Die novellierte PAngV will Verbrauchern das Verständnis von Preisnachlässen z.B. bei Discountern wie Aldi und Netto erleichtern. Doch sie lässt Fragen offen, über die nun der BGH zu urteilen hat. Dieser Beitrag zeigt, welche Punkte noch geklärt werden müssen und welche Leitlinien der EuGH bereits vorgegeben hat.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte am 24. September 2024 den Lebensmitteldiscounter Netto wegen irreführender Rabattwerbung verurteilt, weil der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht klar ausgewiesen war (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24 UWG). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision von Netto, über die nun der BGH seit dem 18. Juni 2025 verhandelt (BGH, Az. I ZR 183/24). Der BGH hat u.a. zu prüfen, ob die beanstandete Prospektwerbung die Anforderungen des § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllt und wie deutlich der Referenzpreis angegeben sein muss.

Jacobs-Krönung-Angebot in Netto-Prospekt

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Wettbewerbsverbands. Dieser wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser den Kaffee „Jacobs Krönung“ mit einem prozentualen Preisvorteil von „-36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 €“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangten Preis für das Produkt von „6,99 €“. Hinter der Preisangabe von „6,99 €“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 € und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 € erhältlich.

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Das OLG Nürnberg urteilte, dass in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung zu sehen sei. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe. Zu dieser Preisinformation sei der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied daher, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können müsse.

Zwar dürfe ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen sei jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen werde. Sofern ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware angebe, müsse die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig sei, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stelle für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können. 

Nun ist BGH am Zug

Gleichzeitig ließ das OLG die Revision zu, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und in anderen Verfahren ähnliche Gestaltungen anhängig sind.

Netto verfolgt mit seiner Revision das Ziel, die Klage vollständig abzuweisen. Der BGH hat den Fall am 18. Juni 2025 nun verhandelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die beanstandete Preiswerbung die Vorgaben des § 11 PAngV erfüllt.

Netto-Marken-City-Discount-Filiale, Foto Incompetencia, CC BY-SA 4.0

Pflichtangaben nach § 11 PAngV

§ 11 PAngV verpflichtet Händler, bei jeder Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie in den 30 Tagen vor Ankündigung des Rabatts verlangt haben. Dieser Preis muss neben dem Aktionspreis stehen und für Verbraucher leicht erkennbar sein. Steigt die Ermäßigung während einer Aktion ohne Unterbrechung an, darf der Händler während der gesamten Aktion den seit Beginn der Ermäßigung niedrigsten Gesamtpreis als Referenz verwenden. Diese Pflicht ist seit dem 28.05.2025 Kernstück der novellierten PAngV. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucher Rabatte richtig einschätzen können und dass Händler nicht kurz vor einer Aktion einen sogenannten Mondpreis setzen, um den Nachlass größer wirken zu lassen.

EuGH- Urteil zu Aldi-Süd

Bereits zuvor hatte EuGH im Verfahren gegen Aldi Süd (EuGH, Urteil vom 26. 9. 2024, Rechtssache C-330/23) unmissverständlich klargestellt, dass sich jeder beworbene Rabatt zwingend am niedrigsten Preis der vorausgegangenen 30 Tage bemessen müsse und ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten nicht genüge.

Das OLG Nürnberg hatte die EuGH-Vorgabe bereits konsequent umgesetzt und damit erstmals in Deutschland eine ausführliche Begründung geschaffen, wie die Bestimmung im Detail anzuwenden sei. Nun wird der BGH sich erstmals auf nationaler Ebene damit beschäftigen, wie streng die Vorgaben des § 11 PAngV in der Praxis umzusetzen sind und ob die bei Netto gewählte Fußnotenlösung dem Transparenzgebot standhält. Die BGH-Entscheidung wird daher nicht nur den konkreten Streitfall abschließen, sondern maßgeblich darüber befinden, wie Händler künftige Rabattankündigungen rechtssicher gestalten müssen.

Auswirkungen auf den Handel

Die Entscheidung wird für Händler von großer Bedeutung sein. Händler müssen in ihren Prospekten, Anzeigen und Onlineshops sicherstellen, dass prozentuale Nachlässe immer auf einen klar gekennzeichneten Referenzpreis Bezug nehmen. Wer einen Artikel in kurzen Abständen preislich verändert, riskiert die Bindung an den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage.

Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsverfügungen und im Wiederholungsfall Ordnungsgelder. Unternehmen sollten deshalb ihre Preisstrategien überdenken. Manche Händler erwägen bereits, Rabattaktionen seltener einzusetzen, um die 30‑Tage‑Frist nicht ständig neu zu starten. Sollte der BGH die Linie des OLG Nürnberg bestätigen, werden diese Pflichten weiter konkretisiert.

Die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung können weitreichend sein. WBS.LEGAL verfügt über langjährige Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Werbung rechtskonform zu gestalten und vertreten Mandanten in allen Phasen eines Verfahrens. Wenn Sie Ihre Preisangaben überprüfen lassen möchten oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) kontaktieren. Unser Team berät Sie schnell und kompetent und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, um Risiken zu minimieren und Ihre Interessen zu schützen.

tsp