Eine bekannte Ticketbörse geriet ins Visier der Verbraucherschützer. Auf ihrer Plattform wurden personalisierte Tickets angeboten, ohne auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Zudem wurde mit angeblichen „Originalpreisen“ geworben, die in Wirklichkeit nicht vom Veranstalter stammten. Das LG Karlsruhe sah darin klare Wettbewerbsverstöße.

Eine Online-Plattform für den Weiterverkauf von Konzert- und Eventtickets darf Verbraucher nicht über wesentliche Umstände täuschen. Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass beim Angebot personalisierter Tickets auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden muss. Außerdem darf ein angeblicher „Originalpreis“ nur dann genannt werden, wenn er tatsächlich vom Veranstalter stammt. Das LG bejahte damit mehrere Wettbewerbsverstöße der Betreiberin einer bekannten Ticketbörse (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2025, Az. 13 O 78/24 KfH).
Streit um Konzertkarten für Apache 207 und Iron Maiden
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen die Betreiberin einer großen Ticketplattform. Dort konnten Nutzer Eintrittskarten von Drittanbietern für Konzerte und andere Veranstaltungen erwerben. Streitpunkt waren Angebote für Konzerte des Rappers Apache 207 und der Band Iron Maiden.
Der Verbraucherschutzverein erklärte, dass beim Verkauf der Karten für Apache 207 nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um personalisierte Tickets handelte. Personalisiert bedeutet, dass der Name des Käufers auf dem Ticket steht und nur diese Person Zutritt erhält. Käufer, die ein solches Ticket von Dritten erwerben, laufen Gefahr, am Einlass zurückgewiesen zu werden. Trotzdem fand sich im Bestellprozess nicht der Hinweis auf diese Einschränkung, sondern die Aussage „Can resell if plans change“.
Auch bei Iron-Maiden-Tickets gab es nach Auffassung des Vereins Verstöße. Einerseits fehlte der Hinweis, dass Kinder unter 16 Jahren nur in Begleitung Erwachsener Zutritt hätten. Andererseits habe die Plattform den Begriff „Originalpreis“ eingeblendet. Dort war ein Preis von 499 Euro angegeben. Tatsächlich lagen die vom Veranstalter festgelegten Preise zwischen 89,45 Euro und 120,50 Euro für Standardtickets und bei 423 Euro für VIP-Tickets. Der Verein sah darin eine Irreführung, weil der Verbraucher den Eindruck habe, der verlangte Preis orientiere sich am Veranstalterpreis.
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Die Betreiberin der Plattform wandte ein, sie sei nicht für die Angaben verantwortlich. Die Informationen würden von den Verkäufern stammen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei außerdem festgelegt, dass die Verkäufer für die Richtigkeit ihrer Angaben einzustehen habe. Zudem sei sie nicht verpflichtet, über Personalisierungen oder Altersgrenzen aufzuklären. Beim Begriff „Originalpreis“ handle es sich um eine transparente Zusatzinformation, die auf den Eingaben der Verkäufer beruhe.
Urteil zu personalisierten Tickets
Das LG Karlsruhe folgte dieser Argumentation nur teilweise. Nach Auffassung der Richter liege in der Gestaltung der Plattform eine eigene geschäftliche Handlung. Die Betreiberin trete nicht lediglich als neutrale Vermittlerin von Anzeigen auf. Sie ordne die Angebote in ein einheitliches Layout ein, füge eigene Angaben hinzu und präsentiere sie im Kontext der jeweiligen Veranstaltung. Damit übernehme sie eine aktive Rolle und könne sich nicht hinter den Angaben der Verkäufer verstecken.
Bei den personalisierten Tickets stellte das LG klar, dass es sich dabei um eine wesentliche Information handele. Ein Käufer müsse wissen, ob er das Risiko trägt, mit dem erworbenen Ticket nicht eingelassen zu werden. Auch wenn die Abtretung eines personalisierten Tickets rechtlich denkbar sei, bleibe die praktische Gefahr bestehen, an der Einlasskontrolle abgewiesen zu werden. Für den Verbraucher könne das zu erheblichen finanziellen und persönlichen Nachteilen führen. Deshalb dürfe die Plattform nicht mit einer problemlosen Weiterverkäuflichkeit werben.
Auch die Preisangaben beanstandete das LG. Der Begriff „Originalpreis“ vermittle den Eindruck, es handle sich um den tatsächlich vom Veranstalter festgesetzten Preis. Tatsächlich handele es sich jedoch nur um eine ungeprüfte Angabe des Verkäufers. Die Plattform wisse, dass Verkäufer ein Interesse daran hätten, diesen Preis künstlich zu erhöhen, um ihr Angebot günstiger erscheinen zu lassen. Insofern sei die Angabe irreführend und verstoße gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Anders beurteilte das LG den Vorwurf hinsichtlich der Altersbeschränkung. Zwar könne ein Hinweis für bestimmte Verbrauchergruppen wichtig sein. Für den durchschnittlichen Käufer sei diese Information jedoch nicht ausschlaggebend. Es sei zudem nahezu ausgeschlossen, dass Minderjährige ohne Begleitung ein Konzert von Iron Maiden besuchen wollen würden. Daher verneinte das LG eine Pflicht, auf Altersgrenzen hinzuweisen.
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Das Urteil macht deutlich, dass Betreiber von Online-Marktplätzen eine hohe Verantwortung tragen. Je stärker sie selbst in die Gestaltung der Inhalte eingreifen, desto größer ist auch ihre Haftung für irreführende Informationen. Plattformen können sich nicht allein auf ihre AGB berufen, wenn sie selbst aktiv in die Darstellung eingreifen.
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