, Urt. V. 26.01. 2021, Az. 15 O 26/19).

Nicht nur eine fehlende Aktivlegitimation, sondern auch die als rechtsmissbräuchlich bewertete Verfahrensweise stehen der Geltendmachung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines Zahlungsanspruchs der vermeintlichen Abmahnkosten entgegen.

Die aktuelle Entscheidung des LG Kölns untermauert einmal mehr, dass sich eine Verteidigung gegen den IDO lohnt.

ckn/tsp