Der BGH hat klargestellt, dass die heimliche Weitergabe von in der Wohnung aufgenommenen Nacktbildern nicht unter den Upskirting-Paragraf fällt. In Zukunft müssen Gerichte noch genauer unterscheiden, ob der Schutz des privaten Rückzugsbereichs oder der durch Kleidung verdeckten Intimsphäre betroffen ist. „Gegen Anblick“ und „gegen Einblick“ sei nun einmal ein Unterschied. Eine Entscheidung mit großer Bedeutung für den Umgang mit intimen Aufnahmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Weitergabe in einer Wohnung aufgenommener Nacktbilder nicht unter den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k des Strafgesetzbuchs (StGB) fällt. Dieser Straftatbestand hat durch die Diskussion um das sog. Upskirting Bekanntheit erlangt. In solchen Fällen greife laut BGH allein § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt. Damit wurde ein Urteil des Landgerichts (LG) Krefeld teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen (BGH, 16. April 2025, Az. 3 StR 40/25).
Private Nackt-Aufnahmen öffentlich gemacht
Zwischen 2017 und 2019 führte ein Mann, der im Verfahren Angeklagte, eine Beziehung mit der späteren Nebenklägerin. In dieser Zeit fertigte die Frau in ihrem Schlafzimmer eine Reihe von Nacktfotos von sich selbst an. Die Aufnahmen waren nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Sie schickte sie ihrem damaligen Partner, der sie auf seinem Gerät speicherte.
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Nach dem Ende der Beziehung kam es im Juni 2023 zu einer folgenschweren Handlung. Der Mann nahm über soziale Medien Kontakt zu zwei Bekannten der Frau auf. Einer Person schickte er zwei der Bilder. Einige Tage später erhielt ein weiterer Bekannter acht weitere Fotos. Eine Einwilligung der Frau lag nicht vor.
Das LG Krefeld verurteilte den Mann – neben einer Vergewaltigung – auch wegen der Weitergabe der Fotos in zwei Fällen. Es sah eine tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände, so zum einen des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie wegen § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die beiden Bildtaten verhängte das LG jeweils acht Monate Freiheitsstrafe. Es bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Strafschärfend wertete es, dass der angeklagte Mann zwei Delikte zugleich verwirklicht hatte.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er wandte sich gegen die rechtliche Bewertung der Bildtaten und rügte Rechtsfehler.
Unterschied zwischen Schutz vor Einblick und Schutz vor Anblick
Der BGH bestätigte nun zunächst, dass § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB auf den Fall anwendbar sei. Die Vorschrift schütze Aufnahmen, die aus einem besonders geschützten privaten Bereich stammten. Dazu würden auch Bilder zählen, die das Opfer selbst erstellt und freiwillig an eine andere Person weitergegeben habe. Entscheidend sei, dass diese Aufnahmen später ohne Zustimmung weitergegeben wurden. In einem privaten Raum wie einer Wohnung bestehe ein Schutz gegen Einblick, der auch dann gelte, wenn die abgebildete Person unbekleidet sei.
Anders beurteilte der BGH jedoch den vom LG angenommenen weiteren Straftatbestand nach § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese Vorschrift greife nur, wenn intime Körperbereiche wie Genitalien, Gesäß oder die weibliche Brust durch Kleidung oder eine vergleichbare Sichtbarriere verdeckt seien. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm vor allem heimliche Fotoaufnahmen unter Röcke oder in Blusenausschnitte im Blick. Solche Fälle sind allgemein als Upskirting oder Downblousing bekannt. Dabei wird die Kleidung als Sichtschutz überwunden, um intime Bereiche ohne Einwilligung abzulichten.
Die Aufnahmen in diesem Fall waren jedoch in einem abgeschlossenen privaten Raum entstanden. Die abgebildeten Körperbereiche waren nicht bekleidet, sondern vollständig sichtbar. Damit fehle die für § 184k StGB notwendige textile Sichtbarriere, so der BGH. Der Schutz gegen Einblick in einen privaten Raum sei hingegen vom § 201a StGB erfasst.
Der BGH stellte klar, dass beide Vorschriften nebeneinander nur dann anwendbar seien, wenn sowohl eine räumliche als auch eine textile Barriere überwunden werde. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand in einer Umkleidekabine unter die Kleidung fotografiere und dabei sowohl die räumliche Privatsphäre als auch die textile Verdeckung verletze.
Durch die rechtliche Neubewertung des BGH entfiel die Annahme einer tateinheitlichen Begehung zweier Delikte. Der Schuldspruch wurde geändert, sodass der Angeklagte in den beiden Fällen nur wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verurteilt wurde. Die verhängten Einzelstrafen wurden aufgehoben, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe. Da das LG die Doppelqualifikation strafschärfend berücksichtigt hatte, muss eine neue Strafkammer des LG nun über das Strafmaß entscheiden. Die Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen bleiben bestehen, weil der Rechtsfehler nur die rechtliche Bewertung betrifft.
Im Übrigen verwarf der BGH die Revision. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung und die dafür verhängte Strafe bleibt bestehen.
Insgesamt bringt das Urteil eine wichtige, wenn auch unspektakulär wirkende, Klarstellung im Bereich digitaler Sexualdelikte. Es sorgt dafür, dass die strafrechtliche Einordnung intimer Aufnahmen nicht durch unklare Überschneidungen verschiedener Vorschriften verwischt wird. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs bleibt dabei ein eigenständiges Rechtsgut und darf nicht mit dem Schutz des durch Kleidung verdeckten Intimbereichs vermischt werden. Eine klare und konsequente Abgrenzung dieser Bereiche ist entscheidend – sowohl für die Rechtssicherheit als auch für den wirksamen Schutz der Betroffenen.
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