Seit der Smartphone-Generation ist eines nicht mehr wegzudenken: die App. Als Kurzform der Applikation bezeichnet man mit der App mobile Anwendungsprogramme, die über einen Onlineshop erworben und auf den Smartphones und Tablet-PCs installiert werden können. Dabei gibt es eine erstaunliche Bandbreite an Apps zu allen denkbaren Themen, die Software-Entwicklern, Unternehmen und Usern völlig neue Möglichkeiten bieten.
II. Drittcontent

Auch auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Entwickler und dritten Rechteinhabern über Drittcontente ist einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Entwickler bei der Nutzung von Drittcontenten in Form von beispielsweise Bildern oder Softwareteilen für die App auch ein gesichertes Recht an deren Verwendung in Form von Lizenzen innehaben bzw. sich einräumen lassen muss. Gerade bei solchen Apps, die letztlich weltweit vertrieben werden sollen, ist auch an weltweite Lizenzen (somit die Regelung der räumlichen Geltung) zu denken.

Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang sogenannte CopyleftKlauseln bei Open Source-Lizenzen. Manche Lizenzgeber freier Software legen nämlich fest, dass das vom Lizenznehmer geänderte Computerprogamm nur mit der ursprünglichen Open Source-Lizenz weitergegeben werden darf, was dann als „Copyleft“ bezeichnet wird. Liegt eine solche Verpflichtung vor, muss dies in einer Copyleft-Klausel geregelt werden, um einen Verstoß gegen Lizenzvereinbarungen (und damit womöglich den Wegfall des Nutzungsrechts) zu verhindern. Denn lizenzrechtlich geschützte Open Source Software darf nur unter Einhaltung der Lizenzbestimmungen verwendet werden, wozu mindestens die Veröffentlichung des Quellcodes und der Kopie der Lizenz gehören. Nach einer Studie des Unternehmens OpenLogic verstoßen iPhone- und Android-Apps, die einen quelloffenen Code benutzen, häufig gegen Open-Source-Lizenzen.

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