Die Kölner Kanzlei HKMW Rechtsanwälte verschickt wieder Abmahnungen an eBay-Händler, die Teile aus dem 3D-Drucker verkaufen. Absender ist jetzt Nico Maurer. Haben Sie ein solches Schreiben bekommen? Dann unterschreiben Sie die beigelegte Erklärung nicht ungeprüft und lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen.

Nahaufnahme eines 3D-Druckers, dessen Druckkopf gerade ein Kunststoffteil Schicht für Schicht aufbaut

Seit Anfang Oktober 2026 berichten mehrere Kanzleien von einer neuen Welle. Sie trifft vor allem kleine Onlinehändler und Maker. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und die Erstattung der Anwaltskosten. Mit einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, einen Verstoß nicht zu wiederholen. Tun Sie es doch, müssen Sie eine Strafe zahlen.

Bekannte Serie, neuer Name

Früher kamen diese Abmahnungen im Namen von Michaela Maurer. Sie verkaufte auf eBay unter „form-3d“ selbst gedruckte Ersatzteile, Halterungen und Zubehör. Bereits im Oktober 2024 haben wir über die Serie berichtet. Nach Angaben einer anderen Kanzlei hat Nico Maurer das Unternehmen Mitte Februar 2026 übernommen. Die Vorgehensweise ist gleich geblieben. Oft dokumentiert die Gegenseite den Verstoß durch einen Testkauf und legt eine fertig formulierte Erklärung bei.

In bekannt gewordenen Fällen lagen die Gegenstandswerte zwischen 20.000 und 25.000 Euro. Der Gegenstandswert ist die Größe, nach der sich die Anwaltskosten berechnen. HKMW verlangte zwischen gut 1.100 und knapp 1.300 Euro an Anwaltskosten. Teilweise kamen Kosten für den Testkauf hinzu.

Das wird Händlern vorgeworfen

Derzeit geht es vor allem um fehlende Herstellerangaben auf dem Produkt. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR. Nach Art. 9 Abs. 6 GPSR müssen Name oder Marke, Postanschrift und eine E-Mail-Adresse auf dem Produkt stehen. Nur wenn das wegen Größe oder Art nicht geht, reicht die Verpackung oder ein Beileger. Wer selbst druckt und unter eigenem Namen verkauft, gilt nach Art. 3 Nr. 8 GPSR als Hersteller. Nach Art. 19 GPSR gehören die Angaben zusätzlich sichtbar ins Onlineangebot. Das Angebot ersetzt die Kennzeichnung am Produkt aber nicht.

Wie schnell das passiert, zeigt ein Fall, über den der Händlerbund im Januar 2026 berichtete. Auf einem gedruckten Zubehörteil für Klemmbausteine stand eine E-Mail-Adresse, aber keine Postanschrift. HKMW verlangte dafür rund 1.200 Euro.

Ein weiterer Vorwurf betrifft Angebotstitel mit Markennamen ohne klärenden Zusatz. Käufer könnten dann an ein Originalteil denken. Die Gegenseite sieht darin eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, also dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zusätze wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ schaffen Klarheit. Ob das bloße Wort „für“ irreführend ist, haben die Gerichte noch nicht einheitlich geklärt. Früher ging es außerdem um eine fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz, um Werbung mit „biologisch abbaubarem“ Material und um falsche Angaben zum Versandrisiko.

Warum Sie nicht einfach unterschreiben sollten

Die beigelegte Erklärung geht nach Berichten mehrerer Kanzleien weit über den konkreten Fall hinaus. Sie soll alle Waren erfassen, die sich im 3D-Druck herstellen lassen. Und sie gilt nicht nur für eBay, sondern für jede Plattform. Eine solche Erklärung bindet Sie grundsätzlich lebenslang. Jeder spätere Fehler kann eine Vertragsstrafe auslösen. Auf Amazon ist das besonders riskant, weil dort auch Dritte Angebote verändern können.

Ganz ohne Erklärung bleibt allerdings die sogenannte Wiederholungsgefahr bestehen. Dann kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen, also ein schnelles Gerichtsverfahren. Das wird schnell teurer als die ursprüngliche Forderung. Die Lösung ist oft eine eigene, eng gefasste Erklärung.

Auch die Forderung selbst lässt sich prüfen

Abmahnen darf nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur ein echter Mitbewerber. Missbräuchliche Abmahnungen sind nach § 8c UWG verboten. Das muss sich aber im Einzelfall konkret belegen lassen. Wichtig ist auch § 13 Abs. 4 UWG. Danach dürfen Mitbewerber bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel keine Abmahnkosten verlangen. Bei weniger als 100 Mitarbeitern ist dann nach § 13a Abs. 2 UWG bei einer ersten Abmahnung auch eine Vertragsstrafe ausgeschlossen. Weil die Schreiben auf die Kennzeichnung am Produkt zielen, kommt es hier auf den genauen Vorwurf an. Zudem muss die Abmahnung die Formvorgaben des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen.

Gerichte sind bei fehlenden Herstellerangaben streng. Das LG Hechingen sah im April 2026 laut Berichten darin das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5a, 5b UWG. Der Händler hafte auch, wenn die Plattform das Angebot fehlerhaft darstelle.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Fristen sind oft nur wenige Tage lang. Ignorieren Sie das Schreiben nicht. Zahlen und unterschreiben Sie aber auch nicht vorschnell. Sichern Sie die Abmahnung, die Anlagen und Fotos Ihrer Kennzeichnung. Ergänzen Sie fehlende Angaben etwa mit einem Etikett oder Beileger. Eine Korrektur beseitigt die Wiederholungsgefahr zwar nicht, senkt aber das Risiko weiterer Abmahnungen.

Wir prüfen Ihre Abmahnung, die Berechtigung des Abmahnenden und die Höhe der Kosten. Wenn nötig, formulieren wir eine eng gefasste Erklärung und übernehmen die Kommunikation mit HKMW. Melden Sie sich bei uns, am besten bevor die Frist abläuft.

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anmar