Die neue PAngV stellt neue Verpflichtungen zur Werbung mit Streichpreisen auf. So muss der durchgestrichene Preis innerhalb der letzten 30 Tage tatsächlich verlangt worden sein. Darüber hinausgehende Informationspflichten verlange die neue Vorschrift hingegen nicht, so das OLG Hamburg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat eine nach Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet: Die bloße Angabe von Streichpreisen reiche demnach aus, um den Änderungen der PAngV zu genügen. Eine weitergehende Aufklärungspflicht, beispielsweise über den Zeitpunkt des Streichpreises, bestehe darüber hinaus nicht (Beschl. v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22).

Änderung der PAngV wirft Fragen auf

Die Änderungen der PAngV vom 28. Mai 2022 haben einige Fragen aufgeworfen, von denen die ersten nun bereits vor Gericht verhandelt wurden. So auch dieser Fall. Ein Lebensmitteldiscounter hatte online für seine Waren geworben und einen Preis von 3,99 Euro für getrocknete Ananas angegeben. Der Streichpreis, also die Angabe über einen nun günstigeren Preis, war mit 4,99 Euro beziffert. Daneben stand der Verweis, dass 20,04% gespart würden.

Gegen diese Werbung hatte sich ein Verbraucherschutzverein gerichtet. Grundlage für sein Vorgehen war § 11 PAngV. Danach ist bei der Werbung mit Preisreduzierungen der niedrigste Preis anzugeben, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor dieser Preisermäßigung angewendet hat. Nach Ansicht des Vereins begründete § 11 PAngV weitergehende Informationspflichten. Der Discounter hätte deshalb darauf hinweisen müssen, dass es sich bei dem Streichpreis um den billigsten Preis der letzten 30 Tage gehandelt hatte.

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OLG Hamburg entschied sich gegen weitergehende Informationspflichten

Diese Argumentation überzeugte das OLG jedoch nicht. Nach den Hamburger Richtern genüge es, den niedrigsten Referenzpreis als Streichpreis anzusetzen. Es gebe darüber hinaus keine Pflicht zur Konkretisierung von Streichpreisen. Eine solche weitergehende Informationspflicht sei weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 11 PAngV zu schlussfolgern.

Zweck des § 11 PAngV sei die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt werde. Es solle so unter anderem verhindert werden, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben würden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben worden seien. Somit stelle der Paragraf ein Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen dar.

Nach der Ansicht der Richter des OLG sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der durchgestrichene Preis nicht der niedrigste der letzten 30 Tage sei. Der Discounter hätte durch den Streichpreis samt prozentualer Ersparnis eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Für einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher seien die Angaben außerdem klar und eindeutig genug.