Nach einer Entscheidung des BGH muss eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel noch keine Teilnahmebedingungen enthalten, wenn in der Werbung keine direkte Teilnahmemöglichkeit genannt wird (BGH, Urt. v. 09.07.2009 – Az.: I ZR 64/07).

Ein Hersteller für Nassrasierer warb im Rahmen einer Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel, bei welchem man Tickets für die FIFA WM 2006 gewinnen konnte. Im Werbespot selbst wurden die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel nicht erwähnt. Allerdings wurde in dem Spot darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Teilnahmekarten im Handel erhältlich sind. Aufgrund dieses Werbespots wurde der Nassrasierer-Hersteller wegen vermeintlicher Wettbewerbswidrigkeit des Werbespots abgemahnt und verklagt.

Der BGH sah in dieser Werbung jedoch keinen Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Teilnahmebedingungen im Werbespot. Entscheidend, so die Richter, sei allein, dass zum Zeitpunkt der Teilnahme  an einem Gewinnspiel der Teilnehmer gemäß § 4 Nr. 5 UWG klar und eindeutig über die Teilnahmebedingungen informiert wird. Insbesondere seien dabei auch die Besonderheiten des jeweiligen (Werbe-) Mediums zu berücksichtigen.

Die streitgegenständliche Werbung enthielt gerade keine Möglichkeit zur Teilnahme an dem Gewinnspiel. Vielmehr sollte das Spiel erst über die im Handel erhältlichen Teilnahmekarten durchgeführt werden. Aus diesem Grunde hielt es der BGH in dem vorliegenden Fall für ausreichend, dem Teilnehmer die Gewinnspielbedingungen erst mit der Teilnahmekarte auszuhändigen.

Hintergrund: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen

Bei der Ausrichtung von Gewinnspielen besteht für den Veranstalter nach § 4 Abs. 5 UWG das zwingende Erfordernis, eindeutig klar und transparent über die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels zu informieren. Der Teilnehmer soll vor der Teilnahme wissen, worauf er sich einlässt. Hinsichtlich des richtigen Zeitpunktes für die Informationen über Teilnahmebedingungen hat der BGH in der oben genannten Entscheidung wiederholt bestätigt, dass es ausreicht, wenn der Verbraucher im Zeitpunkt der Teilnahme über die Bedingungen aufgeklärt wird und nicht bereits im Vorfeld des Spieles, wie z.B in einem Werbespot:

Zur eindeutigen und transparenten Information des Verbrauchers müssen die Teilnahmenbedingungen darüber hinaus zwingend den folgenden Inhalt aufweisen:

  • Wer darf teilnehmen?
  • Teilnahmezeitraum, insbesondere das Enddatum
  • Funktionsweise des Gewinnspiels, z.B. wie wird der Gewinner bestimmt
  • Veranstalter des Gewinnspiels
  • Angabe ungewöhnlicher Bedingungen (Altersbeschränkungen, Einwilligung in Weiterverwendung der Teilnehmerdaten)

Der genaue Umfang der jeweiligen Teilnahmebedingungen hängt schließlich entscheidend von dem jeweiligen verwendeten Werbemedium ab. Während man bei einer Plakatwerbung kaum den Abdruck der vollständigen Bedingungen verlangen kann, sieht die Sachlage bei einer Internetseite anders aus. Hier wird dem Veranstalter ohne weiteres zugemutet, dass er die vollständigen Teilnahmebedingungen angibt.

Die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels sollten daher immer den rechtlichen Anforderungen der sich häufig ändernden Rechtsprechung entsprechen, um das Risiko teurer Abmahnungen durch Mitbewerber auszuschließen oder wenigstens zu minimieren.

Quelle: BGH Urt. v. 09.07.2009 – Az.: I ZR 64/07