Seit der Smartphone-Generation ist eines nicht mehr wegzudenken: die App. Als Kurzform der Applikation bezeichnet man mit der App mobile Anwendungsprogramme, die über einen Onlineshop erworben und auf den Smartphones und Tablet-PCs installiert werden können. Dabei gibt es eine erstaunliche Bandbreite an Apps zu allen denkbaren Themen, die Software-Entwicklern, Unternehmen und Usern völlig neue Möglichkeiten bieten.

Mitwirkungshandlungen und Informationen des App-Anbieters  

Einen nicht zu unterschätzenden Anteil am Erfolg und der effektiven Umsetzung der Software stellt die Mitwirkung des Anbieters dar. Denn ohne eine Kooperation ist eine erfolgreiche Umsetzung der gewünschten App nicht möglich.

Aus diesem Grund sollten auch die Mitwirkungspflichten des Anbieters speziell zum Vertragsgegenstand werden und gleichzeitig Regelungen getroffen werden, die zur Anwendung kommen, wenn der Anbieter seinen Pflichten nicht nachkommt. Dabei sollten Konstellationen geschaffen werden, die es dem Entwickler möglich machen mit der Arbeit fortzufahren, bevor er dann selbst entscheiden kann, wie er das Problem löst. Dies kann zum Beispiel durch die Regelung einer bestimmten Anzahl an Aufforderungsversuchen erfolgen. Denn andernfalls hängt die Abnahme des Werkes und damit auch die Entstehung des Vergütungsanspruches von der willkürlichen Mitarbeit des Anbieters ab und kann somit im Nachhinein zu Unzufriedenheit und Streitigkeiten führen.

Wenn vertraglich festgelegt ist, was zu den Mitwirkungspflichten des Anbieters gehört, kann sich der Entwickler auch auf die gesetzlichen Regelungen des § 642 und 643 BGB berufen, wenn der Kunde diesen Handlungen nicht fristgemäß nachkommt. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber nämlich eine Entschädigung für den Entwickler gemäß § 642 BGB vor und gibt ihm mit § 643 BGB nach Ablauf einer Nachfrist sogar ein Kündigungsrecht. In diesem Zusammenhang sollte der Entwickler regeln, dass in solch einem Fall sein Vergütungsanspruch davon unberührt bleibt.

Zu den Mitwirkungspflichten des Anbieters gehört beispielsweise die Lieferung der gewünschten Inhalte wie z.B. Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Tabellen oder Logos und die Angabe, in welchem Format er die Präsentation der Inhalte und der Informationen wünscht. Die Inhalte der Spaten „Über uns“, „Impressum“ und „FAQ/Hilfe“ obliegen ebenfalls dem Anbieter und können auch nur von diesem gestellt werden.

Darüber hinaus sollte der Kunde die Kategorie der App im App-Store angeben und auch am Inhalt der App mitwirken. So sollte er den Beschreibungstext für den App-Store liefern, der bei der Veröffentlichung erscheint – im Idealfall multilingual – und auch die Keywords nennen, mit deren Hilfe die App besser gefunden werden kann. Hinsichtlich der Keywords ist zu beachten, dass diese maximal 100 Zeichen betragen dürfen. Auch hier könnte eine multilinguale Erstellung zu mehr Erfolg der App führen, ebenso wie die Erstellung einer „Weiterempfehlen“-Funktion.

Weiterhin hat der Anbieter der App die Pflicht angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen, damit die Daten auf den mit der App genutzten Geräten mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.

Letztlich bedeutet die Mitwirkungspflicht des Anbieters, dass er den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern hat.

Rechteeinräumung


Eine Sonderkonstellation im Vertragsverhältnis zwischen Entwickler und Anbieter entsteht bei der Nutzung von Dritt-Contenten. Denn wenn Entwickler Leistungen von Dritten beanspruchen, sollten sie beachten, dass sie die Regelungen, die Bestandteil zwischen Ihnen und dem Dritten sind, identisch zum Vertragsbestandteil in den Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Anbieter machen, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen.

Es sollte geregelt werden, welche Rechte dem Anbieter an der App eingeräumt werden. Bei der Formulierung der Rechteeinräumung sollten folgende Fragestellungen bedacht und klauselartig in den Vertrag miteinbezogen werden:

  • Verwertungsrechte: Was darf der Kunde mit der App machen? Darf zum Beispiel eine Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung der App vorgenommen werden? Darf der App-Entwickler gleiche Apps für andere Betriebssysteme entwickeln, wenn ursprünglich nur die Entwicklung für ein Betriebssystem in Auftrag gegeben wurde?
  • Nutzungsrechte: Sollen die Nutzungsrechte ausschließlich oder einfach übertragen werden? Welche Nutzungshandlungen sollen ihm erlaubt werden? Gelten zeitliche, räumliche oder sachliche Beschränkungen der Nutzungsrechte? Ist er beispielsweise zur gewerblichen Verwertung berechtigt? Sind die Nutzungsarten bereits bekannt? Sind die Nutzungsrechte übertragbar? Darf er beispielsweise den Endkunden einfache, kostenpflichtige Nutzungsrechte einzuräumen? Sollen die Rechte an Vorstudien, Dokumentationen und sonstigen Begleitmaterialien ebenfalls übertragen werden? Soll das Recht am Quellcode oder „nur“ der Objectcode übertragen werden?
  • Vertriebsrechte: Wie soll der Vertrieb der App gestaltet werden? Darf der App-Entwickler die App auf anderen Vertriebswegen selber vertreiben? Ist ein zeitlicher und räumlich uneingeschränkter Vertrieb an Reseller und/oder Endkunden erlaubt? Darf der Kunde die App an Zwischenhändler weitervertreiben? Ist eine Beschränkung des App-Vertriebs auf den Upload der App in den App-Store vorgesehen?

Hinsichtlich der Nutzungsrechte ist zu beachten, dass wenn vertraglich keine Regelungen vorliegen, die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG Anwendung findet, wonach die Zweckübertragungslehre gilt. Diese sieht vor, dass wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, der Umfang der Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck zu bestimmen ist. Aus diesem Grunde ist eine gezielte, präzise und vertraglich eng formulierte Rechtegestaltung unumgänglich. Sollen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die noch nicht bekannt sind, so ist § 31 a UrhG zu beachten, wonach der Rechteinhaber ein dreimonatiges Widerrufsrecht nach Bekanntgabe der Nutzungsart hat.

Eine Sonderproblematik besteht im Zusammenhang mit Entwicklungen von Apps im Angestelltenverhältnis. Denn mit § 69b UrhG sichert der Gesetzgeber dem Arbeitgeber alle „wirtschaftlichen“ Rechte an der Software, die von einem Urheber stammt, der zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Danach ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung der Rechte an der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelten Software berechtigt. Somit hat der eigentliche Urheber in der Regel keine Rechte an der Software, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickelt worden ist. Auch ist eine Vergütung abseits des Arbeitslohns im Rahmen von § 69b UrhG grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist nur eine Beteiligung an den Erlösen des Arbeitgebers nach Maßgabe des sog. Bestsellerparagraphen (§ 32a UrhG) denkbar.

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