Ein weinhaltiges Getränk, das mit Bockbierwürze versetzt wurde, ist kein Glühwein. Da ein weinhaltiges Getränk einen deutlich zu hohen Wassergehalt aufwies, sei die Bezeichnung als “Glühwein” irreführend für Verbraucher, so das LG München I.

Das Landgericht (LG) München I hat der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Weinkellerei gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte das Gericht aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Weinkellerei ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig. Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten, so die Münchener Richter (Urt. v. 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18). 

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Zulässige Bestandteile des Glühweins:
In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Klare Regeln für Wassergehalt im Glühwein

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, u.a. einen Önologen an (Experte für Weinherstellung):

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht in seinem Urteil an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so das LG München. An diese Vorgaben hätte sich die Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Weinkellerei dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.