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Produktnachahmung

Die Reproduktion erfolgreicher Produkte ist für viele Unternehmen verlockend. Jedoch sollte stets darauf geachtet werden, nicht mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht zu werden oder gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Hier ist es ratsam, bereits im Vorfeld einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Produktpiraterie grundsätzlich verboten

Von Produktpiraterie (engl. Counterfeiting) spricht man immer dann, wenn durch ein Produkt gewerbliche Schutzrechte bzw. Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden. Es geht meist um Markenrechte, Patentrechte, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster bzw. Designs, die in der Regel in das jeweilige Register eingetragen sind. Einen Sonderfall bildet das Urheberrecht, das kein Registerrecht ist, sondern durch Schaffung des Werkes entsteht. Die in der Regel registrierten, also eingetragenen, immateriellen Vermögensgüter erlauben dem Inhaber die exklusive Verwendung bestimmter Zeichen, technischer Abläufe oder Konstruktionen. Wer dieses Monopolrecht verletzt, kann vom Inhaber in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche sind sehr weitgehend und reichen von der Untersagung der Produktion und des Verkaufs der gefälschten Waren bis hin zum Recht, die Waren heraus zu verlangen oder diese vernichten zu lassen. Außerdem kann auch Schadenersatz gefordert werden. Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten kann unter Umständen auch strafbar sein und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wer innovative Produkte anbietet, sollte daher versuchen, ein gewerbliches Schutzrecht eintragen zu lassen, das ihn gegen Plagiate schützt. Dagegen sollten Anbieter von Nachahmungsprodukten ein besonderes Augenmerk darauf haben, keine solchen Rechte zu verletzen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Situation von Anfang an mit einem Rechtsanwalt abzuklären. Sonst besteht ein erhebliches juristisches Risiko.

Der gewerbliche Rechtsschutz gestattet das Monopolrecht jedoch nur auf begrenzte und überschaubare Zeit. Ausnahmen gelten nur für das Markenrecht, das auf unbegrenzte Zeit verlängert werden kann, und das Urheberrecht, das erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors erlischt. Für die technischen Schutzrechte gelten unterschiedliche Höchstschutzzeiten, die jedoch bei maximal 25 Jahren liegen. Danach dürfen auch andere Anbieter die Produkte anbieten und produzieren. Dieses System dient dem Interessenausgleich der auf dem Markt agierenden Parteien. Auf der einen Seite bestehen die Rechte zum Schutz der innovativen Unternehmen, die die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Forschungs- und Entwicklungskosten zurückzuverdienen. Auf der anderen Seite sollen durch die Begrenzung der Schutzzeit die Konkurrenz gestärkt und dauerhafte Monopole unterbunden werden.

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Nachahmungsprodukte grundsätzlich zulässig

Nachahmungsprodukte oder sog. „Me-Too-Produkte“ sind von der Rechtsordnung ausdrücklich gewollt, wenn nicht geistiges Eigentum entgegensteht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt sich daher auch der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Produktnachahmungen haben großes wirtschaftliches Potential, da weniger Entwicklungskosten nötig sind und gegebenenfalls eine große Nachfrage bereits besteht. Die Nachahmungsprodukte können so einen effektiven Preiswettbewerb erzeugen, der letztlich den Konsumenten zu Gute kommt. Die Verlockung, ein nicht mehr geschütztes innovatives Produkt nachzubauen, ist daher sehr groß und grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Nachahmung eventuell wettbewerbsrechtlich verboten

Dennoch sind Nachahmungen nicht immer zulässig. Auch, wenn den Nachahmerprodukten keine schutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen, können die Produkte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eines der zentralen Gesetze des Wettbewerbsrechts. Hierin werden die Spielregeln des Marktes definiert. Eine dieser Spielregeln ist der Schutz vor Irreführung. Unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in die Irre führt und ihn so möglicherweise zu einer Handlung veranlasst, die er sonst nicht getätigt hätte.

YouTube-Video: "Apple geht gerichtlich gegen Produktfälscher auf Amazon vor"
YouTube-Video: „Apple geht gerichtlich gegen Produktfälscher auf Amazon vor“

Eine Irreführung liegt gemäß dem Wettbewerbsrecht zum Beispiel dann vor, wenn die angebotene bzw. beworbene Ware eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten eines Konkurrenten hervorruft. Dieses Verwechslungsrisiko muss bei Produktnachahmungen besonders beachtet werden. Wenn es den Nachahmern gerade darauf ankommt, diese Verwechslung zu erzeugen und auszunutzen, dann ist ein solches Verhalten immer unzulässig.

Speziell auf die Nachahmungsproblematik zugeschnitten ist jedoch § 4 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer:

„Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;“

Hintergrund dieser Regelung ist der Wille des Gesetzgebers, dass Innovationen sich lohnen sollen, damit neue Produkte und technische Fortschritte bei den Verbrauchern verfügbar sind. Dem würde es entgegenstehen, wenn Nachahmungen ausnahmslos erlaubt wären. Dieser vorstoßende Innovationswettbewerb ist jedoch nur ein Teil des Marktes. Auf der anderen Seite findet sich der verfolgende Preiswettbewerb, der auf Nachahmungen angewiesen ist. Der verfolgende Wettbewerb übt Druck auf die innovativen Unternehmen aus und senkt dadurch für die Verbraucher effektiv die Preise.

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Klamotten auf der Stange

Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz schützt Leistungsergebnisse, die wettbewerbliche Eigenart besitzen. Der Schutz greift immer dann ein, wenn ein Produkt nachgeahmt wird, das die wettbewerbliche Eigenart besitzt und zusätzlich noch besondere Umstände das Verhalten als unlauter erscheinen lassen.

Geschützt sind demnach nur Produkte, also Waren oder Dienstleistungen und nicht etwa bloße Ideen oder Konzepte. Auch müssen Nachahmer und Ursprungsanbieter Konkurrenten sein, dies wird aber regelmäßig der Fall sein, wenn das nachgeahmte Produkt angeboten wird.

Wettbewerbliche Eigenart hat ein Produkt dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, also die Kunden, das Produkt einem Hersteller zuordnen können. Dabei muss der Hersteller nicht eindeutig bekannt sein. Vielmehr reicht es aus, dass sich das Produkt von den Konkurrenzprodukten abhebt. Dabei müssen bestimmte Merkmale oder die konkrete Ausgestaltung des Produktes zu der Eigenart führen. Diese besondere Gestaltung kann ästhetischer oder technischer Natur sein, aber sich auch aus den Gemeinsamkeiten eines Produktprogrammes oder einer Serie ergeben. Bei technischen Merkmalen gilt es zu beachten, dass nur solche technischen Gestaltungen eine wettbewerbliche Eigenart begründen können, die technisch nicht zwingend erforderlich sind. Eine technische Lösung kann daher nur dann wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn es andere technische Alternativen gibt. Ansonsten wäre ein Nachahmungsprodukt schon technisch ausgeschlossen, dies würde dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit des BGH zuwider laufen.

Eine Nachahmung muss mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder diesem so ähnlich sein, dass das Original in der Nachahmung wiedererkannt werden kann. Eine Produktnachahmung setzt weiter voraus, dass das nachgeahmte Produkt bereits bekannt war. Dies bedeutet, dass gleichzeitige Zweitentwicklungen keine Nachahmungen sind. Die Nachahmungen müssen genau die Merkmale übernehmen, welche die wettbewerbliche Eigenart begründen, da genau diese Merkmale das Originalprodukt unverwechselbar machen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Produkte austauschbar sind. Es genügt vielmehr, wenn das Original-Produkt sich in dem nachgeahmten Produkt wiederfindet. So etwa, wenn ein Automobil-Hersteller die Gestaltung einer Felge von einem Felgenhersteller übernimmt. Hier sind die Produkte, Auto auf der einen Seite und Felge auf der anderen, nicht austauschbar, aber dennoch besteht eine Nachahmung.

Schließlich muss zusätzlich zur Nachahmung eines Produktes mit wettbewerblicher Eigenart noch ein besonderer Umstand vorliegen, der die Unlauterkeit des Handelns begründet. Denn geschützt wird durch das Wettbewerbsrecht nicht das geistige Eigentum an den Original- Produkten, sondern das Recht des Herstellers, nicht ausgenutzt zu werden. In dem oben zitierten Gesetzestext finden sich einige Beispiele dafür, welches solche Umstände sein können. Unlauterkeit liegt also beispielsweise bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, bei Rufausbeutung oder –beeinträchtigung vor oder wenn die Nachahmung nur mit unredlich erlangten Informationen erfolgen konnte.

Louis Vuitton
Louis Vuitton-Taschen werden häufig gefälscht

Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt etwa dann vor, wenn der Verbraucher die Produktnachahmung für das Original hält. Eine solche Täuschung ist dann unvermeidbar, wenn die Verwechslung durch technisch notwendige Details erzeugt wird. Allerdings muss der Nachahmer einiges tun, um über die betriebliche Herkunft aufzuklären. Dies kann etwa die Markierung der Produkte mit einem eigenen Markennamen bedeuten oder dass das Design im Rahmen des technisch Machbaren möglichst weit von dem Originalprodukt entfremdet wird. Es kommt insofern immer auf die konkrete Ausgestaltung der Produktnachahmung an.

Wenn Produkte auf dem Markt erfolgreich vermarktet werden, wird Ihnen ein gewisser Wert zugeschrieben, der über den reinen Warenwert hinausgeht. Das Produkt erhält damit eine gewisse Wertschätzung, es genießt einen guten Ruf. Nachahmungsprodukte, welche die gleichen Verkehrskreise ansprechen wollen, dürfen diesen Ruf weder ausnutzen noch beeinträchtigen. Eine Produktnachahmung darf also nicht selbst Bezug zu den Originalprodukten herstellen, um einen Imagetransfer zu erzeugen. Ebenso darf aber auch der gute Ruf nicht beeinträchtigt werden, also wenn etwa durch eine qualitativ wesentlich schlechtere Nachahmung die Wertschätzung des Originals sinkt.

Es versteht sich von selbst, dass eine Produktnachahmung dann unlauter ist, wenn sie nur mit Informationen hergestellt werden konnte, die durch eine Täuschung oder auf sonst unzulässige Weise erlangt wurden. Industriespionage stellt hier sicher die extremste Form der Informationsgewinnung dar. Doch auch andere Verhaltensweisen können dazu führen, dass ein Produkt nicht vertrieben werden darf. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Erlangung der Informationen als unangemessen darstellt.

Diese gesetzliche Liste ist jedoch nicht abschließend. Und wenn sich das Verhalten im Zusammenhang mit der Produktnachahmung als gezielte Behinderung darstellt, kann dies ebenso nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter sein.

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Rechtsfolgen einer unlauteren Produktnachahmung

Wenn eine Produktnachahmung unzulässig bzw. unlauter ist, kann der Hersteller des Original-Produkts gegen die Nachahmung vorgehen. Nach dem Wettbewerbsrecht stehen ihm ein Unterlassungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch sowie gegebenenfalls ein Bereicherungsanspruch zu.

Der Unterlassungsanspruch bezieht sich dabei nur auf das Anbieten, also nicht auch auf das Herstellen oder Importieren der Nachahmungen. Denn diesbezüglich ist Wettbewerbsrecht eindeutig. Demnach kann der berechtigte Hersteller des Originals nur den Vertrieb der Nachahmungen verbieten. Das Vertriebsverbot muss auf die Handlungen beschränkt sein, die tatsächlich als unlauter anzusehen sind. Wenn also nur ein bestimmter Vertriebskanal eine Herkunftstäuschung verursacht, darf auch nur dieser Kanal untersagt werden.

Nichtsdestotrotz sollte die Wirksamkeit des Unterlassungsanspruchs nicht unterschätzt werden. Denn wenn das Anbieten vollumfänglich untersagt ist, dann kann dem Nachahmer ein massiver Schaden dadurch entstehen, dass er Waren lagert, die er nicht verkaufen kann und darf.

Entsprechend der Regelung beim Unterlassungsanspruch gilt der Beseitigungsanspruch nur für die unlauter erfolgten Handlungen. Es darf also verlangt werden, dass der Nachahmer seine Produkte, soweit es ihm möglich ist, aus dem Markt zurückruft. Dagegen kann der Originalproduzent nicht verlangen, dass die Produkte vernichtet oder an ihn herausgegeben werden müssen. Ein solches Vorgehen ist jedoch in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktpiraterie möglich und üblich. Allerdings kann die Vernichtung nicht auf Grundlage des Wettbewerbsrechts verlangt werden, da nur das Anbieten und nicht bereits das Herstellen verboten ist.

Wenn der Wettbewerbsverstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, also durch den Verletzer verschuldet wurde, kann der Verletzte Schadensersatz verlangen. Vorsatz ist immer dann gegeben, wenn dem Schädigenden die Rechtswidrigkeit seines Tuns bekannt gewesen ist. Dies wird in der Regel bei Ersttätern nur schwer nachzuweisen sein. Jedoch kann eine Schadensersatzpflicht auch durch fahrlässiges Verhalten ausgelöst werden. Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet worden ist. Diese Sorgfaltspflicht ist im Wettbewerbsrecht sehr umfangreich. Danach ist ein Verschulden schon immer dann anzunehmen, wenn ein Verhalten sich erkennbar in einem Graubereich bewegt und der Handelnde zumindest damit rechnen muss, dass sein Verhalten von anderen als unzulässig gewertet wird. Die Ausrede, man habe nicht gewusst, dass es sich bei der Verletzung um ein unlauteres Verhalten gehandelt habe, zählt daher nicht.

Wenn eine Schadensersatzpflicht besteht, kann sich der Verletzte der sogenannten dreifachen Schadensberechnung bedienen. Das heißt, der Verletze kann sich aussuchen, ob er den tatsächlich entstandenen Schaden, also zum Beispiel seinen entgangenen Gewinn, den Verletzergewinn oder eine fiktive Lizenzsumme ersetzt bekommen möchte. Der Verletzte kann also den gesamten Gewinn aus der unlauteren Handlung herausverlangen. Oder wenn dies höher ist, dann kann er auch eine fiktive Lizenz fordern. Es liegt also in der Hand des Verletzten, wie hoch der Schadensersatz ist, sodass auch hier ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die Anbieter von Imitaten besteht.

Abmahnung

Schließlich können auch noch verschuldensunabhängige Bereicherungsansprüche bestehen. Damit kann beispielsweise gegen Händler vorgegangen werden, die nicht wussten, dass sie Nachahmungen vertrieben haben. Dann kann der Verletzte das herausverlangen, was der Händler auf Kosten des Verletzten verdient hat.

Die Sanktionen im Nachahmungsschutz werden häufig zunächst mittels einer Abmahnung durchgesetzt, um möglichst schnell die Unterlassung zu erreichen. Danach kann dann auch die schwierige Aufarbeitung zur Schadensberechnung erfolgen. Die Rechtsfolgen scheinen sehr schwerwiegend zu sein, sind jedoch im Kampf gegen die Produktpiraterie erforderlich.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Unabhängig von gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentums kann das Wettbewerbsrecht einer Produktnachahmung im Wege stehen. Jedoch gilt nach Ansicht des BGH der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten können „Me-Too-Produkte“ überaus attraktiv und lukrativ sein.

Mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts können Sie verhindern, dass das eigene Produkt unter den Begriff der Produktpiraterie fällt. Wichtig ist vor allem, dass der Verkehr nicht über die betriebliche Herkunft des Produktes getäuscht wird.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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